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PDF anzeigen [X.] vom 7. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte [X.] wird wegen bewaffneten unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in zwei Fällen sowie wegen unerlaubter Einreise in Tatein-heit mit unerlaubtem Aufenthalt im [X.] nach [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei [X.] verurteilt. - 3 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Bode
Otten Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Meta
07.05.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2004, Az. 2 StR 102/04 (REWIS RS 2004, 3269)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3269
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