Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. 2 StR 55/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8966

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[X.]:[X.]:BGH:2016:300616B2STR55.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
30. Juni
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffer 3 auf dessen
Antrag, und nach Anhörung des Beschwer-deführers
am 30.
Juni
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten S.

wird das Urteil des
[X.] vom 25.
August 2015, soweit es ihn [X.],
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.], sowie wegen schweren sexuellen [X.] in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] schuldig ist;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 3 der [X.] sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird
verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von [X.], sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.], zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Den Mitangeklagten [X.]

, dessen Revision
der [X.] mit Beschluss vom heutigen Tag gemäß §
349 Abs.
2 StPO verwor-fen hat, hat es wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten S.

hat mit der Sachrüge den aus
dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher [X.] nicht in vollem Umfang stand.
1.
Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte mit dem Mitan-geklagten [X.]

.

-
sen Rahmen es zu gemeinsamen sexuellen Handlungen an dem sechs
Jahre alten [X.] des Angeklagten kommen sollte, die mit Berührungen am ganzen Körper einschließlich des Genitalbereichs des Kindes verbunden sein sollten; zugleich sollten davon Bilder angefertigt werden. Als Gegenleistung für die se-.

die Gewährung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 20.000
EUR zu. Kurz vor dem Treffen wies der Mitangeklagte [X.]

den Angeklagten darauf hin,
1
2
3
4
-
4
-

.

sexuelle Handlungen erwarte. Daraufhin sagte der Angeklagte S.

das
Treffen kurzfristig ab.
2.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen sexuellen [X.] im Sinne des §
176 Abs.
5 StGB.
Gemäß §
176 Abs.
5 StGB macht sich wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes strafbar, wer sich mit einem anderen zur Begehung einer Tat nach den Absätzen
1 bis 4 des §
176 StGB verabredet. Diese Voraussetzungen sind durch die Feststellungen belegt. Weil es zur Vornahme sexueller Handlungen in der Folgezeit tatsächlich nicht gekommen ist, liegt jedoch ein tateinheitliches Vergehen des sexuellen Missbrauchs von [X.] im Sinne des §
174 StGB nicht vor. Dies führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Einzelstrafe von einem Jahr im Fall 3 der Urteilsgründe. Der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtli-cher Würdigung eine mildere Einzelstrafe verhängt hätte, weil er die tateinheitli-che Verwirklichung zweier Delikte ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
5
6
-
5
-
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und
Entscheidung. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende, den bereits getroffenen nicht widersprechende Feststellungen
sind möglich.
Fischer Appl

Krehl

Eschelbach Bartel

7

Meta

2 StR 55/16

30.06.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. 2 StR 55/16 (REWIS RS 2016, 8966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8966

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