Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. 4 StR 297/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1398

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[X.]/04

vom 30. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2004 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum Schuldspruch aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift folgendes ausge-führt: - 3 - "Die Kammer hat der Verurteilung zugrunde gelegt, der Ange-klagte habe mit der Zeugin [X.]in seinem Fahrzeug, auf dessen Rücksitz sich griffbereit eine Schusswaffe befunden habe, eine bindende Verabredung über den Verkauf von 2 Kilogramm Marihuana im Gesamtpreis von 8.000 Euro ge-troffen und zum Beleg seiner Vertrauenswürdigkeit dieser ei-ne Probelieferung von 292,5 g Marihuana, deren Wirkstoffge-halt das 6,3-fache der nicht geringen Menge überschritten habe, übergeben. Der Angeklagte habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, entsprechend der Abrede 2 Kilogramm Marihua-na an die Zeugin [X.]zu übergeben. Er sei zudem nicht in der Lage gewesen, in absehbarer Zeit diese Menge zu be-schaffen ([X.] f.). Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Nach den Feststellungen handelt es sich von Seiten des Angeklag-ten nicht um ein ernsthaftes, in Gewinnabsicht unterbreitetes Verkaufsangebot, sondern lediglich um ein Scheinangebot mit dem Ziel, von der Zeugin [X.]den Kaufpreis zu erlangen, ohne ihr die vereinbarte Menge an Betäubungsmitteln zu
übergeben. Dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des versuchten Betruges, nicht aber den des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln (vgl. [X.], 254; [X.], BtMG, 2. Aufl., § 29 Rdn. 160; Körner, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rdn. 165). Lediglich hinsichtlich der Übergabe der Probeliefe-rung zwecks Erlangung des von dem Angeklagten erstrebten Gewinnes, bei der er eine Schusswaffe mit sich führte, kommt eine Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.]." - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Er hebt das angefochtene Urteil mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch auf. [X.] Dr. Tepperwien

[X.] Athing ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

[X.]

Solin-Stojanovi

Ernemann

Meta

4 StR 297/04

30.09.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. 4 StR 297/04 (REWIS RS 2004, 1398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1398

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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