Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2011, Az. 2 StR 501/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9874

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[X.] vom 2. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2. Februar 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. April 2010 im Fall II. 4 der Ur-teilsgründe dahingehend geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist und deswegen zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird. 2. Im Übrigen wird der Tenor des angefochtenen Urteils da-hingehend klargestellt, dass der Angeklagte unter Auflö-sung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amts-gerichts [X.] vom 12. Dezember 2007 ([X.]. 2020 Js 13314/07 3 Ds) und unter Einbeziehung der dort verhäng-ten Einzelstrafen von zweimal sechs Monaten und zwei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: 1 Das [X.] hat den Angeklagten verurteilt wegen —zweier [X.] des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zu-sammentreffenden Fällen (4, 3.10), in einem Fall tateinheitlich begangenen mit dem Erwerb kinderpornografischer Schriften (3.10) sowie des schweren sexuel-len Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen (3.1, 3.3, 3.4, 3.8, 3.9, 5, 6), in einem Fall tateinheitlich begangen mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlichen Fällen (3.8) sowie in fünf Fällen tateinheitlich begangen mit dem Erwerb kinderpornografischer Schriften (3.1, 3.3, 3.4, 3.8, 3.9)fi. Weiterhin hat das [X.] den Angeklagten verurteilt wegen —zweier Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fäl-len (7, 3.6), in einem Fall tateinheitlich begangen mit dem Erwerb kinderporno-grafischer Schriften (3.6), sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen (1, 3.2, 3.5, 3.7, 3.11), in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Kindern (3.5), in vier Fällen tateinheitlich begangen mit dem Erwerb kinderpornografischer Schriften (3.2, 3.5, 3.7, 3.11), davon in einem Fall in [X.] (3.2)fi. Zudem hat das [X.] den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfä-higer (2) verurteilt und gegen ihn unter Einbeziehung einer [Gesamt-] Freiheits-strafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] ([X.]. 2020 Js 13314/07 3 Ds) eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Darüber hinaus hat das [X.] den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger (8) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der [X.] angeordnet und einen Computer sowie eine Videokamera eingezogen. - 4 - Die hiergegen auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge hin in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 3 1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) im Fall II. 4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen der Strafkammer masturbierte der Angeklagte bei einer Zeltübernachtung im Jahr 2006 jeweils am Penis der damals sieben-jährigen Zwillinge [X.]
und [X.]. Dies erfüllt (nur) den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003). Der [X.] hat den Schuldspruch selbst geändert, da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; der geständige Angeklag-te hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des [X.] von drei Jahren im Fall II. 4 zur Folge. Der [X.] setzt gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe für den Fall II. 4 auf die gesetzliche Min-deststrafe des § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003 von sechs Monaten fest. Angesichts der Höhe der [X.] von fünf Jahren und sechs Monaten sowie der Vielzahl und Höhe der im Übrigen verhängten Einzel-strafen (fünf Jahre und sechs Monate, vier Jahre und sechs Monate, vier Jahre in drei Fällen, drei Jahre in fünf Fällen, zwei Jahre und zehn Monate, zwei Jahre sechs Monate in zwei Fällen, ein Jahr neun Monate, ein Jahr und sechs Monate in zwei Fällen, zehn Monate, sechs Monate in zwei Fällen und zwei Monate) 4 - 5 - schließt der [X.] aus, dass das [X.] bei Berücksichtigung der herab-gesetzten Einzelstrafe im Fall II. 4 auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. 5 3. Darüber hinaus war der Tenor des angefochtenen Urteils wie aus der [X.] ersichtlich klarzustellen, weil das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 12. Dezember 2007 ([X.]. 2020 Js 13314/07 3 Ds) eine aus mehreren Einzelstrafen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe enthielt. 4. Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt es nicht, diesen teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 6 Fischer Appl Schmitt [X.]

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2 StR 501/10

02.02.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2011, Az. 2 StR 501/10 (REWIS RS 2011, 9874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9874

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