Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2004, Az. 2 StR 102/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3269

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[X.] vom 7. Mai 2004 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -

Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte [X.] wird wegen bewaffneten unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in zwei Fällen sowie wegen unerlaubter Einreise in Tatein-heit mit unerlaubtem Aufenthalt im [X.] nach [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei [X.] verurteilt. - 3 -

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Bode
Otten Rothfuß

Fischer

Roggenbuck

Meta

2 StR 102/04

07.05.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2004, Az. 2 StR 102/04 (REWIS RS 2004, 3269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3269

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