Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:241116BIIIZR227.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 227/16
vom
24. November 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
24. November 2016 durch [X.]
[X.], [X.], [X.], Dr.
Remmert und die Richterin Dr.
Arend
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des [X.]
-
1.
Zivilsenat -
vom 12. April 2016 -
1 [X.] -
wird zurückge-wiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht und das [X.] haben mit zutreffenden Erwägungen einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch der Klägerin wegen judikativen Unrechts verneint, weil ein hinreichend qualifizierter beziehungsweise offenkundiger Verstoß der [X.] und damit auch des [X.] gegen das Ge-meinschaftsrecht nicht gegeben ist.
Die Revision ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Be-deutung zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den [X.] gemäß Art. 267 AEUV
-
3
-
notwendig wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2015
-
1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung für judikatives Unrecht ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union, so dass die richtige, ohnedies den nationalen Gerichten obliegende Anwendung dieser Voraussetzungen im Einzelfall (z.B. [X.] vom 16. April 2015 -
III ZR 333/13, [X.], 63 Rn. 46 mwN) -
vorliegend im Sinne einer Verneinung der Haftung -
derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2014 -
III ZR 87/13, [X.], 11, Rn. 29 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
-
4
-
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.06.2015 -
303 [X.]/11 -
O[X.], Entscheidung vom 12.04.2016 -
1 [X.] -
Meta
24.11.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. III ZR 227/16 (REWIS RS 2016, 1851)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1851
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.