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PDF anzeigen[X.]/04vom10. März 2004in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2004 gemäߧ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2003 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Soweit sich der Beschwerdeführer in der ergänzenden Revisi-onsbegründung vom 2. Februar 2004 gegen die gemäß § 68 [X.] erteilten Weisungen wendet, ist hierin eine Beschwerdegemäß § 305 a Abs. 1 StPO zu sehen. Insoweit wird die Sachezur Durchführung des [X.] nach § 306 Abs. 2StPO, auf das hier nicht verzichtet werden kann (vgl. [X.]St 34,392, 393; [X.], Beschluß vom 7. August 2001 - 4 StR 266/01),an das [X.] zurückgegeben.Falls die Strafkammer der Beschwerde nicht abhilft, wird die Sa-che dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlan-desgericht vorzulegen sein.[X.] Rothfuß [X.]
Meta
10.03.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2004, Az. 2 StR 12/04 (REWIS RS 2004, 4190)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4190
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