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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Sanitätsdienst der Bundeswehr ein waffenloser Dienst?
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] i.V.m. §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob unter den Voraussetzungen, die das Verwaltungsgericht als wahr unterstellt und auf die es seine Entscheidung gestützt hat, noch davon ausgegangen werden kann, dass der Sanitätsdienst in der [X.] ein waffenloser Dienst ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
6 B 69/10, 6 B 69/10 (6 C 11/11)
20.04.2011
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend VG Koblenz, 28. September 2010, Az: 2 K 216/10.KO, Urteil
§ 10 Abs 2 S 1 KDVG 2003, § 10 Abs 2 S 2 KDVG 2003, § 135 S 3 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.04.2011, Az. 6 B 69/10, 6 B 69/10 (6 C 11/11) (REWIS RS 2011, 7345)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7345
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 C 11/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Zeitsoldat im Sanitätsdienst der Bundeswehr; Rechtsschutzbedürfnis
6 C 31/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Soldat im freiwilligen Sanitätsdienst der Bundeswehr
2 B 22/15, 2 B 22/15 (2 C 47/16) (Bundesverwaltungsgericht)
Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren
2 B 25/15, 2 B 25/15 (2 C 29/16) (Bundesverwaltungsgericht)
Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren
2 B 27/15, 2 B 27/15 (2 C 48/16) (Bundesverwaltungsgericht)
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