Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. III ZR 230/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16957

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[X.]:[X.]:BGH:2016:280116BIIIZR230.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 230/15
vom

28. Januar 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. Januar 2016 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert, [X.] und die Richterin Dr.
Liebert

beschlossen:

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 16. April 2015 -
9 [X.] -
wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließ-lich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tra-gen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der [X.] und der Streitwert für die Vorinstanzen wer-den -
unter Abänderung des Beschlusses des 9. Zivilsenats des [X.] vom 16. April 2015 (§ 63 Abs. 3 GKG) -
auf

Gründe:

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

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Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Verstoßes des Bundesar-beitsgerichts gegen das Gemeinschaftsrecht in dessen Entscheidung vom 21.
Juli 2004 (7 [X.], juris) dahinstehen lassen und die Zurückweisung der Berufung des [X.] allein darauf gestützt, dass es jedenfalls an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht mangele.

Die Grundsätze, die in Bezug auf die Offenkundigkeit eines
Rechtsver-stoßes als Voraussetzung der unionsrechtlichen Staatshaftung für judikatives Unrecht gelten, sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, hinreichend geklärt (vgl. [X.], Urteile vom 30. September 2003 -
C-224/01 -
Köbler, [X.]. 2003, [X.] und vom 13. Juni 2006 -
C-173/03 -
Traghetti [X.], [X.]. 2006, [X.]). Sie geben keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Nach die-sen Grundsätzen liegt ein offenkundiger Rechtsverstoß nicht stets, das heißt ohne Rücksicht auf das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, vor, wenn ein Gericht einschlägige Normen und Grundsätze des Unionsrechts unerwähnt lässt und -
in Folge der mangelnden Erkenntnis des Unionsrechts -
ein gemäß Art. 267 AEUV erforderliches Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] nicht in Betracht zieht.

Dementsprechend ist die Revision auch nicht deshalb wegen grundsätz-licher Bedeutung zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den [X.] gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2015 -
1 BvR 1320/14, juris Rn. 13

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mwN). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung für judi-katives Unrecht ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], so dass die richtige, ohnedies den nationalen Gerichten obliegende Anwendung dieser Voraussetzungen im Einzelfall (z.B. Senatsurteil vom 16. April 2015
-
III ZR 333/13, [X.], 63 Rn. 46 mwN) -
vorliegend im Sinne einer Vernei-nung der Haftung -
derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2014
-
III [X.], [X.], 11, Rn. 29 mwN).

Das Berufungsgericht hat mit der Formulierung, die Anforderungen einer [X.] einer unionsrechtlichen Staatshaftung für judikatives Unrecht keinen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ab-weichenden, die Zulassung der Revision erfordernden Obersatz aufgestellt. Es hat in dem Zusammenhang seiner vorgenannten Ausführungen die vom Ge-richtshof der Europäischen
Union entwickelten Grundsätze vielmehr zutreffend wiedergegeben und -
unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landge-richts -
angewandt.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

[X.]
[X.]
Remmert

[X.]
Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.02.2014 -
28 O 237/13 -

KG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2015 -
9 [X.] -

6

Meta

III ZR 230/15

28.01.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. III ZR 230/15 (REWIS RS 2016, 16957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16957

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1 BvR 1320/14

III ZR 333/13

III ZR 87/13

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