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PDF anzeigen [X.] vom 1. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die fehlerhafte Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des [X.] vom 26. September 2003 begünstigt den [X.] in diesem konkreten Einzelfall, weil er dadurch in den Genuß der Anrechnung der derzeit vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch hinsichtlich des Straf-übels aus diesem Urteil kommt (§ 67 Abs. 4 StGB). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Rissing-van Saan Bode
Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
01.03.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2005, Az. 2 StR 522/04 (REWIS RS 2005, 4758)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4758
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