Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.04.2011, Az. 6 B 69/10, 6 B 69/10 (6 C 11/11)

6. Senat | REWIS RS 2011, 7345

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Gegenstand

Revisionszulassung; Sanitätsdienst der Bundeswehr ein waffenloser Dienst?


Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] i.V.m. §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob unter den Voraussetzungen, die das Verwaltungsgericht als wahr unterstellt und auf die es seine Entscheidung gestützt hat, noch davon ausgegangen werden kann, dass der Sanitätsdienst in der [X.] ein waffenloser Dienst ist.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 69/10, 6 B 69/10 (6 C 11/11)

20.04.2011

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Koblenz, 28. September 2010, Az: 2 K 216/10.KO, Urteil

§ 10 Abs 2 S 1 KDVG 2003, § 10 Abs 2 S 2 KDVG 2003, § 135 S 3 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.04.2011, Az. 6 B 69/10, 6 B 69/10 (6 C 11/11) (REWIS RS 2011, 7345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7345

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