Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.01.2019, Az. III ZR 209/17

3. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 11372

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Gegenstand

Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen die Umsatzsteuerrichtlinie wegen Nichtbefreiung privater ambulanter Pflegedienste von der Umsatzsteuer; dreijährige Verjährungsfrist; Vorlagepflicht eines letztinstanzlichen Gerichts zur Vorabentscheidung des EuGH


Leitsatz

1. Die Bundesrepublik hat durch die Regelungen in § 4 Nr. 16 und 18 UStG 1980 und 1992 nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verstoßen, indem sie private ambulante Pflegedienste in den Jahren 1989 bis 1991 nicht (rückwirkend) hinsichtlich der aus den Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erzielten Umsätze von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit hat.

2. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt auch für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (Bestätigung BGH, Urteile vom 12. Dezember 2013, III ZR 102/12, juris Rn. 36 und vom 4. Juni 2009, III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 38 ff).

3. Zur Vorlagepflicht eines letztinstanzlichen Gerichts gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision des [X.] das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juni 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des [X.] vom 13. März 2015 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen legislativen und judikativen Unrechts geltend.

2

Herr O.  P.   (künftig: Zedent) betrieb seit dem [X.] einen ambulanten Pflegedienst. Mit Bescheid vom 22. Mai 1992 setzte das zuständige Finanzamt die Umsatzsteuer für die Umsätze des Zedenten aus den Leistungen der Behandlungs- und Grundpflege im Jahr 1989 zuzüglich Zinsen auf umgerechnet 82.283,17 € fest. Das Finanzgericht wies die nach erfolglosem Einspruch gegen den Bescheid vom 22. Mai 1992 erhobene Klage des Zedenten ab. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zum [X.] hatte keinen Erfolg ([X.], Beschluss vom 10. Juni 1997 - [X.], juris).

3

Auch der Kläger betreibt - seit dem [X.] - einen ambulanten Pflegedienst. Im [X.] an eine Außenprüfung vertrat das zuständige Finanzamt die Auffassung, der Kläger sei nicht von der Umsatzsteuer befreit und erließ Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1990 und 1991. Nach teilweise erfolgreichem Einspruch wurde für die Umsätze des [X.] aus den Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung die Umsatzsteuer auf umgerechnet 126.776,87 € festgesetzt. Die Umsätze aus den Leistungen der Behandlungspflege wurden steuerfrei belassen. Nach steuerlicher Beratung und in Kenntnis der den Zedenten betreffenden Verfahren sah der Kläger von einer Klageerhebung gegen die Einspruchsentscheidung ab.

4

Der Zedent beantragte am 10. Oktober 1994 den Erlass der Umsatzsteuerschuld aus Billigkeitsgründen. Dieser Antrag wurde nicht beschieden. Vor dem Hintergrund zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.]s beantragten der Kläger am 14. August 2000 und der Zedent erneut am 3. Juni 2004 erfolglos den Erlass der Umsatzsteuerschuld aus Billigkeitsgründen. Die Einsprüche gegen die [X.] wurden zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben ebenso ohne Erfolg wie die dagegen eingelegten Rechtsmittel ([X.], Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.], juris [Revision des [X.]]; Beschluss vom 1. April 2011 - [X.]/10, juris [Nichtzulassungsbeschwerde des Zedenten]). Die Verfassungsbeschwerden des [X.] und des Zedenten wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

5

Am 29. November 2011 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erlass der Umsatzsteuerschuld, gegen dessen Ablehnung er erfolglos Einspruch einlegte und Klage vor dem Finanzgericht erhob.

6

Der Kläger fordert von der Beklagten aus eigenem Recht die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer in Höhe von 126.776,87 € zuzüglich der ihm im Zusammenhang mit dem Erlassantrag vom 14. August 2000 entstandenen Verfahrenskosten von 18.683,97 €. Weiterhin verlangt er aus abgetretenem Recht des Zedenten die Erstattung der geleisteten Umsatzsteuer in Höhe von 82.283,17 €. Schließlich begehrt er die Verzinsung dieser Beträge seit dem 1. Juni 1999.

7

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe bei der Umsetzung der [X.] vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/[X.]; [X.]. EG Nr. L 145 S. 1; im Folgenden: Sechste Richtlinie) qualifiziert gegen individuell begünstigende Rechtsnormen des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Dies sei unmittelbar kausal für seinen Schaden gewesen. [X.] sei ihm nicht zumutbar gewesen. Überdies stehe ihm ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch zu, weil der [X.] in dem Verfahren - [X.] - offenkundig und damit hinreichend qualifiziert gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Der [X.] habe auch in den Verfahren des Zedenten offenkundig gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.

8

Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Gemeinschaftsrecht habe weder die Verleihung subjektiver Rechte bezweckt noch habe sie bei der Umsetzung der [X.] qualifiziert gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Dem Kläger sei es zudem zuzumuten gewesen, [X.] zu suchen. Ein etwaiger unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch sei verjährt. [X.] Unrecht des [X.]s liege nicht vor, weil er die durch den Gerichtshof der [X.] entwickelten Grundsätze zutreffend angewandt und damit nicht offenkundig gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Die Abtretung des Zedenten sei nicht wirksam. Darüber hinaus sei dessen etwaiger Anspruch wegen legislativen Unrechts verjährt. Auch der auf den Vorwurf judikativen Unrechts des [X.]s zum Nachteil des Zedenten in dem Verfahren - [X.] - gestützte Anspruch sei verjährt. Schließlich könne dem [X.] auch in dem Verfahren - [X.]/10 - kein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht zum Nachteil des Zedenten vorgeworfen werden.

9

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 145.460,84 € nebst Zinsen verurteilt.

Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger seine weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagte und diese ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]n hat Erfolg. Sie führt unter teilweiser [X.]ufhebung des angefo[X.]htenen Urteils zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des [X.]. Die Revision des [X.] bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil in [X.], 591 veröffentli[X.]ht ist, hat einen [X.]nspru[X.]h des [X.] aus eigenem Re[X.]ht bejaht und aus abgetretenem Re[X.]ht des Zedenten verneint. Es hat im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

1. Der Kläger habe aus eigenem Re[X.]ht einen unionsre[X.]htli[X.]hen St[X.]tshaftungsanspru[X.]h in Höhe von 145.460,84 € zuzügli[X.]h Zinsen.

Die Regelungen in [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. [X.] und g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie bezwe[X.]kten, dem Einzelnen Re[X.]hte zu verleihen. Es sei zwar zweifelhaft, ob der Einzelne unmittelbar verlangen könne, von der Umsatzsteuer befreit zu werden. [X.]llerdings könne si[X.]h der Kläger auf [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g der Ri[X.]htlinie berufen, um die [X.]nwendung mit dieser Bestimmung unvereinbarer innerst[X.]tli[X.]her Re[X.]htsvors[X.]hriften zu verhindern.

Die [X.] habe qualifiziert gegen ihre Verpfli[X.]htung zur Umsetzung der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie verstoßen, weil sie deren [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g ni[X.]ht beziehungsweise ungenügend umgesetzt habe. Es könne ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass sie von einer Umsatzsteuerbefreiung bewusst und in den Grenzen des ihr übertragenen Ermessens abgesehen habe. Im Gesetzgebungsverfahren zum [X.] 1980 sei die Umsatzsteuerbefreiung in Bezug auf Pflegeleistungen privater Pflegedienste ni[X.]ht erwähnt oder thematisiert worden. Insoweit sei die [X.] ni[X.]ht der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast na[X.]hgekommen. Mangels Umsetzung der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie komme es au[X.]h ni[X.]ht darauf an, dass diese den Mitgliedst[X.]ten bei der [X.]nerkennung der ni[X.]ht öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Einri[X.]htungen ein Ermessen einräume. Ohne tatsä[X.]hli[X.]he Ermessensausübung könne si[X.]h ein Mitgliedst[X.]t auf ein von der Ri[X.]htlinie eingeräumtes Ermessen ni[X.]ht berufen. Unabhängig davon liege au[X.]h ein qualifizierter Verstoß gegen [X.]rt. 13 Teil [X.] [X.]bs. 2 Bu[X.]hst. b zweiter Spiegelstri[X.]h der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie vor, weil die Leistungen privater Pflegedienste und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege steuerli[X.]h unglei[X.]h behandelt worden seien. Die [X.] habe hierdur[X.]h zudem gegen den Grundsatz der steuerli[X.]hen Neutralität verstoßen. Demgegenüber sei eine offenkundige Verletzung von [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. [X.] der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie zweifelhaft, weil si[X.]h aus dem Wortlaut dieser Bestimmung kein eindeutiger Umsetzungsbefehl bezügli[X.]h bloßer Pflegeleistungen ergeben habe.

Der unmittelbare Kausalzusammenhang zwis[X.]hen Gemeins[X.]haftsre[X.]htsverstoß und S[X.]haden sei gegeben, weil die [X.] bei ordnungsgemäßer Umsetzung von [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie au[X.]h die Pflegedienstleistungen des [X.] umsatzsteuerfrei gestellt hätte. Finanzgeri[X.]htli[X.]he Re[X.]htsmittel habe der Kläger ni[X.]ht erheben müssen, weil diese mit Bli[X.]k auf die erfolglosen Re[X.]htsmittel des Zedenten unzumutbar gewesen seien. Der [X.]nspru[X.]h sei au[X.]h ni[X.]ht verjährt.

2. Dagegen bestünden keine [X.]nsprü[X.]he des [X.] aus abgetretenem Re[X.]ht des Zedenten wegen legislativen beziehungsweise judikativen Unre[X.]hts.

Ein unionsre[X.]htli[X.]her St[X.]tshaftungsanspru[X.]h wegen Verstoßes der [X.]n gegen die Verpfli[X.]htung zur Umsetzung der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie und wegen judikativen Unre[X.]hts des [X.] dur[X.]h seine Ents[X.]heidung vom 10. Juni 1997 ([X.]O) sei verjährt. Die Verjährung habe Ende 2002 begonnen. Sie sei zwar dur[X.]h den Erlassantrag des Zedenten vom 3. Juni 2004 und den Re[X.]htsstreit vor den Finanzgeri[X.]hten bis zum 28. Oktober 2011 gehemmt gewesen, so dass erst am 29. Mai 2012 Verjährung eingetreten sei. Die [X.]nsprü[X.]he des Zedenten seien vom Kläger jedo[X.]h erst mit der Klageerweiterung vom 1. [X.]pril 2014 geltend gema[X.]ht worden. Der Erlassantrag vom 10. Oktober 1994 und seine etwaige verjährungshemmende Wirkung stünden der Verjährung ni[X.]ht entgegen. [X.]uf die fehlende Bes[X.]heidung des [X.]ntrages könne si[X.]h der Kläger ni[X.]ht berufen. Dieser Einwand sei verwirkt.

Es liege kein judikatives Unre[X.]ht des [X.] dur[X.]h seine Ents[X.]heidung vom 1. [X.]pril 2011 ([X.]O) vor. Insofern fehle es an einem hinrei[X.]hend qualifizierten Verstoß gegen Unionsre[X.]ht, insbesondere gegen das Urteil des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union vom 13. Januar 2004 in der Sa[X.]he [X.] ([X.]/00, [X.]. 2004, [X.], [X.], 459). Der Vortrag des [X.] sei hierfür ni[X.]ht ausrei[X.]hend. Unabhängig hiervon sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass der [X.] die unionsre[X.]htli[X.]hen Grundsätze für die [X.]bänderung einer bestandskräftigen Behördenents[X.]heidung verkannt oder fals[X.]h angewendet habe. Im nationalen Re[X.]ht bestehe - wie indes für die gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung zur Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsents[X.]heidungen erforderli[X.]h - keine Befugnis zur Rü[X.]knahme bestandskräftiger Umsatzsteuerbes[X.]heide. Die Voraussetzungen eines [X.]es gemäß § 227 [X.] hätten ni[X.]ht vorgelegen. S[X.]hließli[X.]h habe der [X.] au[X.]h ni[X.]ht gegen die Vorlagepfli[X.]ht aus [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.] verstoßen. Die vom Kläger insoweit benannten Fragen seien ni[X.]ht vorlagebedürftig, weil sie ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h beziehungsweise dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union bereits beantwortet seien.

II.

Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung teilweise ni[X.]ht stand. Der Kläger hat gegen die [X.] keinen unionsre[X.]htli[X.]hen St[X.]tshaftungsanspru[X.]h aus eigenem (na[X.]hfolgend zu 1 und 2) oder abgetretenem (na[X.]hfolgend zu 3 und 4) Re[X.]ht wegen legislativen beziehungsweise judikativen Unre[X.]hts.

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat re[X.]htsfehlerhaft einen unionsre[X.]htli[X.]hen St[X.]tshaftungsanspru[X.]h des [X.] aus eigenem Re[X.]ht wegen legislativen Unre[X.]hts bejaht.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union (künftig au[X.]h: Geri[X.]htshof) kommt eine Haftung des Mitgliedst[X.]ts in Betra[X.]ht, wenn er gegen eine Norm des Unionsre[X.]hts verstoßen hat, die bezwe[X.]kt, dem Einzelnen Re[X.]hte zu verleihen, wenn der Verstoß hinrei[X.]hend qualifiziert ist und wenn zwis[X.]hen diesem Verstoß und dem S[X.]haden des Einzelnen ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht ([X.], Urteile vom 24. März 2009 - [X.]/06 - [X.], [X.]. 2009, [X.], [X.], 771 Rn. 20 und vom 5. März 1996 - [X.]/93 und [X.]/93 - Brasserie du Pê[X.]heur und Fa[X.]tortame, [X.]. 1996, [X.], [X.], 1267 Rn. 51; [X.], Urteile vom 12. Mai 2011 - [X.], [X.], 1670 Rn. 13, insoweit in [X.], 365 ni[X.]ht abgedru[X.]kt, und vom 4. Juni 2009 - [X.], [X.], 199 Rn. 13; Bes[X.]hluss vom 26. [X.]pril 2012 - [X.], [X.], 715 Rn. 6; jeweils mwN). Dieser [X.]nspru[X.]h erfasst alle Berei[X.]he st[X.]tli[X.]hen Handelns und damit au[X.]h das vorliegend in Frage stehende legislative Unre[X.]ht dur[X.]h verspätete beziehungsweise fehlerhafte Umsetzung einer Ri[X.]htlinie in nationales Re[X.]ht dur[X.]h den Gesetzgeber (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 1991 - [X.] u.a. - Fran[X.]ovi[X.]h, [X.]. 1991, [X.], [X.], 165 Rn. 37 ff, 46).

a) Ob das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht davon ausgegangen ist, dass die Regelungen in [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. [X.] und g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie individuell begünstigende, dem Einzelnen Re[X.]hte verleihende Normen des europäis[X.]hen Unionsre[X.]hts sind, wofür jedenfalls im Hinbli[X.]k auf [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie vieles spri[X.]ht, kann auf si[X.]h beruhen und unterstellt werden.

b) Re[X.]htsfehlerhaft ist jedenfalls die [X.]nnahme des Berufungsgeri[X.]hts, die [X.] habe gegen ihre Verpfli[X.]htung zur Umsetzung der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie in innerst[X.]tli[X.]hes Re[X.]ht in qualifizierter Weise verstoßen.

[X.]) [X.]rt. 13 der - (na[X.]h Verlängerung der Umsetzungsfrist) bis zum 1. Januar 1979 in nationales Re[X.]ht umzusetzenden und bis zum 31. Dezember 2006 geltenden ([X.]rt. 411 [X.]bs. 1, [X.]rt. 413 der Ri[X.]htlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; [X.]Bl. Nr. L 347 [X.]) - Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie sieht in Teil [X.] Bu[X.]hst. [X.] und g Steuerbefreiungen vor und zwar für Heilbehandlungen im Berei[X.]h der Humanmedizin (Bu[X.]hst. [X.]) und für die eng mit der Sozialfürsorge und der [X.] Si[X.]herheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, eins[X.]hließli[X.]h derjenigen der [X.]ltenheime, dur[X.]h Einri[X.]htungen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts oder andere von dem betreffenden Mitgliedst[X.]t als Einri[X.]htungen mit sozialem Charakter anerkannte Einri[X.]htungen (Bu[X.]hst. g).

In Deuts[X.]hland blieben die maßgebenden Bestimmungen der § 4 Nr. 14, [X.] und Nr. 18 UStG vom 29. Mai 1967 ([X.] I S. 545) dur[X.]h das zur Umsetzung der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie verabs[X.]hiedete Gesetz zur Neufassung des [X.]es und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. November 1979 ([X.] I [X.]953) - soweit vorliegend von Interesse - unverändert. Dies bedeutete für - wie hier - Einri[X.]htungen der ambulanten Pflege, dass nur die Leistungen im Berei[X.]h der Behandlungspflege na[X.]h § 4 Nr. 14 UStG 1980 unter den dort genannten Voraussetzungen steuerbefreit waren, ni[X.]ht jedo[X.]h - wie bei den [X.] und deren Mitgliedern na[X.]h § 4 Nr. 18 UStG 1980 - die Leistungen der Grundpflege und der hauswirts[X.]haftli[X.]hen Versorgung. § 4 [X.] UStG 1980 war ni[X.]ht eins[X.]hlägig. Erst mit dem Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und [X.]rbeitsplätze vom 25. Februar 1992 (Steueränderungsgesetz 1992; [X.] I S. 297) wurden § 4 [X.] UStG der Bu[X.]hstabe e angefügt und damit Leistungen der Grundpflege und der hauswirts[X.]haftli[X.]hen Versorgung dur[X.]h Einri[X.]htungen zur ambulanten Pflege ab 1. Januar 1992 steuerfrei behandelt.

[X.]) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union ist ein Verstoß des nationalen Gesetzgebers gegen das Unionsre[X.]ht hinrei[X.]hend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedst[X.]t bei der Wahrnehmung seiner Re[X.]htssetzungsbefugnisse die Grenzen, die der [X.]usübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erhebli[X.]h übers[X.]hritten hat ([X.], Urteile vom 13. März 2007 - [X.]/04 - [X.] in [X.], [X.]. 2007, [X.], [X.] 2007, 249 Rn. 118 und vom 5. März 1996 [X.]O Rn. 55; vgl. au[X.]h [X.], Urteile vom 12. Mai 2011 [X.]O Rn. 23; vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 2534 Rn. 22 und vom 24. Oktober 1996 - [X.], [X.], 30, 38; Bes[X.]hlüsse vom 26. [X.]pril 2012 [X.]O Rn. 12 und vom 24. Juni 2010 - [X.]/09, NJW 2011, 772 Rn. 7). Diesem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberis[X.]her Tätigkeit, insbesondere bei wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Ents[X.]heidungen, [X.] dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit von S[X.]hadensersatzklagen behindert werden darf, wenn [X.] den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträ[X.]htigen können ([X.], Urteile vom 26. März 1996 - [X.]/93 - British Tele[X.]ommuni[X.]ations, [X.]. 1996, [X.], [X.], 695 Rn. 40 und vom 5. März 1996 [X.]O Rn. 45). Nur wenn der Mitgliedst[X.]t zum [X.]punkt der Re[X.]htsverletzung über einen erhebli[X.]h verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann s[X.]hon die bloße Verletzung des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts ausrei[X.]hen, um einen hinrei[X.]hend qualifizierten Verstoß anzunehmen ([X.], Urteile vom 13. März 2007 [X.]O Rn. 118 und vom 8. Oktober 1996 - [X.] u.a. - [X.], [X.]. 1996, [X.], [X.], 3141 Rn. 25).

Um festzustellen, ob ein hinrei[X.]hend qualifizierter Verstoß vorliegt, sind alle Gesi[X.]htspunkte des Einzelfalls zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die für den dem nationalen Geri[X.]ht vorgelegten Sa[X.]hverhalt kennzei[X.]hnend sind. Zu diesen Gesi[X.]htspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vors[X.]hrift, die Frage, ob der Verstoß oder der S[X.]haden vorsätzli[X.]h begangen beziehungsweise zugefügt wurde oder ni[X.]ht, die Frage, ob ein etwaiger Re[X.]htsirrtum ents[X.]huldbar ist oder ni[X.]ht, und die Frage, ob mögli[X.]herweise das Verhalten eines Gemeins[X.]haftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeins[X.]haftsre[X.]htswidriger Weise eingeführt oder aufre[X.]hterhalten wurden ([X.], Urteile vom 13. März 2007 [X.]O Rn. 119; vom 25. Januar 2007 - [X.]/05 - [X.], [X.]. 2007, [X.], [X.] 2007, 182 Rn. 77 und vom 4. Dezember 2003 - [X.]/01 - [X.], [X.]. 2003, [X.], NJW-RR 2004, 564 Rn. 86). Ob na[X.]h diesen Kriterien ein qualifizierter Verstoß gegen Gemeins[X.]haftsre[X.]ht zu bejahen ist, haben in tatsä[X.]hli[X.]her wie re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht die nationalen Geri[X.]hte festzustellen ([X.], Urteile vom 30. September 2003 - [X.]/01 - [X.], [X.]. 2003, [X.], NJW 2003, 3539 Rn. 54; vom 26. März 1996 [X.]O Rn. 41 und vom 5. März 1996 [X.]O Rn. 58).

Die verspätete Umsetzung einer Ri[X.]htlinie ist der klassis[X.]he Fall eines hinrei[X.]hend qualifizierten Verstoßes gegen Unionsre[X.]ht, weil die Umsetzungsfrist klar bestimmt ist und der Mitgliedst[X.]t kein Ermessen hat, von si[X.]h aus eine andere - spätere - Frist vorzusehen, um die Ri[X.]htlinie umzusetzen. Trifft mithin ein Mitgliedst[X.]t unter Verstoß gegen [X.]rt. 288 [X.]bs. 3 [X.][X.] keinerlei Maßnahmen, obwohl dies zur Errei[X.]hung des dur[X.]h die Ri[X.]htlinie vorges[X.]hriebenen Ziels erforderli[X.]h wäre, so übers[X.]hreitet er offenkundig und erhebli[X.]h die Grenzen, die der [X.]usübung seiner Befugnisse gesetzt sind (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 1996 [X.]O Rn. 26).

[X.][X.]) Bei [X.]nwendung dieser Maßstäbe hält die [X.]uffassung des Berufungsgeri[X.]hts, die [X.] habe qualifiziert gegen Gemeins[X.]haftsre[X.]ht verstoßen, indem sie [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie ni[X.]ht beziehungsweise ungenügend umgesetzt habe, einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand.

(1) Zu Re[X.]ht nimmt das Berufungsgeri[X.]ht unter Verweis auf das Urteil des Geri[X.]htshofs in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] ([X.], Urteil vom 10. September 2002 - [X.]/00 - [X.], [X.]. 2002, [X.], [X.] 2002, 2144 Rn. 54) an, [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie räume den Mitgliedst[X.]ten ein Ermessen bezügli[X.]h der Frage ein, ob sie bestimmten Einri[X.]htungen [X.] Charakter zuerkennen. Es ist grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]hts, die Regeln aufzustellen, na[X.]h denen Einri[X.]htungen eine sol[X.]he [X.]nerkennung gewährt werden kann. Die Mitgliedst[X.]ten verfügen insoweit über ein Ermessen ([X.], Urteile vom 15. November 2012 - [X.], [X.], 35 Rn. 26 und vom 26. Mai 2005 - [X.]/03 - Kings[X.]rest [X.]sso[X.]iates und Monte[X.]ello, [X.] 2005, 453 Rn. 51). Dana[X.]h hatte zunä[X.]hst die [X.] darüber zu befinden, unter wel[X.]hen Voraussetzungen und Modalitäten sie private Einri[X.]htungen der ambulanten Pflege von der Umsatzsteuer befreit.

(2) Entgegen der [X.]uffassung des Berufungsgeri[X.]hts hat die [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht die Umsetzung der Ri[X.]htlinie sowie die [X.]usübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens unterlassen und damit qualifiziert gegen das Unionsre[X.]ht verstoßen.

(a) Die Se[X.]hste Ri[X.]htlinie wurde - statt zum 1. Januar 1979 - zwar erst zum 1. Januar 1980 in das nationale Re[X.]ht umgesetzt. Die dem Streitgegenstand zugrunde liegende Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1990 und 1991 beruhte indes ni[X.]ht auf dieser verzögerten Umsetzung der Ri[X.]htlinie. Wäre das Gesetzgebungsvorhaben bis zum 1. Januar 1979 verwirkli[X.]ht worden, hätte das Gesetz im Hinbli[X.]k auf die Steuerbefreiungen des [X.]rt. 13 Teil [X.] der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie denselben Inhalt gehabt (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 26. [X.]pril 2012 [X.]O Rn. 20).

(b) Die [X.] hat inhaltli[X.]he Maßnahmen zur Errei[X.]hung der si[X.]h aus der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie ergebenden Ziele getroffen.

([X.]) Der [X.] hat bereits in seiner Ents[X.]heidung vom 26. [X.]pril 2012 ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Umsetzung der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie ni[X.]ht untätig war ([X.]O). [X.]us den Gesetzesmaterialien ergibt si[X.]h, dass er si[X.]h bewusst für eine Umsatzsteuerbefreiung privater [X.]ltenheime, [X.] und [X.]ltenpflegeheime (§ 4 [X.] Bu[X.]hst. d UStG 1980) sowie von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und ihrer Mitglieder (§ 4 Nr. 18 UStG 1980) ents[X.]hieden hat. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde ausdrü[X.]kli[X.]h auf die Steuerbefreiungen des [X.]rt. 13 der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie, insbesondere die des Teil [X.] Bu[X.]hst. g hingewiesen. Die [X.]regierung bra[X.]hte am 5. Mai 1978 einen Gesetzentwurf für das [X.] ein, der der [X.]npassung des Umsatzsteuerre[X.]hts an die Se[X.]hste Ri[X.]htlinie dienen sollte und zu § 4 UStG Änderungen im Hinbli[X.]k auf die Steuerbefreiungen in [X.]rt. 13 der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie vorsah (vgl. [X.]. 8/1779, S. 32 ff). In diesem Sinne wurde der [X.] des § 4 [X.] UStG in dem neuen Bu[X.]hstaben d auf private [X.]ltenheime, [X.] und [X.]ltenpflegeheime erweitert, die damit als Einri[X.]htungen mit sozialem Charakter anerkannt wurden. Dem entspri[X.]ht die Einzelbegründung des Gesetzentwurfs, na[X.]h der § 4 [X.] und Nr. 18 UStG (unter anderem) auf [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie beruhen ([X.]. 8/1779, S. 34 f). [X.]u[X.]h die Bes[X.]hlussempfehlung und der Beri[X.]ht des Finanzauss[X.]husses des [X.] nehmen auf die Se[X.]hste Ri[X.]htlinie Bezug, die festlege, wel[X.]he Leistungen die Mitgliedst[X.]ten von der Umsatzsteuer befreien müssten ([X.]. 8/2827, S. 63).

Setzt aber der Gesetzgeber eine ihm Ermessen einräumende Regelung einer Ri[X.]htlinie detailliert - hier: in Gestalt einer Steuerbefreiung bestimmter Einri[X.]htungen - in einem nationalen Gesetz um, so spri[X.]ht dies dafür, dass er, soweit er andere Sa[X.]hverhalte - hier: die Steuerbefreiung für Einri[X.]htungen der ambulanten Pflege - ni[X.]ht in das nationale Gesetz einbezieht, im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens- beziehungsweise Wertungsspielraums bewusst hiervon abgesehen hat. Es handelt si[X.]h dann allenfalls um eine fehlerhafte Umsetzung der Ri[X.]htlinienbestimmungen, ni[X.]ht aber um einen Fall, in dem keinerlei Umsetzungsmaßnahmen im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs getroffen wurden.

([X.]) Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass in dem Gesetzgebungsverfahren eine in Betra[X.]ht kommende Steuerbefreiung ambulanter Pflegedienste ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h erwähnt wurde. Dies erlaubt indes ni[X.]ht den S[X.]hluss darauf, dass entspre[X.]hende Überlegungen ni[X.]ht stattgefunden haben. [X.]uf derartige Überlegungen weist im Gegenteil (neben den vorstehend zu ([X.]) ausgeführten Umständen) der - mit der Revisionserwiderung des [X.] und der Revisionserwiderung der [X.]n in Bezug genommene - Vortrag des [X.] hin, die [X.] habe die Entwi[X.]klung der privaten Pflegedienste abwarten wollen. Bei einem sol[X.]hen [X.]bwarten handelt es si[X.]h um eine bewusste Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, jedenfalls zu diesem [X.]punkt von einer Umsatzsteuerbefreiung abzusehen. Die seinerzeit no[X.]h sehr begrenzte Bedeutung privater Pflegedienste - als Grundlage einer bewusst no[X.]h ni[X.]ht erfolgten Steuerbefreiung - wird dur[X.]h den Gesetzentwurf der [X.]regierung sowie die Bes[X.]hlussempfehlung und den Beri[X.]ht des Finanzauss[X.]husses des [X.] zu dem - späteren - Steueränderungsgesetz 1992 bestätigt. Dort heißt es jeweils zu der nunmehr in § 4 [X.] Bu[X.]hst. e UStG 1992 eingeführten Steuerbefreiung, den ambulanten Pflegeeinri[X.]htungen komme insbesondere in den Großstädten im Hinbli[X.]k auf den si[X.]h verändernden [X.]ltersaufbau der Bevölkerung zunehmende Bedeutung zu ([X.]. 12/1368, [X.] und 12/1506, [X.]).

([X.]) Der vorliegende Fall ist damit ni[X.]ht mit der Konstellation einer Untätigkeit des nationalen Gesetzgebers verglei[X.]hbar, die dem Urteil des Geri[X.]htshofs vom 8. Oktober 1996 in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] ([X.]O) zu Grunde lag. Die [X.] weist zu Re[X.]ht darauf hin, dass andernfalls eine inhaltli[X.]h unzurei[X.]hende beziehungsweise unvollständige Umsetzung einer Ri[X.]htlinienbestimmung mit einer völligen gesetzgeberis[X.]hen Untätigkeit glei[X.]hgesetzt würde. Dies erfordert die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs indes ni[X.]ht. Etwas anderes lässt si[X.]h entgegen der [X.]uffassung des [X.] au[X.]h ni[X.]ht den Ents[X.]heidungen in den Re[X.]htssa[X.]hen [X.] und [X.] entnehmen ([X.], Urteile vom 19. Januar 1982 - 8/81 -, [X.]. 1982, [X.], [X.] 1982, 70 und vom 10. September 2002 [X.]O). Beide Urteile hatten ni[X.]ht das Vorliegen eines qualifizierten Unionsre[X.]htsverstoßes zum Gegenstand, sondern die unmittelbare Geltung von Ri[X.]htlinienbestimmungen. [X.]u[X.]h betraf die Re[X.]htssa[X.]he [X.] das Jahr 1979, in dem die Se[X.]hste Ri[X.]htlinie in ihrer Gesamtheit no[X.]h ni[X.]ht umgesetzt war (Urteil vom 19. Januar 1982 [X.]O Rn. 4, 30).

(3) Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die [X.] die [X.]usübung des ihr bei der Umsetzung der Ri[X.]htlinie eingeräumten Ermessens vollständig unterlassen hat, begründete dies vorliegend keinen hinrei[X.]hend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsre[X.]ht.

(a) [X.] der verletzten Vors[X.]hrift ist ein wesentli[X.]her Gesi[X.]htspunkt bei der Beurteilung der Qualifizierung des Re[X.]htsverstoßes (siehe oben zu b [X.]).

Im konkreten Fall waren die Vorgaben in [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie jedenfalls bis zur Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] (Urteil vom 7. September 1999 - [X.]/97, [X.]. 1999, [X.], [X.] 1999, 419) ni[X.]ht in der Weise eindeutig, dass au[X.]h eine natürli[X.]he Person - wie hier der Kläger - die Befreiung von der Umsatzsteuer hätte beanspru[X.]hen können ([X.], Urteil vom 29. Mai 2008 [X.]O Rn. 43). Insbesondere war unklar, ob unter den in [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g genannten Begriff der "Einri[X.]htungen" au[X.]h natürli[X.]he Personen fielen. So hatte der Geri[X.]htshof vielmehr in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] (Urteil vom 11. [X.]ugust 1995 - [X.]/93, [X.]. 1995, [X.], [X.] 1995, 642 Rn. 21) im Gegenteil ents[X.]hieden, dass nur juristis[X.]he Personen, ni[X.]ht aber natürli[X.]he Personen in den persönli[X.]hen [X.]nwendungsberei[X.]h von [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie fallen. Erst mit der Re[X.]htssa[X.]he [X.] wurde unter ausdrü[X.]kli[X.]her [X.]ufgabe der in der vorgenannten Ents[X.]heidung vertretenen Re[X.]htsauffassung geklärt, dass der Begriff "Einri[X.]htungen" natürli[X.]he Personen ni[X.]ht von der Steuerbefreiung auss[X.]hließt ([X.], Urteil vom 7. September 1999 [X.]O Rn. 15 ff). Es ist daher ein Sa[X.]hgebiet betroffen, auf dem klare gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Vorgaben im maßgebenden [X.]raum zunä[X.]hst fehlten. Selbst wenn es si[X.]h - dem Kläger folgend - bei der Ents[X.]heidung in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] um eine "Überras[X.]hungsents[X.]heidung" gehandelt hätte, folgte daraus ni[X.]ht das notwendige Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Ri[X.]htlinienbestimmung.

(b) Die [X.]uffassung des Berufungsgeri[X.]hts, ein Mitgliedst[X.]t könne si[X.]h ohne tatsä[X.]hli[X.]he Ermessensausübung ni[X.]ht auf ein von der Ri[X.]htlinie eingeräumtes Ermessen berufen, übersieht, dass es auf die Frage des Umsetzungsermessens ni[X.]ht ankommen kann, wenn - wie hier - der persönli[X.]he [X.]nwendungsberei[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend klar bestimmt und daher bereits ein Umsetzungserfordernis (für natürli[X.]he Personen) ni[X.]ht hinrei[X.]hend deutli[X.]h erkennbar ist. [X.], was zunä[X.]hst unklar war, die Steuerbefreiung in [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie ni[X.]ht natürli[X.]he Personen, bestand insofern von vorneherein kein - von der [X.]. Dann aber kann ihr ni[X.]ht als qualifizierter Unionsre[X.]htsverstoß zur Last gelegt werden, ein sol[X.]hes Ermessen ni[X.]ht ausgeübt zu haben.

(4) Glei[X.]hes gilt, wenn man - wie zutreffend (siehe oben zu (2)) - ni[X.]ht von einer fehlenden [X.]usübung des von der Ri[X.]htlinie eingeräumten Umsetzungsermessens, sondern ledigli[X.]h von einer (bei ex post-Betra[X.]htung) unzurei[X.]henden und damit fehlerhaften Umsetzung der streitgegenständli[X.]hen Ri[X.]htlinienbestimmung ausgeht. In diesem Fall wäre eine Haftung der [X.]n nur zu bejahen, wenn sie ihre Befugnisse in offenkundiger und erhebli[X.]her Weise übers[X.]hritten hätte. Dies ist anhand einer Gesamts[X.]hau der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festzustellen.

[X.]u[X.]h hier ist das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vors[X.]hrift von Bedeutung (vgl. [X.]surteil vom 12. Mai 2011 [X.]O Rn. 25 mwN). Wie vorstehend (unter (3) (a)) ausgeführt, waren die Vorgaben in [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie bis zur Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] ni[X.]ht in der Weise eindeutig, dass au[X.]h eine natürli[X.]he Person - wie der Kläger - die Befreiung von der Umsatzsteuer hätte beanspru[X.]hen können und au[X.]h insofern ein Umsetzungserfordernis bestand.

Des Weiteren ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wie die nationalen Geri[X.]hte das Gemeins[X.]haftsre[X.]ht im Rahmen von Geri[X.]htsverfahren ausgelegt haben, die von dur[X.]h die beanstandeten Regelungen Betroffenen anhängig gema[X.]ht worden sind (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 1996 [X.]O Rn. 63; [X.]surteil vom 22. Januar 2009 [X.]O Rn. 35). Gegen einen offenkundigen Verstoß der [X.]n gegen Gemeins[X.]haftsre[X.]ht spri[X.]ht insofern der Umstand, dass die nationalen Geri[X.]hte na[X.]h der Umsetzung der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie wiederholt die Gemeins[X.]haftskonformität der Regelungen in § 4 Nr. 14, [X.] und Nr. 18 UStG 1980 bekräftigt und bei ambulanten Pflegediensten keinen Klärungsbedarf gesehen haben ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. Juni 1997 [X.]O; vom 16. Dezember 1993 - [X.]/93, juris Rn. 17 ff und vom 29. Mai 1991 - [X.], juris Rn. 6, 9 f; siehe au[X.]h [X.], Urteil vom 29. Mai 2008 [X.]O Rn. 31). Zudem hat si[X.]h der [X.] der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs anges[X.]hlossen, natürli[X.]he Personen fielen ni[X.]ht unter den Begriff der "Einri[X.]htungen" und damit ni[X.]ht in den persönli[X.]hen [X.]nwendungsberei[X.]h von [X.]rt. 13 der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie ([X.] 1998, 893, 894 [zu [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. i]; [X.]E 179, 477, 479 [zu [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. n]). Ein Re[X.]htsirrtum der Legislative der [X.]n bei der Frage der Umsatzsteuerbefreiung privater Einri[X.]htungen der ambulanten Pflege, die - wie hier - von natürli[X.]hen Personen betrieben werden, begründet vor diesem Hintergrund keinen offenkundigen und damit qualifizierten Verstoß gegen das Unionsre[X.]ht.

dd) Entgegen der [X.]uffassung des Berufungsgeri[X.]hts liegt au[X.]h kein hinrei[X.]hend qualifizierter Verstoß gegen den in [X.]rt. 13 Teil [X.] [X.]bs. 2 Bu[X.]hst. b zweiter Spiegelstri[X.]h der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie spezifis[X.]h statuierten Grundsatz der steuerli[X.]hen Neutralität vor.

(1) Na[X.]h dieser Regelung sind von der in [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g der Ri[X.]htlinie vorgesehenen Steuerbefreiung bestimmte Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen ausges[X.]hlossen, wenn sie im Wesentli[X.]hen dazu bestimmt sind, der Einri[X.]htung zusätzli[X.]he Einnahmen dur[X.]h Tätigkeiten zu vers[X.]haffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerbli[X.]hen Unternehmen dur[X.]hgeführt werden. Darin liegt eine spezifis[X.]he [X.]usprägung des Grundsatzes der steuerli[X.]hen Neutralität, dem es insbesondere zuwiderläuft, dass glei[X.]hartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsi[X.]htli[X.]h der Mehrwertsteuer unters[X.]hiedli[X.]h behandelt werden ([X.], Urteile vom 14. Juni 2007 - [X.]/05 - [X.], [X.]. 2007, [X.], [X.] 2007, 545 Rn. 43 und vom 1. Dezember 2005 - [X.]/04 u.a. - Ygeia, [X.]. 2005, [X.], [X.] 2006, 286 Rn. 32). Der Grundsatz der steuerli[X.]hen Neutralität ist bereits dann verletzt, wenn zwei aus der Si[X.]ht des Verbrau[X.]hers glei[X.]he oder glei[X.]hartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrau[X.]hers befriedigen, hinsi[X.]htli[X.]h der Mehrwertsteuer unters[X.]hiedli[X.]h behandelt werden ([X.], Urteil vom 10. November 2011 - [X.]/10 u.a. - [X.], [X.]. 2011, [X.], [X.] 2012, 104 Rn. 36; siehe au[X.]h [X.]E 243, 435 Rn. 58).

(2) Das Berufungsgeri[X.]ht ist der [X.]uffassung, es liege eine gegen [X.]rt. 13 Teil [X.] [X.]bs. 2 Bu[X.]hst. b zweiter Spiegelstri[X.]h der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie verstoßende steuerli[X.]he Unglei[X.]hbehandlung vor. Obwohl si[X.]h ein Wettbewerb entwi[X.]kelt habe, seien zwar die Leistungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihrer Mitglieder von der Umsatzsteuer befreit gewesen (§ 4 Nr. 18 UStG 1980), ni[X.]ht aber die Leistungen der privaten Pflegedienste. [X.]uf eine Gewinnerzielungsabsi[X.]ht komme es ni[X.]ht an. Es sei davon auszugehen, dass die [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von [X.]rt. 13 Teil [X.] [X.]bsatz 2 Bu[X.]hstabe b der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie au[X.]h die Pflegedienstleistungen des [X.] umsatzsteuerfrei gestellt hätte.

Diese [X.]usführungen sind ni[X.]ht frei von Re[X.]htsfehlern. S[X.]hon die Prämisse des Berufungsgeri[X.]hts, es verstoße gegen die genannte Ri[X.]htlinienbestimmung, dass die [X.] die Wohlfahrtsverbände ni[X.]ht von der Steuerbefreiung ausgenommen habe, ist unri[X.]htig. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] kommt für Tätigkeiten, die den Kernberei[X.]h der gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Befreiungsnorm betreffen, ein [X.]uss[X.]hluss na[X.]h [X.]rt. 13 Teil [X.] [X.]bs. 2 Bu[X.]hst. b zweiter Spiegelstri[X.]h der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie ni[X.]ht in Betra[X.]ht ([X.]E 247, 369 Rn. 40 f [allgemein und zu [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. b]; [X.]E 222, 134, 138 [zu [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g]; [X.]E 243, 435 Rn. 59 und 221, 451, 455 f [zu [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. m]). Entgegen der [X.]uffassung des [X.] betrifft diese Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht nur [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. m der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie (vgl. [X.]E 222, 134, 138). In diesem Sinn hat au[X.]h der Geri[X.]htshof in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] die Befreiung der hauswirts[X.]haftli[X.]hen Leistungen eines ambulanten [X.] ni[X.]ht an der - von ihm wörtli[X.]h zitierten - Wettbewerbss[X.]hutzklausel s[X.]heitern lassen (vgl. [X.], Urteil vom 10. September 2002 [X.]O Rn. 6; so au[X.]h [X.]E 222, 134, 138). Dem ist das S[X.]hrifttum gefolgt (vgl. zu [X.]rt. 132 [X.]bs. 1 Bu[X.]hst. g und [X.]rt. 134 Bu[X.]hst. b der Mehrwertsteuersystemri[X.]htlinie: Erdbrügger in [X.]/Metzenma[X.]her, UStG, § 4 [X.] Rn. 87 [Stand: [X.]. 6 - [X.]/15]; Hölzer in Rau/Dürrwä[X.]hter, UStG, § 4 Nr. 14 Rn. 61 und § 4 [X.] Rn. 151 [Stand: 10.2018]).

Der [X.] s[X.]hließt si[X.]h der vorgenannten Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] an. Die Steuerbefreiungen in [X.]rt. 13 Teil [X.] der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie liefen in weiten Teilen leer, würde man au[X.]h die zum Kernberei[X.]h der jeweiligen Befreiungsnorm gehörenden Tätigkeiten na[X.]h [X.]rt. 13 Teil [X.] [X.]bs. 2 Bu[X.]hst. b zweiter Spiegelstri[X.]h auss[X.]hließen. Hier gehörten die in Rede stehenden Leistungen der Grundpflege und der hauswirts[X.]haftli[X.]hen Versorgung unzweifelhaft zum Kernberei[X.]h der Regelung in [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g ([X.]E 222, 134, 137 f; vgl. au[X.]h [X.], Urteile vom 15. November 2012 [X.]O Rn. 23 und vom 10. September 2002 [X.]O Rn. 44, 61).

ee) Die [X.] hat bei der Umsetzung von [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie au[X.]h sonst ni[X.]ht gegen den (allgemeinen) Grundsatz der steuerli[X.]hen Neutralität hinrei[X.]hend qualifiziert verstoßen.

(1) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs haben die nationalen Geri[X.]hte zu prüfen, ob die Mitgliedst[X.]ten bei Bea[X.]htung der Grundsätze des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts, insbesondere des Grundsatzes der Glei[X.]hbehandlung, der im Mehrwertsteuerberei[X.]h im Grundsatz der steuerli[X.]hen Neutralität zum [X.]usdru[X.]k kommt, bei der [X.]ufstellung von Bedingungen ni[X.]ht etwa die Grenzen ihres Ermessens übers[X.]hritten haben ([X.], Urteile vom 8. Juni 2006 - [X.]/05 - [X.]P., [X.]. 2006, [X.], [X.] 2006, 811 Rn. 48 und vom 26. Mai 2005 [X.]O Rn. 52 ff). Daraus folgt für [X.]rt. 13 Teil [X.] der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie, dass alle Einri[X.]htungen, die keine Einri[X.]htungen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts sind, in Bezug auf ihre [X.]nerkennung bei der Erbringung verglei[X.]hbarer Leistungen glei[X.]h behandelt werden müssen ([X.], Urteil vom 15. November 2012 [X.]O Rn. 43 mwN). Glei[X.]hartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen dürfen hinsi[X.]htli[X.]h der Mehrwertsteuer ni[X.]ht unters[X.]hiedli[X.]h behandelt werden ([X.], Urteile vom 15. November 2012 [X.]O Rn. 48 und vom 17. Februar 2005 [X.]O Rn. 24). Dieser Grundsatz ist na[X.]h dem Urteil des Geri[X.]htshofs vom 7. September 1999 etwa verletzt, wenn die Steuerbefreiung der in [X.]rtikel 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. b und g genannten Einri[X.]htungen von der Re[X.]htsform abhängt, in wel[X.]her die Tätigkeit ausgeübt wird ([X.]O Rn. 20). Zudem steht es dem Grundsatz der steuerli[X.]hen Neutralität zwar ni[X.]ht entgegen, wenn Einri[X.]htungen, die eine systematis[X.]he Gewinnerzielung anstreben, die Befreiung na[X.]h [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g gemäß der in [X.]rt. 13 Teil [X.] [X.]bs. 2 Bu[X.]hst. a erster Spiegelstri[X.]h vorgesehenen Befugnis versagt wird ([X.], Urteil vom 15. November 2012 [X.]O Rn. 55). Ist dies aber ni[X.]ht der Fall, darf die nationale Regelung im Rahmen der Umsetzung von [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g keine sa[X.]hli[X.]h unters[X.]hiedli[X.]hen Bedingungen für Einheiten mit Gewinnerzielungsabsi[X.]ht einerseits und die unter § 4 Nr. 18 UStG 1980 fallenden juristis[X.]hen Personen ohne Gewinnerzielungsabsi[X.]ht andererseits vorsehen ([X.], Urteile vom 15. November 2012 [X.]O Rn. 56 ff und vom 26. Mai 2005 [X.]O Rn. 42).

Im [X.]nwendungsberei[X.]h von § 4 [X.] und Nr. 18 UStG 1980 kam es im maßgebli[X.]hen [X.]raum aber ni[X.]ht zu für den Kläger relevanten Wettbewerbsverzerrungen. Das wäre der Fall gewesen, wenn die von § 4 Nr. 18 UStG 1980 erfassten Einri[X.]htungen unter anderen Voraussetzungen von der Mehrwertsteuer befreit gewesen wären als die unter § 4 [X.] UStG 1980 fallenden Einri[X.]htungen. Mit Bli[X.]k auf den Kläger ist jedo[X.]h au[X.]h hier zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die [X.] in dem in Rede stehenden [X.]raum davon ausgehen durfte, dass natürli[X.]he Personen bereits ni[X.]ht in den persönli[X.]hen [X.]nwendungsberei[X.]h des [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie fielen. Dies ergibt si[X.]h bereits aus dem Umstand, dass der Geri[X.]htshof in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] selbst 1995 no[X.]h diese [X.]uffassung vertrat (Urteil vom 11. [X.]ugust 1995 [X.]O). [X.]u[X.]h § 4 [X.] UStG 1980 sah damit für natürli[X.]he Personen keine Steuerbefreiung vor. Soweit na[X.]h der späteren Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] (Urteil vom 7. September 1999 [X.]O) au[X.]h natürli[X.]he Personen die Befreiung der hier streitigen Leistungen von der Umsatzsteuer beanspru[X.]hen konnten, stellt es - wie ausgeführt (unter [X.]) - keinen qualifizierten Verstoß gegen Unionsre[X.]ht dar, dass die [X.] diese Befreiung (unter Bea[X.]htung des Grundsatzes der steuerli[X.]hen Neutralität) im maßgebli[X.]hen [X.]raum ni[X.]ht in nationales Re[X.]ht umgesetzt hat.

(2) Zudem ist - betra[X.]htet man die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs und des [X.] - zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die vorerörterten Fragen bei der Umsetzung der Steuerbefreiung des [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie in das nationale Re[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt des Grundsatzes der steuerli[X.]hen Neutralität erst na[X.]h der dem streitigen [X.]nspru[X.]h zugrunde liegenden Steuerfestsetzung in ihrer ganzen Tragweite geklärt wurden. Dies betraf ni[X.]ht nur die Frage der Re[X.]htsformneutralität in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] ([X.], Urteil vom 7. September 1999 [X.]O), sondern darüber hinaus au[X.]h die Wahrung des Grundsatzes der steuerli[X.]hen Neutralität bei der [X.]nwendung der Steuerbefreiungen in [X.]rt. 13 Teil [X.] beginnend mit der Re[X.]htssa[X.]he [X.] ([X.], Urteil vom 10. September 2002 [X.]O) und den hierauf Bezug nehmenden Ents[X.]heidungen in den Re[X.]htssa[X.]hen [X.] ([X.], Urteil vom 6. November 2003 - [X.]/01 - [X.], [X.]. 2003, [X.], [X.] 2004, 20 Rn. 42, 44), Kings[X.]rest [X.]sso[X.]iates und Monte[X.]ello ([X.], Urteil vom 26. Mai 2005 [X.]O), [X.]P. ([X.], Urteil vom 8. Juni 2006 [X.]O) und [X.] ([X.], Urteil vom 15. November 2012 [X.]O). [X.]u[X.]h aus diesem Grund kann für die hier zur Ents[X.]heidung stehende [X.] ein hinrei[X.]hend qualifizierter Verstoß gegen den Grundsatz der steuerli[X.]hen Neutralität ni[X.]ht angenommen werden.

ff) S[X.]hließli[X.]h lässt si[X.]h ein hinrei[X.]hend qualifizierter Verstoß au[X.]h ni[X.]ht damit begründen, dass die [X.] der Vors[X.]hrift des § 4 [X.] Bu[X.]hst. e UStG 1992 keine Rü[X.]kwirkung beigemessen hat.

Die Leistungen der Grundpflege und der hauswirts[X.]haftli[X.]hen Versorgung dur[X.]h ambulante Pflegedienste waren na[X.]h § 4 [X.] UStG 1980 ni[X.]ht umsatzsteuerfrei. Erst dur[X.]h [X.]rt. 12 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.], [X.]rt. 40 [X.]bs. 2 Satz 3 des [X.] 1992 wurde § 4 [X.] UStG mit Rü[X.]kwirkung zum 1. Januar 1992 erweitert. Nunmehr waren na[X.]h Bu[X.]hstabe e au[X.]h Einri[X.]htungen zur vorübergehenden [X.]ufnahme pflegebedürftiger Personen und Einri[X.]htungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuerbefreiung erfasst.

(1) Vorliegend kann dahinstehen, ob in der Ni[X.]htanordnung einer Rü[X.]kwirkung für den [X.]raum vor dem 1. Januar 1992 unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs ([X.], Urteile vom 24. Januar 2018 - [X.]/16 und 617/16 - [X.] u.a., juris Rn. 50; vom 25. Februar 1999 - [X.]/97 - [X.] u.a., juris Rn. 53; vom 11. Juli 1991 - [X.]/90 u.a. - [X.], [X.]. 1991, [X.], [X.] 1993, 60 Rn. 28 ff und vom 8. März 1988 - [X.]/87 - Dik, [X.]. 1988, 1612, juris Rn. 12 ff) ein Verstoß gegen Gemeins[X.]haftsre[X.]ht gesehen werden kann. Der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs kann eine entspre[X.]hende Verpfli[X.]htung ni[X.]ht eindeutig entnommen werden. In den Re[X.]htssa[X.]hen [X.] und [X.] hat er ledigli[X.]h festgestellt, dass eine rü[X.]kwirkende Inkraftsetzung unionsre[X.]htskonformer Gesetze als S[X.]hadenskompensation beziehungsweise Form der Wiedergutma[X.]hung ausrei[X.]hend ist ([X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.][X.], 5. [X.]ufl., [X.]rt. 340 Rn. 72; [X.] in [X.]/Hilf/[X.], Das Re[X.]ht der Europäis[X.]hen Union, [X.]rt. 340 [X.][X.] Rn. 182 [Stand: [X.]ugust 2018]). Dort ging es um die [X.]rt und Weise der S[X.]hadenskompensation, ni[X.]ht hingegen um die Frage, ob ein qualifizierter Verstoß vorlag, wenn eine Rü[X.]kwirkung ni[X.]ht angeordnet wurde.

Im [X.]nsatz zutreffend weist der Kläger zwar weiter darauf hin, dass die - den innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]htsordnungen der Mitgliedst[X.]ten überlassenen - Verfahrensmodalitäten, die den S[X.]hutz der dem Bürger aus dem Unionsre[X.]ht erwa[X.]hsenden Re[X.]hte gewährleisten sollen, ni[X.]ht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die glei[X.]hartige Sa[X.]hverhalte innerst[X.]tli[X.]her [X.]rt regeln (Äquivalenzgrundsatz; vgl. hierzu [X.], Urteil vom 5. März 1996 [X.]O Rn. 83), und die [X.]usübung der dur[X.]h die Unionsre[X.]htsordnung verliehenen Re[X.]hte ni[X.]ht praktis[X.]h unmögli[X.]h ma[X.]hen oder übermäßig ers[X.]hweren dürfen ([X.]; [X.], Urteil vom 19. Juni 2014 - [X.]/12 u.a. - Spe[X.]ht, NVwZ 2014, 1294 Rn. 112 mwN). Ob insofern bei dem im Rahmen des Äquivalenzprinzips anzustellenden Verglei[X.]h mit innerst[X.]tli[X.]hen Sa[X.]hverhalten auf die Pfli[X.]ht zur rü[X.]kwirkenden Beseitigung eines festgestellten Verfassungsverstoßes abgestellt werden kann (vgl. [X.] 145, 106 Rn. 162 ff) und vor diesem Hintergrund ein Verstoß gegen das vorgenannte Prinzip anzunehmen ist, kann aber offen bleiben.

(2) Denn jedenfalls wäre ein etwaiger Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip in Gestalt der fehlenden Rü[X.]kwirkung der Vors[X.]hrift des § 4 [X.] Bu[X.]hst. e UStG 1992 ni[X.]ht hinrei[X.]hend qualifiziert. Die [X.] hat insofern ihre Befugnisse ni[X.]ht in offenkundiger und erhebli[X.]her Weise übers[X.]hritten.

(a) Sie hat si[X.]h in dem zum Steueränderungsgesetz 1992 führenden Gesetzgebungsverfahren ausdrü[X.]kli[X.]h mit der Frage einer Rü[X.]kwirkung auseinandergesetzt.

Das gesetzgeberis[X.]he Tätigwerden wurde mit der zunehmenden Bedeutung der ambulanten Pflegedienste insbesondere in den Großstädten und der Verbesserung der bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen begründet (vgl. [X.]. 12/1368, [X.]; [X.]. 12/1506, [X.]). Na[X.]h dem Vortrag des [X.] lag es außerdem darin begründet, dass die Oberfinanzdirektion [X.] in einer Verfügung im Jahr 1988 darauf hingewiesen hatte, dass die Leistungen der ni[X.]ht unter § 4 Nr. 18 UStG 1980 fallenden ambulanten Pflegedienste nur im Umfang des § 4 Nr. 14 UStG 1980 steuerbefreit seien und alle übrigen Pflegeleistungen dem vollen Steuersatz unterlägen ([X.] 1990, 197).

Die neue Regelung sollte [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie entspre[X.]hen (vgl. [X.]. 12/1368, [X.]; [X.]. 12/1506, [X.]). Eine rü[X.]kwirkende [X.]nwendung - über den 1. Januar 1992 hinaus - wurde gesetzli[X.]h ni[X.]ht vorgesehen, weil Steuervergünstigungen im Interesse einer glei[X.]hmäßigen Besteuerung ni[X.]ht rü[X.]kwirkend eingeführt werden sollten, um Unglei[X.]hbehandlungen zwis[X.]hen bestandskräftigen und ni[X.]ht bestandskräftigen Festsetzungen zu vermeiden (vgl. S[X.]hreiben des [X.] vom 18. März 1994 [[X.]nlage K7]; S[X.]hreiben der [X.] vom 17. Juni 1994, S. 2 f [[X.]nlage K 10]). [X.]u[X.]h die Vertreter der obersten Finanzbehörden des [X.] und der Länder bes[X.]hlossen, § 4 [X.] Bu[X.]hst. e UStG 1992 ni[X.]ht im [X.] rü[X.]kwirkend anzuwenden, weil sa[X.]hli[X.]he [X.] hierfür ni[X.]ht vorlägen und im Einzelfall aus persönli[X.]hen Gründen Billigkeitsmaßnahmen unberührt blieben (Erlass des Hessis[X.]hen Finanzministeriums vom 9. September 1992, [X.] 1992, 2321).

(b) Zudem waren die Vorgaben in [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie - wie ausgeführt - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] ([X.], Urteil vom 11. [X.]ugust 1995 [X.]O) und des [X.] bis zur Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] (Urteil vom 7. September 1999 [X.]O) ni[X.]ht in der Weise eindeutig, dass au[X.]h natürli[X.]he Personen wie der Kläger die Befreiung der hier streitigen Leistungen von der Umsatzsteuer hätten beanspru[X.]hen können und daher von einer mangelnden Rü[X.]kwirkung der nationalen Befreiungsregelung betroffen waren.

Selbst wenn der Gesetzgeber im Rahmen des [X.] 1992 bereits erkannt haben sollte, dass in Umsetzung der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie au[X.]h natürli[X.]he Personen als Einri[X.]htungen zur ambulanten Pflege von der Umsatzsteuer zu befreien waren, und denno[X.]h von einer rü[X.]kwirkenden Befreiung absah, läge hierin no[X.]h kein hinrei[X.]hend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsre[X.]ht. Der nationale Gesetzgeber, der bei unklarem Unionsre[X.]ht dieses - wie si[X.]h erst später herausstellt - zutreffend auslegt, dieser [X.]uslegung aber im Wesentli[X.]hen nur für die Zukunft, ni[X.]ht jedo[X.]h rü[X.]kwirkend Geltung vers[X.]hafft, verstößt in geringerem Maße gegen das Unionsre[X.]ht als der nationale Gesetzgeber, der das (unklare) Unionsre[X.]ht unzutreffend auslegt und ihm deshalb überhaupt keine Geltung vers[X.]hafft. Hätte die [X.] natürli[X.]he Personen ni[X.]ht in die Umsatzsteuerbefreiung na[X.]h § 4 [X.] Bu[X.]hst. e UStG 1992 einbezogen, wäre ihr in [X.]nbetra[X.]ht der unklaren Unionsre[X.]htslage kein qualifizierter Verstoß gegen das Unionsre[X.]ht vorzuwerfen. Dann aber kann ihr ein sol[X.]her Verstoß erst re[X.]ht ni[X.]ht zur Last gelegt werden, wenn sie das unklare Unionsre[X.]ht zutreffend ausgelegt sowie - ab 1992 - umgesetzt hat und ihm ledigli[X.]h ni[X.]ht rü[X.]kwirkend Geltung vers[X.]hafft hat.

([X.]) Vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Überlegungen des deuts[X.]hen Gesetzgebers und der zu diesem [X.]punkt no[X.]h unklaren Unionsre[X.]htslage hat die [X.] ihren gesetzgeberis[X.]hen Gestaltungsspielraum ni[X.]ht dadur[X.]h offenkundig und erhebli[X.]h übers[X.]hritten, dass sie § 4 [X.] Bu[X.]hst. e UStG 1992 - jedenfalls in Bezug auf die Befreiung natürli[X.]her Personen von der Umsatzsteuer - keine Rü[X.]kwirkung beigemessen hat.

2. Ein unionsre[X.]htli[X.]her St[X.]tshaftungsanspru[X.]h des [X.] aus eigenem Re[X.]ht wegen judikativen Unre[X.]hts, zu dem das Berufungsgeri[X.]ht von seinem Re[X.]htsstandpunkt aus folgeri[X.]htig keine Feststellungen getroffen hat, besteht ebenfalls ni[X.]ht. Ein hinrei[X.]hend qualifizierter beziehungsweise offenkundiger Verstoß des [X.] gegen das Gemeins[X.]haftsre[X.]ht liegt ni[X.]ht in seiner Ents[X.]heidung vom 29. Mai 2008 in dem den Kläger betreffenden Revisionsverfahren - [X.]/06 - ([X.]O) begründet.

a) Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs sind die Grundsätze des unionsre[X.]htli[X.]hen St[X.]tshaftungsanspru[X.]hs für Verstöße der Mitgliedst[X.]ten gegen das Gemeins[X.]haftsre[X.]ht au[X.]h dann anwendbar, wenn der fragli[X.]he Verstoß in der Ents[X.]heidung eines letztinstanzli[X.]hen Geri[X.]hts besteht ([X.], Urteile vom 13. Juni 2006 - [X.]/03 - [X.], [X.]. 2006, [X.], [X.], 3337 Rn. 30 ff und vom 30. September 2003 [X.]O Rn. 52 ff; siehe au[X.]h [X.]sbes[X.]hluss vom 28. Oktober 2004 - [X.], [X.], 747 f). Bei der Ents[X.]heidung darüber, ob der Verstoß hinrei[X.]hend qualifiziert ist, muss unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Besonderheit der ri[X.]hterli[X.]hen Funktion sowie der bere[X.]htigten Belange der Re[X.]htssi[X.]herheit geprüft werden, ob dieser Verstoß offenkundig ist ([X.], Urteile vom 13. Juni 2006 [X.]O Rn. 42 und vom 30. September 2003 [X.]O Rn. 53, 59). Dabei müssen alle Gesi[X.]htspunkte des Einzelfalls berü[X.]ksi[X.]htigt werden, zu denen unter anderem das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vors[X.]hrift, die Vorsätzli[X.]hkeit des Verstoßes, die Ents[X.]huldbarkeit des Re[X.]htsirrtums, gegebenenfalls die Stellungnahme eines Gemeins[X.]haftsorgans sowie die Verletzung der Vorlagepfli[X.]ht na[X.]h [X.]rt. 267 [X.][X.] dur[X.]h das in Rede stehende Geri[X.]ht gehören ([X.], Urteile vom 13. Juni 2006 [X.]O Rn. 32, 43 und vom 30. September 2003 [X.]O Rn. 54 f). Ein Verstoß gegen das Gemeins[X.]haftsre[X.]ht ist jedenfalls dann hinrei[X.]hend qualifiziert, wenn die fragli[X.]he Ents[X.]heidung die eins[X.]hlägige Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs offenkundig verkennt ([X.], Urteil vom 30. September 2003 [X.]O Rn. 56).

b) Dies zu Grunde gelegt, hat der [X.] ni[X.]ht offenkundig und somit ni[X.]ht hinrei[X.]hend qualifiziert gegen das Gemeins[X.]haftsre[X.]ht verstoßen.

[X.]) Er hat insbesondere die eins[X.]hlägige Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs zur Überprüfung und Rü[X.]knahme bestandskräftiger Steuerbes[X.]heide ni[X.]ht offenkundig verkannt.

(1) Der [X.] geht in seiner Ents[X.]heidung vom 29. Mai 2008 davon aus, dass allein ein Widerspru[X.]h der festgesetzten Steuer zu einer später entwi[X.]kelten oder geänderten Re[X.]htspre[X.]hung keinen [X.] re[X.]htfertigt. Voraussetzung für einen Erlass im Billigkeitsverfahren na[X.]h § 227 [X.] sei vielmehr na[X.]h seiner ständigen Re[X.]htspre[X.]hung, dass die Steuerfestsetzung - aus ex-ante-Si[X.]ht - offensi[X.]htli[X.]h und eindeutig unri[X.]htig und es dem Steuerpfli[X.]htigen ni[X.]ht zuzumuten gewesen sei, si[X.]h hiergegen in dem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren re[X.]htzeitig zu wehren. Dies stehe im Einklang mit der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs zur Bedeutung der Bestandskraft, die er in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] betont habe ([X.] [X.]O Rn. 26 f, 29 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 12. Februar 2008 - C-2/06, [X.]. 2008, [X.], [X.], 870 Rn. 37). Hier habe jedo[X.]h die Ents[X.]heidung im Festsetzungsverfahren der damaligen Re[X.]htslage entspro[X.]hen ([X.]O Rn. 26).

(2) Diese Bewertung lässt einen offenkundigen Verstoß gegen das Gemeins[X.]haftsre[X.]ht ni[X.]ht erkennen. [X.]llein der Umstand, dass § 227 [X.] dafür in Betra[X.]ht kommt, Widersprü[X.]he zwis[X.]hen dem Unionsre[X.]ht und dem deuts[X.]hen Steuerre[X.]ht zu beseitigen, re[X.]htfertigt es ni[X.]ht, die Bestandskraft eines Steuerbes[X.]heides zu dur[X.]hbre[X.]hen. Der [X.] hat na[X.]hvollziehbar und zumindest vertretbar dargelegt, warum § 227 [X.] keine [X.]nwendung findet. Er hat unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Ents[X.]heidungen in den Re[X.]htssa[X.]hen [X.] sowie [X.] ([X.], Urteile vom 12. Februar 2008 [X.]O und vom 13. Januar 2004 - [X.]/00, [X.]. 2004, [X.], [X.], 459 Rn. 24) zutreffend festgestellt, dass die Re[X.]htssi[X.]herheit zu den im Gemeins[X.]haftsre[X.]ht anerkannten allgemeinen Re[X.]htsgrundsätzen gehört. Daher verlangt es das Gemeins[X.]haftsre[X.]ht ni[X.]ht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzli[X.]h verpfli[X.]htet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsents[X.]heidung zurü[X.]kzunehmen ([X.], Urteile vom 13. Januar 2004 und vom 12. Februar 2008 jew. [X.]O). Na[X.]h der [X.]- Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs ([X.]O Rn. 28) ist die Behörde ausnahmsweise auf einen entspre[X.]henden [X.]ntrag hin verpfli[X.]htet, eine bestandskräftige Verwaltungsents[X.]heidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Geri[X.]htshof vorgenommenen [X.]uslegung der eins[X.]hlägigen Bestimmung Re[X.]hnung zu tragen, wenn

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die Behörde na[X.]h nationalem Re[X.]ht befugt ist, diese Ents[X.]heidung zurü[X.]kzunehmen,

                 

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die Ents[X.]heidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz ents[X.]heidenden nationalen Geri[X.]hts bestandskräftig geworden ist,

                 

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das Urteil, wie eine na[X.]h seinem Erlass ergangene Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs zeigt, auf einer unri[X.]htigen [X.]uslegung des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Geri[X.]htshof um Vorabents[X.]heidung ersu[X.]ht wurde, obwohl der Tatbestand des [X.]rtikels 234 [X.]bs. 3 [X.] (jetzt [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.]) erfüllt war, und

                 

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der Betroffene si[X.]h, unmittelbar na[X.]hdem er Kenntnis von der besagten Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt hat.

Der [X.] hat in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 na[X.]hvollziehbar und vertretbar ausgeführt, dass ein sol[X.]her [X.]ufhebungsanspru[X.]h jedenfalls daran s[X.]heitert, dass das innerst[X.]tli[X.]he Re[X.]ht keine Vors[X.]hrift zur Korrektur bestandskräftiger Steuerbes[X.]heide wegen späterer Änderungen der Re[X.]htspre[X.]hung kennt ([X.]O Rn. 38). Das Billigkeitsverfahren stellt gemäß § 227 [X.] keine Änderungsmögli[X.]hkeit im Sinne der - vorstehend wiedergegebenen - Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs dar. Dana[X.]h regelt das sorgfältig austarierte Korrektursystem der §§ 172 ff [X.] die Dur[X.]hsetzung au[X.]h der si[X.]h aus dem Unionsre[X.]ht ergebenden [X.]nsprü[X.]he abs[X.]hließend. Weitergehende Korrekturmögli[X.]hkeiten für Steuerbes[X.]heide muss das nationale Verfahrensre[X.]ht wegen des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedst[X.]ten au[X.]h na[X.]h den Vorgaben des Unionsre[X.]hts ni[X.]ht vorsehen ([X.]E 248, 485 Rn. 59, 61). Letzterem kann ni[X.]ht entnommen werden, dass eine unionsre[X.]htswidrige, aber re[X.]htskräftig festgesetzte Steuer erstattet werden muss ([X.] [X.]O Rn. 45 mwN aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]).

(3) Entgegen der [X.]uffassung des [X.] verstößt die vorgenannte Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] au[X.]h ni[X.]ht (offenkundig) gegen die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität.

Die deuts[X.]hen Verfahrensmodalitäten, die den S[X.]hutz der dem Bürger aus dem Unionsre[X.]ht erwa[X.]hsenden Re[X.]hte gewährleisten sollen, sind in vorliegendem Zusammenhang ni[X.]ht ungünstiger als diejenigen, die glei[X.]hartige Sa[X.]hverhalte innerst[X.]tli[X.]her [X.]rt regeln (Äquivalenz). Der [X.] hat im Hinbli[X.]k auf den [X.] erkannt, dass dem Kläger die [X.]usübung der Gemeins[X.]haftsre[X.]hte ni[X.]ht praktis[X.]h unmögli[X.]h gema[X.]ht oder übermäßig ers[X.]hwert werden darf ([X.], Urteil vom 29. Mai 2008 [X.]O Rn. 39). Er hat dies aber mit Bli[X.]k auf die Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] Germany GmbH ([X.], Urteil vom 19. September 2006 - [X.]/04 u.a., [X.]. 2006, [X.], [X.], 1277 Rn. 57 ff) verneint. Na[X.]h dieser Ents[X.]heidung müssen die Betroffenen gegen Gebührenbes[X.]heide innerhalb einer angemessenen Frist ab ihrer Bekanntgabe einen Re[X.]htsbehelf einlegen und die ihnen aus dem Gemeins[X.]haftsre[X.]ht erwa[X.]hsenden Re[X.]hte geltend ma[X.]hen können ([X.]O Rn. 59). Insoweit hat der [X.] zu Re[X.]ht auf die vom Kläger ni[X.]ht erhobene Klage gegen die Steuerfestsetzung verwiesen ([X.] [X.]O Rn. 40).

(4) Folgli[X.]h kommt es auf die - vom [X.] ebenfalls verneinte (Urteil vom 29. Mai 2008 [X.]O Rn. 38) - zweite Voraussetzung der [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs (infolge eines Urteils eines letztinstanzli[X.]hen nationalen Geri[X.]hts bestandskräftige Behördenents[X.]heidung) ni[X.]ht mehr an.

[X.]) Der [X.] hat in dem Verfahren - [X.]/06 - au[X.]h ni[X.]ht die Vorlagepfli[X.]ht na[X.]h [X.]rt. 234 [X.]bs. 3 [X.] (jetzt [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.]) verletzt, weil er es unterlassen hat, den Geri[X.]htshof zu fragen, wie dessen Ents[X.]heidung in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] ([X.], Urteil vom 13. Januar 2004 [X.]O) zu verstehen ist.

(1) Unter den Voraussetzungen des [X.]rt. 234 [X.]bs. 3 [X.] muss ein letztinstanzli[X.]h ents[X.]heidendes Geri[X.]ht seiner Vorlagepfli[X.]ht na[X.]hkommen, wenn si[X.]h in einem bei ihm s[X.]hwebenden Verfahren eine Frage des Unionsre[X.]hts stellt. Hiervon ist es nur enthoben, wenn die Frage ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist, sie bereits Gegenstand einer [X.]uslegung dur[X.]h den Geri[X.]htshof war oder die ri[X.]htige [X.]nwendung des Unionsre[X.]hts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (a[X.]te [X.]lair; st. Rspr., z.B. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 - [X.], [X.]. 1982, 3415, NJW 1983, 1257, 1258).

(2) Der [X.] hat keinen [X.]nlass zu einem Vorabents[X.]heidungsverfahren gesehen, weil er die vom Kläger genannten Fragen als geklärt angesehen hat ([X.], Urteil vom 29. Mai 2008 [X.]O Rn. 45). Dies war zumindest vertretbar. Insofern wird auf die vorstehenden [X.]usführungen (zu [X.] (2)) Bezug genommen. [X.]u[X.]h wenn man mit dem [X.] des [X.]verfassungsgeri[X.]hts davon ausgeht, dass der Geri[X.]htshof die Fragen zur Dur[X.]hbre[X.]hung der Bestandskraft unionsre[X.]htswidriger Steuerbes[X.]heide bisher no[X.]h ni[X.]ht ers[X.]höpfend beantwortet hat, ist ni[X.]ht erkennbar, dass der [X.] den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise übers[X.]hritten hat. Das gilt insbesondere für die [X.]nnahme, dass die Behörde na[X.]h nationalem Re[X.]ht befugt sein müsse, den si[X.]h im Na[X.]hhinein als unionsre[X.]htswidrig erweisenden Hoheitsakt zurü[X.]kzunehmen ([X.], [X.], 1033, 1034 unter Bezugnahme auf [X.], [X.] 2008, 884, 886). [X.]us dem Bes[X.]hluss des [X.]s des [X.]verfassungsgeri[X.]hts vom 4. September 2008 ([X.] 2008 [X.]O) ist keine verfassungsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht des [X.] zur Vorlage an den Geri[X.]htshof abzuleiten, denn in dieser Ents[X.]heidung wurde die Vertretbarkeit der damaligen [X.]uffassung des [X.] zur inhaltli[X.]hen Frage und zur Vorlage an den Geri[X.]htshof ausdrü[X.]kli[X.]h bejaht und näher begründet. [X.]u[X.]h vor dem Hintergrund der seitherigen Entwi[X.]klung der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs verbleibt die [X.]uffassung des [X.] vielmehr innerhalb seines Beurteilungsrahmens ([X.], [X.], 1033, 1034).

Der [X.] musste den Geri[X.]htshof au[X.]h ni[X.]ht fragen, ob die [X.]uslegung von § 227 [X.] mit dem Grundsatz der Glei[X.]hbehandlung vereinbar ist, insbesondere ob eine Glei[X.]hbehandlung mit § 130 [X.] (Rü[X.]knahme eines re[X.]htswidrigen Verwaltungsakts) eine andere [X.]uslegung von § 227 [X.] gebietet. Die [X.]uffassung des [X.], der Grundsatz der Glei[X.]hbehandlung gebiete eine [X.]uslegung von § 227 [X.] wie § 130 [X.], überzeugt ni[X.]ht. Der [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass ein Erlass keine Änderungsmögli[X.]hkeiten s[X.]haffen darf, die das Gesetz in §§ 172 ff [X.] ni[X.]ht vorsieht. Ein Steuerbes[X.]heid kann nur aufgrund der §§ 172 ff [X.] geändert werden, während sonstige Steuerverwaltungsakte na[X.]h § 130 [X.] zurü[X.]kgenommen werden können. Diese ausdrü[X.]kli[X.]he gesetzli[X.]he Differenzierung zwis[X.]hen Steuerbes[X.]heid und sonstigem Steuerverwaltungsakt erlaubt es ni[X.]ht, im Rahmen des Billigkeitsverfahrens zur [X.]uslegung von § 227 [X.] die Änderungsmögli[X.]hkeit na[X.]h § 130 [X.] heranzuziehen oder auf die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurü[X.]kzugreifen (vgl. [X.]E 248, 485 Rn. 28). Dass diese Differenzierung mit dem Unionsre[X.]ht in Widerspru[X.]h stehen könnte und daher [X.]nlass für eine Vorlage na[X.]h [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.] gibt, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

(3) Selbst wenn der [X.] aber seine Vorlagepfli[X.]ht verletzt hätte, ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass ni[X.]ht jeder objektive Verstoß gegen die Vorlagepfli[X.]ht zur unionsre[X.]htli[X.]hen Haftung führt, sondern es si[X.]h nur um einen von mehreren zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Gesi[X.]htspunkten des Einzelfalls zur Beurteilung eines offenkundigen und damit hinrei[X.]hend qualifizierten Verstoßes handelt (siehe vorstehend zu a). Weitere Umstände, die auf einen qualifizierten Verstoß deuten, werden dur[X.]h den Kläger ni[X.]ht aufgezeigt und sind na[X.]h den vorangehenden [X.]usführungen au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

3. Das Berufungsgeri[X.]ht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein [X.]nspru[X.]h des [X.] aus abgetretenem Re[X.]ht wegen legislativen Unre[X.]hts gemäß §§ 195, 199 [X.]bs. 1 BGB verjährt ist. Die von der [X.]n in [X.]brede gestellte Wirksamkeit der [X.]btretung kann deshalb dahinstehen.

a) Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht ausgeführt, dass die Verjährung eines sol[X.]hen [X.]nspru[X.]hs des Zedenten na[X.]h §§ 195, 199 [X.]bs. 1 BGB mit dem S[X.]hluss des Jahres 2002 begann, weil dem Zedenten zu diesem [X.]punkt die Erhebung einer S[X.]hadensersatzklage zuzumuten war.

[X.]) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s (Urteile vom 12. Dezember 2013 - [X.], juris Rn. 36 und vom 4. Juni 2009 - [X.], [X.], 199 Rn. 38 ff [dort u.a. Bezugnahme auf [X.], Urteil vom 24. März 2009 - [X.]/06 - [X.], [X.]. 2009, [X.], [X.], 771 Rn. 27 ff]) gilt (au[X.]h) für den unionsre[X.]htli[X.]hen St[X.]tshaftungsanspru[X.]h na[X.]h [X.]rt. 229 § 6 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]BGB seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Sie beginnt unter den Voraussetzungen des § 199 [X.]bs. 1 BGB. Die insoweit erforderli[X.]he Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis ist vorhanden, wenn der Ges[X.]hädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsa[X.]hen gegen eine bestimmte Person eine S[X.]hadensersatzklage, sei es nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussi[X.]ht hat, dass sie ihm zumutbar ist (st. Rspr., siehe nur [X.]surteile vom 23. Juli 2015 - [X.], NVwZ 2016, 708 Rn. 15; vom 21. [X.]pril 2005 - [X.], [X.], 245, 248 und vom 6. Mai 1993 - [X.], [X.], 317, 325). Die Frage, wann dem Ges[X.]hädigten eine Klage zumutbar ist, beurteilt si[X.]h na[X.]h ähnli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten, wie der [X.] sie für den Gebrau[X.]h eines Re[X.]htsmittels im Sinne des § 839 [X.]bs. 3 BGB angenommen hat (zur Zumutbarkeit der Klageerhebung im [X.]mtshaftungsre[X.]ht: [X.], Urteil vom 11. Mai 1989 - [X.], NJW 1990, 245, 247; Bes[X.]hluss vom 31. Januar 2014 - [X.], juris Rn. 6; jeweils mwN). Zwar ist in der Regel ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsa[X.]hen die zutreffenden re[X.]htli[X.]hen S[X.]hlüsse zieht. [X.]usnahmsweise kann die Re[X.]htsunkenntnis den Verjährungsbeginn aber hinauss[X.]hieben, wenn eine unsi[X.]here und zweifelhafte Re[X.]htslage vorliegt, die selbst ein re[X.]htskundiger Dritter ni[X.]ht zuverlässig einzus[X.]hätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung (st. Rspr.; siehe nur [X.]surteile vom 3. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1148, 1149 und vom 14. März 2002 - [X.], [X.], 172, 186; jeweils mwN).

[X.]) So liegt der Fall hier bis in das [X.], so dass die Verjährung na[X.]h §§ 195, 199 [X.]bs. 1 BGB mit dem S[X.]hluss dieses Jahres begann.

(1) Der Zedent wusste zwar mit Erhalt des Umsatzsteuerbes[X.]heides, dass er mit den dortigen - vorliegend als S[X.]haden geltend gema[X.]hten - Beträgen belastet wird, hatte mithin Kenntnis von einer konkreten Vermögensminderung (zum Beginn der Verjährung des [X.]mtshaftungsanspru[X.]hs mit der formellen Bestandskraft des Steuerbes[X.]heids vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2011 - [X.], [X.], 365 Rn. 39, 41). Ferner war ihm bekannt, dass er diese Beträge an den St[X.]t abführte, kannte also die Person des (potentiellen) S[X.]huldners. [X.]u[X.]h waren die Grundlagen und Voraussetzungen, unter denen ein gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]her St[X.]tshaftungsanspru[X.]h wegen legislativen Unre[X.]hts geltend gema[X.]ht werden konnte, seit der Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs in der Re[X.]htssa[X.]he Brasserie du Pê[X.]heur und Fa[X.]tortame ([X.], Urteil vom 5. März 1996 - [X.]/93 und [X.], [X.]. 1996, [X.], [X.], 1267) geklärt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Oktober 2006 - [X.], NVwZ 2007, 362 Rn. 28).

(2) Jedo[X.]h war die Re[X.]htslage vor dem Hintergrund der - vorstehend (zu 1 b [X.] (4)) dargelegten - herrs[X.]henden Re[X.]htsauffassung zu § 4 Nr. 14, [X.] UStG 1980 und [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. [X.] und g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie bis zu dem - klarstellenden und dem Zedenten günstigen - Urteil des Geri[X.]htshofs vom 10. September 2002 in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] ([X.]O) no[X.]h so unsi[X.]her und zweifelhaft, dass dem Zedenten eine Klageerhebung ni[X.]ht zumutbar war. Erst im [X.]ns[X.]hluss an diese Ents[X.]heidung lag keine unsi[X.]here und zweifelhafte Re[X.]htslage mehr vor und war es dem Zedenten zumutbar, einen Ersatzanspru[X.]h geltend zu ma[X.]hen. [X.] man ihm eine Frist von drei Monaten zu, um die [X.]uswirkungen der genannten Ents[X.]heidung auf seine Situation zu überprüfen, wäre ihm Ende des Jahres 2002 die Erhebung einer S[X.]hadensersatzklage zuzumuten gewesen.

(3) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht - wenn au[X.]h nur im Hinbli[X.]k auf eigene [X.]nsprü[X.]he des [X.] - und die [X.] demgegenüber darauf abstellen, dem Kläger sei bereits mit dem Bekanntwerden der Vorlageents[X.]heidung des [X.] vom 3. Februar 2000 ([X.]E 191, 76) eine Klageerhebung zumutbar gewesen, vermag si[X.]h der [X.] dem - in Bezug auf die Verjährung des abgetretenen [X.]nspru[X.]hs - ni[X.]ht anzus[X.]hließen. [X.]b dem vorgenannten [X.]punkt konnte der Zedent allenfalls die Mögli[X.]hkeit einer Gemeins[X.]haftsre[X.]htswidrigkeit der fehlenden nationalen Umsatzsteuerbefreiung für den hier maßgebli[X.]hen Veranlagungszeitraum kennen. Die Gemeins[X.]haftsre[X.]htswidrigkeit war indes so unsi[X.]her, dass ihm die Erhebung einer S[X.]hadensersatzklage no[X.]h ni[X.]ht zumutbar war. [X.]u[X.]h ein re[X.]htskundiger Dritter vermo[X.]hte auf der Grundlage der Vorlageents[X.]heidung die zweifelhafte und unsi[X.]here Re[X.]htslage ni[X.]ht zuverlässig einzus[X.]hätzen. Es waren gerade die Zweifel bei der [X.]uslegung des Unionsre[X.]hts, insbesondere darüber, ob Leistungen der ambulanten Krankenpflege unter [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie fallen und ob si[X.]h ein Steuerpfli[X.]htiger auf diese Bestimmung berufen kann, die den [X.] zur [X.]nrufung des Geri[X.]htshofs veranlassten (Bes[X.]hluss vom 3. Februar 2000 [X.]O [X.]). Die Vorlageents[X.]heidung allein ließ no[X.]h keine [X.]bkehr von der bisherigen herrs[X.]henden Re[X.]htsauffassung erwarten. Es fehlte vielmehr an der notwendigen Herausbildung einer entspre[X.]henden gefestigten [X.]uffassung (siehe dazu [X.], Urteil vom 4. Juli 2017 - [X.], NJW 2017, 2986 Rn. 98 f, zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z 215, 172 vorgesehen; Bes[X.]hluss vom 16. Dezember 2015 - [X.] 516/14, [X.]Z 208, 210 Rn. 34).

(4) Umgekehrt hat entgegen der [X.]uffassung des [X.] die Verjährungsfrist allerdings au[X.]h ni[X.]ht erst Ende 2005, na[X.]h den Urteilen des [X.] vom 22. [X.]pril 2004 ([X.]E 205, 514) und vom 18. Januar 2005 ([X.] 2005, 1010), begonnen. Vielmehr hatte der Zedent bereits na[X.]h der Klärung der Re[X.]htslage dur[X.]h das Urteil des Geri[X.]htshofs vom 10. September 2002 ([X.]O) dahingehend, dass Leistungen der Grundpflege und der hauswirts[X.]haftli[X.]hen Versorgung eng mit der Sozialfürsorge und der [X.] Si[X.]herheit verbundene Dienstleistungen na[X.]h [X.]rt. 13 Teil [X.] Bu[X.]hst. g der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie darstellen und si[X.]h ein Steuerpfli[X.]htiger auf diese Bestimmung vor einem nationalen Geri[X.]ht berufen kann, eine in vorstehendem Sinne ausrei[X.]hende Kenntnis von den für einen unionsre[X.]htli[X.]hen St[X.]tshaftungsanspru[X.]h wegen legislativen Unre[X.]hts maßgebenden Tatsa[X.]hen. [X.]b diesem [X.]punkt war er in der Lage, eine hinrei[X.]hend aussi[X.]htsrei[X.]he und ihm zumutbare Klage zu erheben. [X.]uf die konkrete [X.]nwendung dieser Re[X.]htspre[X.]hung dur[X.]h die nationalen Geri[X.]hte und die dur[X.]h sie gegebenenfalls erzielbare no[X.]h höhere Gewissheit hinsi[X.]htli[X.]h der Erfolgsaussi[X.]ht einer Klage kam es dagegen ni[X.]ht an. Es hat auf den Lauf der Verjährungsfrist grundsätzli[X.]h keinen Einfluss, wenn bestimmte Fragen in einem Parallelverfahren ebenfalls zu beantworten sind und der Ges[X.]hädigte den [X.]usgang eines sol[X.]hen Verfahrens abwarten mö[X.]hte ([X.], Urteil vom 4. Juni 2009 [X.]O Rn. 34). Hier kann ni[X.]hts anderes gelten.

b) Ob die Verjährung in der Folgezeit in entspre[X.]hender [X.]nwendung der § 204 [X.]bs. 1 Nr. 1, § 209 BGB dur[X.]h den Erlassantrag des Zedenten vom 3. Juni 2004 gehemmt wurde, bedarf keiner Ents[X.]heidung. Denn selbst für den Fall, dass dies zu bejahen sein sollte, wären etwaige [X.]nsprü[X.]he des [X.] aus abgetretenem Re[X.]ht wegen legislativen Unre[X.]hts gemäß §§ 195, 199 [X.]bs. 1 BGB verjährt. Die dur[X.]h den Erlassantrag bewirkte Hemmung der Verjährung hätte si[X.]h fortgesetzt in der von dem Zedenten vor dem Finanzgeri[X.]ht B.              erhobenen Klage gegen den den Erlass ablehnenden Bes[X.]heid und die hierauf bezogene Einspru[X.]hsents[X.]heidung sowie ans[X.]hließend in der gegen die Klageabweisung geri[X.]hteten Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde des Zedenten vor dem [X.]. Sie hätte entspre[X.]hend § 204 [X.]bs. 1 Nr. 1, [X.]bs. 2 Satz 1, § 209 BGB se[X.]hs Monate na[X.]h der am 28. [X.]pril 2011 erfolgten, die Verkündung ersetzenden Zustellung (§ 104 [X.]bs. 3 FGO) des die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde zurü[X.]kweisenden Bes[X.]hlusses des [X.] vom 1. [X.]pril 2011 und mithin am 28. Oktober 2011 geendet. [X.]m Folgetag (29. Oktober 2011) wäre - bei Unterstellung einer verjährungshemmenden Wirkung des Erlassantrages vom 3. Juni 2004 - eine (restli[X.]he) Verjährungsfrist von 577 Tagen bis zum 27. Mai 2013 weitergelaufen, so dass mit dessen [X.]blauf der [X.]nspru[X.]h des Zedenten verjährt gewesen wäre. Eine weitere Verjährungshemmung trat ni[X.]ht ein. Denn der Kläger hat den [X.]nspru[X.]h aus abgetretenem Re[X.]ht erst mit bei Geri[X.]ht am 1. [X.]pril 2014 eingegangenem S[X.]hriftsatz geltend gema[X.]ht.

[X.]) Zu Re[X.]ht ist das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass si[X.]h der Kläger ni[X.]ht auf eine andauernde verjährungshemmende Wirkung des - ni[X.]ht bes[X.]hiedenen - Erlassantrages des Zedenten vom 10. Oktober 1994 berufen kann. Dem steht der - von [X.]mts wegen zu berü[X.]ksi[X.]htigende - Einwand der Verwirkung entgegen.

[X.]) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Re[X.]htsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendma[X.]hung von Re[X.]hten (§ 242 BGB) setzt neben einem [X.]- ein Umstandsmoment voraus. Ein Re[X.]ht ist verwirkt, wenn si[X.]h der S[X.]huldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen [X.]raum hin bei objektiver Beurteilung darauf einri[X.]hten darf und eingeri[X.]htet hat, dieser werde sein Re[X.]ht ni[X.]ht mehr geltend ma[X.]hen, so dass die verspätete Geltendma[X.]hung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem [X.]ablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Bere[X.]htigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpfli[X.]hteten re[X.]htfertigen, der Bere[X.]htigte werde sein Re[X.]ht ni[X.]ht mehr geltend ma[X.]hen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 20. Juli 2017 - [X.], [X.], 1800 Rn. 27 mwN; zur Verwirkung im [X.]bgabenre[X.]ht vgl. [X.] in Tipke/[X.], [X.]/FGO, § 4 Rn. 169 ff mwN [Stand: 10.2018]). Zur Beurteilung, ob na[X.]h diesen Maßstäben Verwirkung eingetreten ist, sind die besonderen Umstände des Falles tatri[X.]hterli[X.]h zu würdigen ([X.], Urteil vom 16. Mai 2017 - [X.], [X.], 1258 Rn. 27 mwN; [X.] in Tipke/[X.] [X.]O Rn. 173 mwN).

[X.]) [X.]uf dieser Grundlage hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, der Kläger könne si[X.]h im Hinbli[X.]k auf den Erlassantrag des Zedenten vom 10. Oktober 1994 ni[X.]ht auf die Untätigkeit der Finanzbehörden berufen, weil dieser Einwand verwirkt sei.

Das ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Das Berufungsurteil beruht auf einer tragfähigen Tatsa[X.]hengrundlage, berü[X.]ksi[X.]htigt alle erhebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte, verstößt ni[X.]ht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und geht ni[X.]ht von einem fals[X.]hen Wertungsmaßstab aus. Erhebli[X.]he, vom Berufungsgeri[X.]ht übersehene Umstände trägt der Kläger ni[X.]ht vor.

Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend vom Vorliegen ni[X.]ht nur des [X.]-, sondern au[X.]h des [X.] der Verwirkung ausgegangen. Der Zedent hatte bereits vor dem Erlassantrag im Jahr 1992 Klage gegen die - seinen Einspru[X.]h gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für das [X.] zurü[X.]kweisende - Behördenents[X.]heidung erhoben. Seine Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde gegen die Klageabweisung dur[X.]h das Finanzgeri[X.]ht wies der [X.] mit Bes[X.]hluss vom 10. Juni 1997 ([X.]O) zurü[X.]k. Na[X.]hdem der Zedent in der Folge den Erlassantrag vom 10. Oktober 1994 ni[X.]ht mehr weiterverfolgte, durfte si[X.]h die Finanzbehörde darauf einri[X.]hten, er werde seine diesbezügli[X.]hen Re[X.]hte ni[X.]ht mehr geltend ma[X.]hen.

Letzteres gilt umso mehr, als der Zedent in Kenntnis des Umstandes, dass über seinen Erlassantrag aus dem [X.] no[X.]h immer ni[X.]ht ents[X.]hieden worden war, keinen Untätigkeitseinspru[X.]h na[X.]h § 347 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] einlegte. Ein sol[X.]her Einspru[X.]h ist zulässig, wenn über den [X.]ntrag ohne Mitteilung eines zurei[X.]henden Grundes binnen angemessener Frist sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden worden ist. Wel[X.]he Frist angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. [X.] in Tipke/[X.], [X.]O § 347 [X.] Rn. 27). Der [X.] geht davon aus, dass eine Ents[X.]heidung über den Erlassantrag na[X.]h [X.]bs[X.]hluss des finanzgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens jedenfalls bis Ende des Jahres 1997 mögli[X.]h und angemessen gewesen wäre. Im [X.]ns[X.]hluss daran unterließ es der Zedent, einen Untätigkeitseinspru[X.]h bei den Finanzbehörden einzulegen. Damit stärkte er deren Vertrauen, er werde Re[X.]hte aus dem Erlassantrag vom 10. Oktober 1994 ni[X.]ht mehr geltend ma[X.]hen.

Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang au[X.]h dem erneuten, mit [X.]nwaltss[X.]hriftsatz vom 3. Juni 2004 gestellten Erlassantrag des Zedenten zu. Darin wird der - denselben Steuersa[X.]hverhalt betreffende und von demselben Re[X.]htsanwalt für den Zedenten gestellte - Erlassantrag vom 10. Oktober 1994 ni[X.]ht erwähnt. Dieses Verhalten konnten die Finanzbehörden (erneut) dahingehend verstehen und entspre[X.]hend darauf vertrauen, dass der [X.]ntrag vom 10. Oktober 1994 ni[X.]ht weiterverfolgt werden und allein der Erlassantrag vom 3. Juni 2004 maßgebend sein sollte.

Soweit der Kläger geltend ma[X.]ht, die Finanzbehörden hätten si[X.]h ni[X.]ht darauf eingeri[X.]htet, dass der Zedent seinen [X.]ntrag na[X.]h § 227 [X.] ni[X.]ht weiterverfolgen werde, trifft dies ni[X.]ht zu. Sie durften in [X.]nbetra[X.]ht der vorgenannten Umstände darauf vertrauen, dass der Zedent an seinem [X.]ntrag vom 10. Oktober 1994 ni[X.]ht mehr festhält, und ri[X.]hteten si[X.]h au[X.]h hierauf ein, indem sie allein no[X.]h den neueren Erlassantrag vom 3. Juni 2004 bes[X.]hieden. Eine Bes[X.]heidung des - na[X.]h der Darstellung des [X.] - no[X.]h heute offenen Erlassantrages aus dem [X.] war und ist ihnen ni[X.]ht zumutbar. Dies muss si[X.]h au[X.]h der Kläger als Zessionar entgegenhalten lassen (§ 404 BGB; vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2005 - [X.], juris Rn. 27 zur Geltung von § 404 BGB im Hinbli[X.]k auf den Einwand der Verwirkung).

d) Das Berufungsgeri[X.]ht hat, soweit es von einer Verjährung des auf [X.] Unre[X.]ht gestützten St[X.]tshaftungsanspru[X.]hs des Zedenten ausgegangen ist, den [X.]nspru[X.]h des [X.] auf Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs ([X.]rt. 103 [X.]bs. 1 GG) entgegen der Rüge des [X.] ni[X.]ht in ents[X.]heidungserhebli[X.]her Weise verletzt.

Ob eine Gehörsverletzung darin zu sehen ist, dass das Berufungsgeri[X.]ht den [X.]nspru[X.]h des [X.] aus abgetretenem Re[X.]ht als verjährt angesehen hat, obwohl es zuvor darauf hingewiesen hatte, der [X.]nspru[X.]h sei ni[X.]ht verjährt, weil eine Hemmung der Verjährung dur[X.]h einen [X.]ntrag gemäß § 227 [X.] unter dem Gesi[X.]htspunkt des Vorrangs des Primärre[X.]htss[X.]hutzes in Betra[X.]ht komme (Hinweisverfügung vom 27. Februar 2017), kann dahinstehen. Denn eine sol[X.]he Gehörsverletzung wäre jedenfalls ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Selbst bei Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs wäre keine für den Kläger günstigere Ents[X.]heidung zu erwarten gewesen.

[X.]) Die Rüge der Verletzung des [X.]nspru[X.]hs auf re[X.]htli[X.]hes Gehör hat nur dann Erfolg, wenn die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung auf einer Verletzung von [X.]rt. 103 [X.]bs. 1 GG beruht, wenn also ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden kann, dass die [X.]nhörung das Geri[X.]ht zu einer anderen Beurteilung des Sa[X.]hverhalts oder in einem wesentli[X.]hen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Ents[X.]heidung geführt hätte. Insoweit hat die darauf geri[X.]htete Rüge auszuführen, wie die [X.] auf einen entspre[X.]henden Hinweis reagiert hätte, insbesondere was sie im Einzelnen vorgetragen hätte und wie sie weiter vorgegangen wäre ([X.], [X.], 614 Rn. 7; [X.], Urteil vom 16. Oktober 2008 - [X.], [X.], 148 Rn. 10; jeweils mwN).

[X.]) Der Kläger hat insoweit zwar in seiner Revisionsbegründung ([X.] ff) eine Reihe von [X.]rgumenten ausgeführt, die er wohl bereits dem Berufungsgeri[X.]ht vorgetragen hätte, wenn er re[X.]htzeitig auf eine mögli[X.]he Verjährung des [X.]nspru[X.]hs aus abgetretenem Re[X.]ht hingewiesen worden wäre. [X.]u[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieses Vortrags hätte indes - wie vorstehend (unter a bis [X.]) ausgeführt - keine für den Kläger günstigere Ents[X.]heidung ergehen können.

4. Ohne Erfolg beruft si[X.]h der Kläger s[X.]hließli[X.]h auf einen unionsre[X.]htli[X.]hen St[X.]tshaftungsanspru[X.]h aus abgetretenem Re[X.]ht des Zedenten wegen judikativen Unre[X.]hts aufgrund der in dessen Verfahren ergangenen Ents[X.]heidungen des [X.].

a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein sol[X.]her [X.]nspru[X.]h gemäß §§ 195, 199 [X.]bs. 1 BGB verjährt ist, soweit er auf die Ents[X.]heidung des [X.] vom 10. Juni 1997 ([X.]O) gestützt wird. Na[X.]h den vorstehenden [X.]usführungen (zu 3 b) ist im Hinbli[X.]k auf einen mit [X.] Unre[X.]ht begründeten gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen St[X.]tshaftungsanspru[X.]h des Zedenten mit [X.]blauf des 27. Mai 2013 Verjährung eingetreten, so dass der am 1. [X.]pril 2014 bei Geri[X.]ht eingegangene S[X.]hriftsatz des [X.], mit dem dieser [X.]nspru[X.]h erstmals geltend gema[X.]ht worden ist, die Verjährung ni[X.]ht mehr hemmen konnte. Glei[X.]hes gilt für einen etwaigen mit judikativem Unre[X.]ht begründeten St[X.]tshaftungsanspru[X.]h des Zedenten, soweit dieser vom Kläger auf die Fehlerhaftigkeit der Ents[X.]heidung des [X.] vom 10. Juni 1997 gestützt wird.

b) Ein - an den Kläger [X.] - unionsre[X.]htli[X.]her St[X.]tshaftungsanspru[X.]h des Zedenten wegen judikativen Unre[X.]hts kann au[X.]h ni[X.]ht auf die Ents[X.]heidung des [X.] vom 1. [X.]pril 2011 ([X.]O) gestützt werden. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend erkannt, dass insofern kein qualifizierter Verstoß des [X.] gegen Unionsre[X.]ht vorliegt, weil dieser weder die eins[X.]hlägige Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs offenkundig verkannt no[X.]h seine Vorlagepfli[X.]ht na[X.]h [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.] verletzt hat. Daher kann dahinstehen, ob der diesbezügli[X.]he Vortrag des [X.] überhaupt ausrei[X.]hend ist, was das Berufungsgeri[X.]ht verneint hat.

[X.]) Der [X.] hat ni[X.]ht offenkundig die eins[X.]hlägige Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs verkannt. Ein Erlass der Umsatzsteuer im Billigkeitsverfahren na[X.]h § 227 [X.] s[X.]hied na[X.]h den vorstehenden [X.]usführungen (zu 2 b [X.] (2)) - wegen fehlender offensi[X.]htli[X.]her und eindeutiger Unri[X.]htigkeit der Steuerfestsetzung - ebenso aus wie - mangels nationaler Befugnis zur Rü[X.]knahme - eine Überprüfung und [X.]ufhebung des Steuerbes[X.]heids na[X.]h den Re[X.]htsgrundsätzen der [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs. Die [X.]usgangssituation des Zedenten war insoweit mit der des [X.] verglei[X.]hbar, weil es in beiden Fällen an einer Befugnis na[X.]h nationalem Re[X.]ht fehlte, die Ents[X.]heidung zurü[X.]kzunehmen. [X.]uf den bei [X.]nwendung der [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Umstand, dass si[X.]h der Zedent - anders als der Kläger - vor den Finanzgeri[X.]hten gegen die Festsetzung gewehrt hat, kommt es daher ni[X.]ht an.

Darüber hinaus ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass Ziel des Zedenten im Rahmen der Billigkeitsmaßnahme ni[X.]ht nur - wie im Fall des [X.] - die faktis[X.]he Änderung eines bestandskräftigen Steuerbes[X.]heids war. Er wollte vielmehr - im wirts[X.]haftli[X.]hen Ergebnis - au[X.]h die Rü[X.]kgängigma[X.]hung einer ihm gegenüber ergangenen letztinstanzli[X.]hen Geri[X.]htsents[X.]heidung errei[X.]hen, nämli[X.]h des seine Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde gegen das Urteil des Finanzgeri[X.]hts zurü[X.]kweisenden Bes[X.]hlusses des [X.] vom 10. Juni 1997. Die Frage, ob ein Erlass aus [X.]n gemäß § 227 [X.] mögli[X.]h ist, wenn ein re[X.]htskräftiges Urteil dem inhaltli[X.]h entgegensteht, wird in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ni[X.]ht einheitli[X.]h beantwortet (vgl. hierzu [X.]E 248, 485 Rn. 33 ff mwN). Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, kommt eine Billigkeitsmaßnahme, die si[X.]h über die Re[X.]htskraft eines Urteils hinwegsetzt, nur in seltenen [X.]usnahmefällen in Betra[X.]ht, da bei der Prüfung der sa[X.]hli[X.]hen Unbilligkeit der hohe Stellenwert der Re[X.]htskraft zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist. Dies setzt voraus, dass das Urteil so offenbar unri[X.]htig ist, dass dessen Fehlerhaftigkeit ohne Weiteres erkannt werden konnte ([X.] [X.]O Rn. 36 ff, 39).

[X.]u[X.]h das Unionsre[X.]ht fordert ni[X.]ht, dass eine unionsre[X.]htswidrige, aber re[X.]htskräftig festgesetzte Steuer erstattet werden muss ([X.] [X.]O Rn. 45 ff mwN aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]). Der [X.] ist gewahrt, weil es dem Betroffenen ni[X.]ht unmögli[X.]h gema[X.]ht oder übermäßig ers[X.]hwert wird, die ihm dur[X.]h das Unionsre[X.]ht vermittelten Re[X.]hte geltend zu ma[X.]hen ([X.] [X.]O Rn. 50 unter Bezugnahme auf das Urteil des Geri[X.]htshofs vom 19. September 2006 - [X.]/04 u.a. - [X.] Germany, [X.]. 2006, [X.], [X.], 1277; vgl. hierzu bereits oben unter 2 b [X.] (3)). Glei[X.]hes gilt für das Äquivalenzprinzip. Denn na[X.]h deuts[X.]hem Verfahrensre[X.]ht kommt ein Billigkeitserlass bei Verstößen gegen deuts[X.]he Re[X.]htsgrundsätze und Normen ebenfalls nur bei eindeutigen und offensi[X.]htli[X.]hen Fehlern eines re[X.]htskräftigen, den Steuerbes[X.]heid bestätigenden Urteils in Betra[X.]ht ([X.] [X.]O Rn. 52 f).

[X.]) Der [X.] hat mit seiner Ents[X.]heidung vom 1. [X.]pril 2011 au[X.]h ni[X.]ht die Vorlagepfli[X.]ht na[X.]h [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.] verletzt. Der Kläger beanstandet insoweit die mangelnde Vorlage der in dem Verfahren vor dem [X.] vom Zedenten mit S[X.]hriftsatz vom 2. November 2010 benannten Fragen ([X.]nlage [X.], [X.], 22 ff) an den Geri[X.]htshof.

(1) Der [X.] hat diese Fragen unter Hinweis auf die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs zur Vorlagepfli[X.]ht gemäß § 267 [X.]bs. 3 [X.][X.] zumindest vertretbar als geklärt beziehungsweise als ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h angesehen ([X.]O Rn. 14 ff) und deshalb von einer Vorlage an den Geri[X.]htshof abgesehen.

Die Vorlagefragen des Zedenten betreffend die Zulassung von Re[X.]htsmitteln ([X.]nlage [X.], [X.]) waren ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Denn selbst bei ihrer Beantwortung im Sinne des Zedenten wäre eine Zulassung der Revision dur[X.]h den [X.] ni[X.]ht in Betra[X.]ht gekommen, weil die insofern vom Zedenten formulierten materiellen Vorlagefragen zur [X.]uslegung der [X.]-Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs ([X.]nlage [X.], [X.] ff) vom [X.] na[X.]hvollziehbar und zumindest ni[X.]ht unvertretbar als geklärt angesehen werden konnten (vgl. [X.] [X.]O Rn. 18 f):

Die dortige Vorlagefrage Nr. 1 betrifft die [X.]uslegung von § 227 [X.] im Li[X.]hte des unionsre[X.]htli[X.]hen [X.]es. Sie ist dahingehend geklärt, dass in der [X.]uslegung und [X.]nwendung von § 227 [X.] dur[X.]h den [X.] kein Verstoß gegen den [X.] zu sehen ist (siehe vorstehend zu [X.] und 2 b [X.] (3)). Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend erkannt, dass na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs das Gemeins[X.]haftsre[X.]ht einem nationalen Geri[X.]ht ni[X.]ht gebietet, von der [X.]nwendung innerst[X.]tli[X.]her Verfahrensvors[X.]hriften, aufgrund deren eine Ents[X.]heidung Re[X.]htskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadur[X.]h ein Verstoß dieser Ents[X.]heidung gegen Gemeins[X.]haftsre[X.]ht abgestellt werden könnte ([X.], Urteil vom 16. März 2006 - [X.]/04 - [X.], [X.]. 2006, [X.], [X.], 1577 Rn. 21, 23 mwN). Dem [X.] ist Genüge getan, wenn der Betroffene gegen einen ihn belastenden Bes[X.]heid innerhalb einer angemessenen Frist ab seiner Bekanntgabe einen Re[X.]htsbehelf einlegen und die ihm aus dem Gemeins[X.]haftsre[X.]ht erwa[X.]hsenden Re[X.]hte geltend ma[X.]hen kann (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2006 [X.]O Rn. 59). Dies war im Hinbli[X.]k auf den Zedenten und den ihn betreffenden Steuerbes[X.]heid vom 22. Mai 1992 der Fall.

Die Vorlagefragen Nr. 2 und 3 ([X.]nlage [X.], [X.]) betreffen ebenfalls die [X.]uslegung und [X.]nwendung von § 227 [X.] im Li[X.]hte der [X.]-Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs. Die [X.]uffassung des [X.], sie seien ni[X.]ht vorlagebedürftig, weil au[X.]h ihr Gegenstand bereits geklärt sei, ers[X.]heint zumindest vertretbar. Insoweit wird auf die vorstehenden [X.]usführungen (zu 2 b [X.] (2), [X.] (2)) Bezug genommen.

Die Vorlagefrage Nr. 4 betrifft die dritte Voraussetzung der unionsre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung zur Überprüfung bestandskräftiger Behördenents[X.]heidungen im Sinne der [X.]-Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs (Verletzung der Vorlagepfli[X.]ht na[X.]h [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.] in einem letztinstanzli[X.]hen Urteil, aufgrund dessen die Behördenents[X.]heidung bestandskräftig geworden ist). Sie war ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h, weil - wie ausgeführt (zu 2 b [X.] (2)) - der [X.] vertretbar davon ausgehen konnte, dass bereits die erste Voraussetzung der [X.]-Ents[X.]heidung fehlte (Befugnis der Behörde na[X.]h nationalem Re[X.]ht, ihre bestandskräftige Ents[X.]heidung zurü[X.]kzunehmen).

(2) Der [X.] hat au[X.]h ni[X.]ht gegen seine Pfli[X.]ht zur Begründung der ni[X.]ht erfolgten Vorlage na[X.]h [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.] verstoßen.

Die letztinstanzli[X.]hen Geri[X.]hte sind gehalten, ihre [X.]blehnung der Vorlage entspre[X.]hend den vom Geri[X.]htshof festgelegten [X.]usnahmen zu begründen ([X.], Urteil vom 28. Juli 2016 - [X.]/15 - [X.]sso[X.]iation Fran[X.]e Nature Environnement, juris Rn. 52 f; [X.]MR, [X.] 2012, 2149 Rn. 62; [X.], [X.], 1485 Rn. 30; [X.] in [X.]/[X.], [X.]O [X.]rt. 267 Rn. 39).

Dieser Begründungspfli[X.]ht ist der [X.] entgegen der [X.]uffassung des [X.] na[X.]hgekommen. Er hat si[X.]h mit den vom Kläger formulierten Vorlagefragen betreffend die Zulassung von Re[X.]htsmitteln ([X.]nlage [X.], [X.]) in der Ents[X.]heidung vom 1. [X.]pril 2011 ausdrü[X.]kli[X.]h auseinandergesetzt ([X.]O Rn. 17 ff). Soweit die [X.]uslegung der [X.]-Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs betroffen war ([X.]nlage [X.], [X.] f, Vorlagefragen Nr. 1, 2 [teilweise] und 3), hat der [X.] festgestellt, die aufgeworfenen Fragen seien dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs geklärt, die er, der [X.], in vers[X.]hiedenen Ents[X.]heidungen wiedergegeben habe. Er hat unter anderem auf seine Ents[X.]heidung vom 29. Mai 2008 verwiesen ([X.]O Rn. 14 f). Dort ging es - wie hier - um einen Erlass na[X.]h § 227 [X.] und die erste Voraussetzung der [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs (Urteil vom 29. Mai 2008 [X.]O Rn. 32 ff). Die Befugnis zur Rü[X.]knahme na[X.]h nationalem Re[X.]ht gemäß der [X.]-Ents[X.]heidung und der Grundsatz der Effektivität waren au[X.]h Gegenstand der weiteren, vom [X.] in seinem Bes[X.]hluss vom 1. [X.]pril 2011 in Bezug genommenen Ents[X.]heidungen ([X.]E 230, 504 Rn. 42 ff; [X.]E 216, 357, 362 f [vgl. dazu [X.], [X.] 2008, 884: Verfassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung angenommen]). Ferner waren vers[X.]hiedene Vorlagefragen ([X.]nlage [X.], [X.], Vorlagefragen Nr. 4), soweit sie si[X.]h etwa auf die weiteren Voraussetzungen der [X.]-Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs bezogen, ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h.

(3) Der Kläger hatte bereits mit einer gegen die Ents[X.]heidung des [X.] vom 1. [X.]pril 2011 geri[X.]hteten Verfassungsbes[X.]hwerde die unterlassene Vorlage gemäß [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.] gerügt und eine Verletzung von [X.]rt. 101 [X.]bs. 1 Satz 2 GG geltend gema[X.]ht ([X.]nlage [X.], [X.] ff). Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht hat die Verfassungsbes[X.]hwerde indes ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung angenommen (Bes[X.]hluss vom 18. Juli 2013, [X.]nlage K 24).

5. Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union gemäß [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.] ist au[X.]h in vorliegendem Verfahren ni[X.]ht erforderli[X.]h. Die Erwägungen des [X.]s zum Europare[X.]ht ergeben si[X.]h ohne weiteres aus dem Wortlaut der Se[X.]hsten Ri[X.]htlinie und aus der angeführten Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs, so dass die ri[X.]htige [X.]nwendung des Unionsre[X.]hts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 17. [X.]pril 2014 - [X.]/13, [X.]Z 201, 11 Rn. 29). Die Sa[X.]he unterfällt au[X.]h ni[X.]ht der Fallgruppe der Unvollständigkeit der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs (vgl. hierzu [X.], GR[X.] 2005, 52). Zu den im Streitfall relevanten unionsre[X.]htli[X.]hen Fragen besteht eine eins[X.]hlägige Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs, auf die si[X.]h der [X.] stützen kann. Dies gilt insbesondere für die von der Revisionsbegründung und -erwiderung des [X.] formulierten Vorlagefragen, soweit sie ents[X.]heidungserhebli[X.]h sind.

a) Die den Verjährungsbeginn des unionsre[X.]htli[X.]hen St[X.]tshaftungsanspru[X.]hs betreffende Frage Nr. 1 wird vom Kläger in seinen Revisionss[X.]hriftsätzen ni[X.]ht erläutert. Ihre Vorlagebedürftigkeit ist au[X.]h sonst ni[X.]ht erkennbar. Zur Verjährung des unionsre[X.]htli[X.]hen St[X.]tshaftungsanspru[X.]hs besteht eine eins[X.]hlägige Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs, die der [X.] in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung - so au[X.]h hier - zu Grunde legt (siehe oben unter 3 a [X.]).

b) Die ersten beiden [X.]n der die [X.]uslegung des Urteils des Geri[X.]htshofs vom 24. Januar 2018 in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] ([X.]O Rn. 49 f) zum Rü[X.]kwirkungsgebot betreffenden Frage Nr. 2 sind na[X.]h den vorstehenden [X.]usführungen (zu 1 [X.]) ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Dana[X.]h kann dahinstehen, ob darin, dass die [X.] der Vors[X.]hrift des § 4 [X.] Bu[X.]hst. e UStG 1992 keine Rü[X.]kwirkung beigemessen hat, ein Verstoß gegen das Unionsre[X.]ht gesehen werden kann. Denn ein sol[X.]her Verstoß wäre jedenfalls ni[X.]ht hinrei[X.]hend qualifiziert.

Dem vorgenannten Urteil des Geri[X.]htshofs lassen si[X.]h au[X.]h keine [X.]nhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Falle der verspäteten Umsetzung einer Ri[X.]htlinie in nationales Re[X.]ht die [X.]nforderungen an einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der betroffenen Bürger geringer sind als die [X.]nforderungen, die der Geri[X.]htshof in seinem Urteil vom 5. März 1996 in der Re[X.]htssa[X.]he Brasserie du Pê[X.]heur und Fa[X.]tortame ([X.]. 1996, [X.], [X.], 1267 Rn. 51) formuliert hat (Frage Nr. 2, [X.] 3). Der Geri[X.]htshof betont vielmehr in der Re[X.]htssa[X.]he [X.], das vorlegende Geri[X.]ht habe zu prüfen, ob sämtli[X.]he vom Geri[X.]htshof aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsre[X.]htli[X.]he Haftung erfüllt seien ([X.]O Rn. 51). Er verweist zudem ([X.]O Rn. 50) auf seine Ents[X.]heidung in der Re[X.]htssa[X.]he [X.]. Dort (Urteil vom 25. Februar 1999 - [X.]/97, juris Rn. 52) wird wiederum auf die Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs vom 8. Oktober 1996 in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] Bezug genommen, in der ausgeführt wird ([X.]O Rn. 21 ff), dass die Voraussetzungen eines unionsre[X.]htli[X.]hen St[X.]tshaftungsanspru[X.]hs im Sinne des Urteils des Geri[X.]htshofs in der Re[X.]htssa[X.]he Brasserie du Pê[X.]heur au[X.]h im Falle der ni[X.]ht fristgemäßen Umsetzung einer Ri[X.]htlinie anwendbar sind. Die dritte [X.] der Frage Nr. 2 ist mithin in der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs bereits geklärt.

[X.]) [X.] zu Zinsen auf einen unionsre[X.]htli[X.]hen St[X.]tshaftungsanspru[X.]h sind ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h, weil - wie ausgeführt - bereits keine unionsre[X.]htli[X.]hen St[X.]tshaftungsansprü[X.]he des [X.] und des Zedenten begründet sind.

d) Es bestehen im konkreten Fall au[X.]h keine klärungsbedürftigen und ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Fragen im Zusammenhang mit der [X.]-Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs (Fragen Nr. 4 und 5). Insoweit wird auf die vorstehenden [X.]usführungen (zu 2 b [X.] (2), [X.] (2) und 4 b [X.] (1)) Bezug genommen. Dana[X.]h war die Ni[X.]htvorlage an den Geri[X.]htshof dur[X.]h den [X.] zumindest vertretbar. Die Wahrung des Grundsatzes der Effektivität ist derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (a[X.]te [X.]lair). Zutreffend weist die [X.] im Übrigen darauf hin, dass die erste Voraussetzung der [X.]-Ents[X.]heidung (Rü[X.]knahmebefugnis der Behörde) auf das nationale Re[X.]ht verweist. Dieses ist mithin - in seiner [X.]usprägung dur[X.]h die nationale Re[X.]htspre[X.]hung - heranzuziehen, ohne dass si[X.]h insofern ein Bezugspunkt für den unionsre[X.]htli[X.]hen [X.] ergibt.

e) Die Fragen Nr. 6 zur qualifizierten Verletzung der Vorlagepfli[X.]ht sind ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h, da der [X.] weder gegen seine Vorlagepfli[X.]ht na[X.]h [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.][X.] no[X.]h gegen die Pfli[X.]ht zur Begründung einer Ni[X.]htvorlage verstoßen hat. Insoweit wird auf die vorstehenden [X.]usführungen Bezug genommen (zu 2 b [X.] und 4 b [X.]).

Herrmann     

      

Tombrink     

      

Remmert

      

[X.]rend     

      

Bött[X.]her     

      

Meta

III ZR 209/17

17.01.2019

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 16. Juni 2017, Az: 9 U 54/15

Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g EWGRL 388/77 vom 17.05.1977, Art 267 Abs 3 AEUV, § 4 Nr 16 UStG 1980, § 4 Nr 16 UStG 1992, § 4 Nr 18 UStG 1980, § 4 Nr 18 UStG 1992, § 195 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.01.2019, Az. III ZR 209/17 (REWIS RS 2019, 11372)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 289-290 REWIS RS 2019, 11372


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III ZR 209/17

Bundesgerichtshof, III ZR 209/17, 17.01.2019.


Az. 9 U 54/15

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 54/15, 24.01.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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