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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 428/04
vom 1. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2004 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß er des bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bode
Otten
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Meta
01.12.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2004, Az. 2 StR 428/04 (REWIS RS 2004, 438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 438
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