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PDF anzeigen [X.] vom 25. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen Verabredung zum Mord u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach [X.] wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 28. Mai 2004 Bezug, die durch das weitere Vorbringen des Verteidigers vom 23. Juni 2004 nicht ausgeräumt werden. Der Senat verspricht sich in Anbetracht der vorliegenden dienstlichen Äußerungen keine weitere - für den Angeklagten Erfolg versprechende - Auf-klärung im Freibeweisverfahren zur Frage, ob ein Rechtsmittelverzicht Be-standteil einer verfahrensbeendenden Absprache war. Hinzu kommt, daß der Angeklagte selbst in seinem Schreiben vom 25. Januar 2004 vorträgt, mit ihm sei gar kein Rechtsmittelverzicht abgesprochen gewesen, daß weiter - aus-weislich des [X.] - ausdrücklich Rechtsmittelbeleh-rung erteilt wurde und daß im Schreiben des Verteidigers vom 26. Juni 2004 - 3 - auch die Möglichkeit einer durch den damaligen Verteidiger veranlaßten [X.] des Angeklagten erörtert wird. Insgesamt hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine Umstände darge-tan oder gar nachgewiesen, die ausnahmsweise die Wirksamkeit einer Pro-zeßhandlung (hier: Rechtsmittelverzichtserklärung des Angeklagten) in Frage stellen könnten. Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte selbst in seinem Schreiben vom 25. Januar 2004 "die Wiedereinsetzung in den alten Stand" beantragt, merkt der Senat an: Abgesehen davon, daß der wirksame Rechtsmittelverzicht zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02 m.w.N.), ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil für eine Wiedereinsetzung kein Raum ist, da der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat (vgl. u.a. [X.], Beschluß vom 26. Mai 2004 - 1 StR 94/04). [X.] Otten
Rothfuß
Fischer
Meta
25.06.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2004, Az. 2 StR 220/04 (REWIS RS 2004, 2636)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2636
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