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PDF anzeigen [X.]/04
vom 24. Juni 2004 in dem Sicherungsverfahren gegen
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2004 gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Untergebrachten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat durch Urteil vom 9. Dezember 2003 die Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Untergebrachte mit Schreiben vom 5. Februar 2004, das am 9. Februar 2004 beim [X.] eingegangen ist, Revision eingelegt. Das [X.] hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 12. März 2004 wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Unterge-brachte mit Schreiben vom 23. März 2004, das als Antrag im Sinne des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO anzusehen ist.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das [X.] hat die Revision zu Recht als unzulässig, weil verspätet eingelegt, verworfen. Für eine - 3 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen besteht keine Veran-lassung, da Gründe für die Fristversäumnis weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Tepperwien
Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi
Sost-Scheible
Meta
24.06.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2004, Az. 4 StR 235/04 (REWIS RS 2004, 2667)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2667
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