Bundespatentgericht, Urteil vom 17.04.2018, Az. 5 Ni 36/16 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2018, 10655

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 029 348

([X.] 2007 014 040)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2018 durch [X.], [X.]. [X.], [X.]in [X.] sowie [X.] Dr.-Ing. [X.] und [X.]Brunn

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 2 029 348 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1, dem sich die erteilten Patentansprüche 3 bis 13 unter entsprechender Anpassung der Nummerierung anschließen, folgende Fassung erhält:

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80 %, die Beklagte 20 %.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 2 029 348 (Streitpatent), das am 19. Juni 2007 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 20. Juni 2006 (IT [X.]) angemeldet worden ist. Beim [X.] wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen [X.] 60 2007 014 040.4 geführt. Es trägt die Bezeichnung: „[X.] REPAIRING AND INFLATING INFLATABLE [X.]“ und umfasst 13 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1, auf den sich die [X.] 2 bis 13 unmittelbar oder mittelbar rückbeziehen, lautet nach der [X.] 2 029 348 [X.] in der [X.] [X.] wie folgt:

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3

In [X.] Übersetzung nach der Streitpatentschrift lautet [X.] 1:

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4

Wegen des Wortlauts der [X.] wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

5

Mit ihrer Klage vom 15. April 2016 macht die Klägerin fehlende Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 InPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1a EPÜ) des Gegenstands des Streitpatents geltend. Sie stützt sich hierbei auf folgende Dokumente:

6

[X.] 2005/085028 [X.] mit korrespondierender [X.] 20 2005 021 981 ([X.]‘) sowie [X.] Übersetzung (Anlage [X.] 10)

7

D2 [X.] 10 2004 060 662 [X.]

8

D3 EP 1 291 158 [X.] entsprechend [X.] 2003/047652 A

9

D4 EP 1 439 053 [X.]

D5 JP 2001-212883 A mit [X.] Übersetzung D5’

D6 [X.] 199 48 706 [X.]

D7 WO 03/004328 [X.] mit [X.] Übersetzung D7’

D8 WO 2004/041649 [X.] mit [X.] Übersetzung D8’

D9 [X.] 198 46 451 [X.]

[X.]0 [X.] 103 36 959 [X.]

[X.]1 [X.] 103 14 075 [X.]

[X.]2 [X.] 202 12 103 U1

[X.]3 [X.] 195 45 935 [X.]

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 029 348 ([X.] 60 2007 014 040) mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge 0.1 und 0.2, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

weiter hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge 1 bis 7 und 9 bis 13, eingereicht mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0.1 entspricht Anspruch 1 der erteilten Fassung ergänzt am Ende um das folgende Merkmal:

„wherein the click-on connecting means provide for both mechanical and fluidic connection to compressor assembly (C).”

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0.2 entspricht einer Kombination der erteilten Ansprüche 1 und 2 und ist identisch mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 8, eingereicht mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Die Einreichung des [X.] in der mündlichen Verhandlung sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verspätet und daher zuzulassen. Der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem Fachmann am [X.] nicht nahegelegen habe. Das Streitpatent sei daher zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen bestandsfähig.

Der Senat hat den Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 23. November 2017 auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. In der erteilten Fassung ist das Streitpatent für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand nicht patentfähig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a, Art. 52 - 57 EPÜ).

Der Senat hat die Verteidigung der Beklagten mit Hilfsantrag 0.1 nach § 83 Abs. 4 [X.] durch Beschluss zurückgewiesen. In der Fassung nach Hilfsantrag 0.2 hat das Streitpatent jedoch Bestand, da der geltend gemachte [X.] nicht vorliegt. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.

[X.]

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Ausrüstung zum Reparieren und Aufblasen aufblasbarer Artikel. Bei derartigen, bekannten Vorrichtungen wird beispielsweise über einen Kompressor ein Dichtungsmittel in den undicht gewordenen Artikel, insbesondere Fahrzeugreifen, eingebracht, das die Leckage abdichtet. Anschließend wird über die Einrichtung weiter Luft in den Reifen gepumpt, damit der für den Einsatz notwendige Betriebsdruck erreicht wird.

Gegenüber den im Stand der Technik bereits bekannten Vorrichtungen führt das Streitpatent die Aufgabe an, eine Reifenreparatur- und Aufblas-Ausrüstung zu schaffen, bei der der Behälter der Dichtungsflüssigkeit einfacher und schneller auszutauschen ist (Absatz [0006] der EP 2 029 348 B1).

2. Als Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik mit Fachhochschul-Abschluss oder entsprechend anz[X.]hen, der mehrere Jahre Berufserfahrung aufweist und bereits umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von [X.] besitzt.

I[X.] Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

1. Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ein Werkzeug mit folgenden gegliederten Merkmalen (in [X.] Übersetzung nach der Streitpatentschrift) vor:

1. Werkzeug zum Reparieren und Aufblasen aufblasbarer Artikel,

1.1 mit einer Kompressoranordnung ([X.]);

1.2 einer [X.]-Behälteranordnung (3),

1.2.1 die einen mit der Kompressoranordnung ([X.]) verbindbaren Einlass (23) definiert

1.2.2 und einen Auslass (24), der die Behälteranordnung (3) mit einem aufblasbaren Gegenstand fluidtechnisch verbindet;

1.3 einem Gehä[X.] (2), das die Kompressoranordnung ([X.]) wenigstens teilweise aufnimmt;

1.4 einem Unterstützungselement (11), das in Bezug auf das Gehä[X.] (2) fest ist;

1.5 und [X.]n (26) zum Verbinden der Behälteranordnung (3) mit dem Unterstützungselement (11);

1.5.1 wobei die [X.] (26) einen Sitz (33, 43) definieren,

1.5.1.1 der in Bezug auf das Unterstützungselement (11) fest ist, um die Behälteranordnung (3) zu unterstützen;

1.5.2 und die [X.] außerdem eine Leitung (34) definieren,

1.5.2.1 die in Bezug auf das Unterstützungselement (11) fest ist

1.5.2.2 und mit dem Sitz (33, 43) fluidtechnisch verbunden ist, um die Behälteranordnung (3) und die Kompressoranordnung ([X.]) zu verbinden.

2. Der Senat legt Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:

Das beanspruchte Reparaturset bzw. Werkzeug (1) zum Reparieren und Aufblasen undicht gewordener Artikel (insbesondere Reifen) besteht im Wesentlichen aus den [X.] bis 1.5. Die Kompressoranordnung [X.] (Merkmal 1.1) ist dabei wenigstens teilweise in einem Gehä[X.] (2) aufgenommen (Merkmal 1.3), wobei beide Komponenten nicht weiter ausgebildet sind.

Das Werkzeug weist ferner eine [X.]-Behälteranordnung (container assembly 3, Merkmal 1.2) auf, die gemäß Absatz [0015] der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels explizit aus dem Behälter ([X.] bzw. vessel 19) für das Fluid selbst als auch aus einer Fluideinheit (21) zusammengesetzt ist („[X.]ontainer assembly 3 of kit 1 comprises a [X.] 19 defining a chamber 20 containing the sealing fluid; and a [X.] 21 screwed to a threaded neck 22 of [X.] 19“). Zu dieser „Anordnung“ (3) gehört im Übrigen u. a. auch das in den Behälter (3) hineinragende Ventil (25) gemäß [0017].

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 Ein Ausführungsbeispiel gemäß [X.]ur 1 des Streitpatents in einem Längsschnitt

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Die [X.]-Behälteranordnung „definiert“ zudem bzw. weist einen Einlass (23) und einen Auslass (24) auf, wobei der Einlass dabei mit der Kompressoranordnung verbindbar ist, der Auslass verbindet die Behälteranordnung fluidtechnisch mit einem aufblasbaren Gegenstand (Merkmale 1.2.1 und 1.2.2). Wie Einlass und Auslass im Detail ausgebildet sind, ist in Anspruch 1 nicht näher ausgeführt, gemäß der Beschreibung des Ausführungsbeispiels werden Ein- und Auslass allerdings der Fluideinheit (21) zugeordnet („More specifically, [X.] 21 defines an inlet 23 connectable to compressor assembly [X.]; and an outlet 24 connectable, in [X.], to a tyre for repair“, [0016]). Darüber hinaus impliziert die konkrete Zuordnung der beiden Anschlüsse zur Kompressoranordnung bzw. zum aufblasbaren Gegenstand eine getrennte Ausgestaltung der beiden Anschlüsse, die im Übrigen gemäß der [X.] explizit „definiert“ sind.

Offensichtlich [X.] (90° verdreht gegenüber [X.]ur 1)

Somit ist für den Fachmann klar, dass Ein- und Auslass die in [X.]ur 1 explizit dargestellten und ausgewiesenen Öffnungen (23, 24) in der Fluideinheit (21) sind. Die gemäß Ausführungsbeispiel im Ventilkörper vorhandenen Ein- und Auslassöffnungen ([X.] bzw. [X.]) oder die den entsprechenden Anschlüssen von Kompressor und [X.] nicht direkt zuordenbare Ein- und Auslassöffnung des Dichtmittelbehälters selbst zieht der Fachmann hingegen nicht als Ein- und Auslass gemäß den Merkmalen 1.2.1 und 1.2.2 in Erwägung.

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Das Reparaturwerkzeug besteht weiterhin aus einem Unterstützungselement bzw. Kastenelement (supporting member [in den Patentansprüchen] bzw. box member [in der Beschreibung] 11, [X.]ur 1; Merkmal 1.4), das nicht näher spezifiziert ist und lediglich „fest“ in Bezug auf das Gehä[X.] ist.

 Explosionsdarstellung insbesondere der [X.]

Damit kann es ein beliebiges (Gehä[X.]-) Teil innerhalb oder an dem Gehä[X.] selbst sein, das als Teil mit dem Gehä[X.] verbunden oder (bevorzugt) integraler Bestandteil des Gehä[X.]s selbst ist („…box member 11 connected rigidly to casing 2…“ [0012] bzw. „Box member 11 is preferably integral with casing 2…“, [0013]).

Ferner sind [X.] ([X.] bzw. [X.] 26, [X.]uren 1 und 2; Merkmal 1.5) vorhanden, die funktionsmäßig die Behälteranordnung in Verbindung mit dem Unterstützungselement an das Gehä[X.] anbinden. Gemäß dem Ausführungsbeispiel bestehen diese [X.] aus im Wesentlichen zwei kastenförmigen Elementen, einem Führungsteil (guide member 29) sowie dem Basiskörper ([X.] 28; [X.]ur 3; „[X.]onnecting device 26 ([X.]ure 3) comprises a [X.] 28 connecting rigidly to bottom wall 12; and a guide member 29 superimposed on [X.] 28 and supporting, in [X.], container assembly 3“, [0019]). Dabei verrasten die beiden Elemente der [X.] miteinander und sind anschließend fest verbunden („Guide member 29 is click-on connected rigidly to [X.] 28 to define a substantially parallelepiped-shaped block“, [0026]). Die [X.] bieten dabei einen Sitz (33, 43) für die Behälteranordnung (Merkmal 1.5.1 i. V. m. 1.5.1.1), der selbstverständlich in Bezug auf das Unterstützungselement (11) fest ist (Merkmal 1.5.1.1), da sowohl das Unterstützungselement als auch die Basis (28) und somit die [X.] (26) jeweils fest mit dem Gehä[X.] verbunden sind. Obwohl [X.] i. d. R. meist Elemente beider zu koppelnder Teile (als jeweilige Antagonisten) umfassen, sind gemäß der Beschreibung im Streitpatent mit den [X.]n also lediglich die (mehrteiligen) Elemente gemeint, die mit der Behälteranordnung einrasten.

Außerdem weisen die [X.] eine Leitung ([X.] 34) auf (Merkmal 1.5.2), die mit dem Sitz fluidtechnisch verbunden ist, um die Behälteranordnung mit der Kompressoranordnung zu verbinden (Merkmal 1.5.2.2). Als „Sitz“ der [X.] ist dabei ein [X.] und somit eine Fläche bezeichnet, die einen Kontakt zum [X.] (Behälteranordnung) aufweist. Dieses Merkmal 1.5.2.2 erfordert dabei eine (direkte) fluidische (Druckluft-) Verbindung einer Sitzfläche der [X.] (26) mit der Leitung ([X.] 34), die zur Kompressoranordnung ([X.]) führt. Gemäß dem Ausführungsbeispiel soll dies die fluidische Verbindung einer zentrischen zylindrischen Sitzfläche (33) mit der Leitung (34, [X.]ur 2) sein. Dies geht aus der Beschreibung in Absatz [0021] durchaus explizit hervor („Base 28 defines a cylindrical seat 33 open on the opposite side to bottom wall 12, and having an axis A perpendicular to bottom wall 12, and a [X.] 34 extending through tubular projection 30 to connect seat 33 fluidically to tube 31.“). In der grafischen Darstellung ist der Sitz (33) lediglich in der [X.]ur 3 dargestellt, in der der dazugehörige Pfeil allerdings auf die [X.] der Basis ([X.] 28) insgesamt gerichtet ist, so dass der Fachmann daraus den Hinweis entnimmt, dass hier alle (zylindrischen) Sitzflächen der Basis (28) gemeint sind.

Gemäß den Zeichnungen in den [X.]uren und 2 definiert die Basis (28) jedenfalls als Sitzfläche eine zylindrische [X.] (= unterste zylindrische Öffnung im Bereich der [X.]), die einen direkten Kontakt zur einströmenden Druckluft aufweist und fluidisch (direkt) mit der Leitung ([X.] 34) verbunden ist. Insofern sind sowohl [X.] ([X.] 1.5), Beschreibung (insbesondere Absatz [0021]) und Zeichnung weitgehend kongruent.

Die in Merkmal 1.5.2.2 ebenfalls durch das Bezugszeichen mit aufgenommene weitere Sitzfläche (hole 43) lässt der Fachmann (als potentiell fehlerhaft) außer Betracht. Die entsprechende Passage in der Beschreibung in Absatz [0021] führt diese Fläche im Übrigen nicht auf.

Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ist in ihrem benutzungsfähigen Zustand beschrieben und auch in ihrer beispielhaften Ausgestaltung dementsprechend dargestellt; eine bestimmte Montageabfolge oder gar Montage- bzw. Verfahrensschritte zu ihrer Herstellung bzw. Inbetriebnahme sind nicht beschrieben. Auch die Formulierungen „verbindbar“, „verbindet“ oder „zum Verbinden“ (Merkmale 1.2.1, 1.2.2 bzw. 1.5) drücken – zumindest gleichermaßen – den fertigen [X.] des Werkzeugs aus.

Die vorliegende Auslegung des Gegenstands nach Anspruch 1 unterscheidet sich dabei in einigen wesentlichen Punkten von der des [X.]. Dieses sieht einerseits „die räumlich-körperliche Beschaffenheit des [X.] und auch des Auslasses“ (Seite 18, (2) des Beschlusses des [X.], 6 U 170/16, Anlagen [X.] bzw. MH[X.]) als offen an, da der Wortlaut der [X.] 1.2 Ein- und Auslass zwar definiere, darüber hinaus jedoch lediglich den Zweck von Ein- und Auslass beschreibe, die Behälteranordnung mit den entsprechenden Komponenten wie Kompressor bzw. aufblasbaren Gegenstand fluidtechnisch zu verbinden. Entsprechend kommt das [X.] andererseits ebenfalls zu dem Ergebnis, dass auch die fluidtechnische Verbindung zwischen der Sitzfläche und der Leitung gemäß der [X.] 1.5 nicht „räumlich-körperlich“ aufzufassen sei, da dieses Erfordernis dem Wortlaut der Anspruchsfassung bzw. der Beschreibung nicht entnommen werden könne.

Nach der hier vertretenen Ansicht sind der Einlass und der Auslass der die Fluideinheit (21) mit umfassenden Behälteranordnung (3) gemäß der Anspruchsfassung ausdrücklich „definiert“ – im Sinne von explizit vorhanden. Dies ist sowohl in der Beschreibung als auch in den Zeichnungen aus Sicht des Senats in Form der im Ausführungsbeispiel diesbezüglich offenbarten Ein- und Auslässe (23 und 24) klar und auch eindeutig zugeordnet. Ein Fachmann zieht somit – wie bereits vorstehend dargelegt – andere Öffnungen, wie beispielsweise die zentrale Behälteröffnung nicht in Betracht. Auch die fluidische Verbindung von einer die [X.] in Bezug auf die Behälteranordnung betreffenden Sitzfläche mit einer Leitung in diesen [X.]n ist in der [X.] klar und eindeutig formuliert. Eine Stütze dieser Merkmale 1.5.2 i. V. m. 1.5.2.2 findet sich zudem in der Beschreibung und in der Zeichnung, so dass auch hier kein Widerspruch zwischen Beschreibung und Anspruchsfassung erkennbar ist, der zu einer gegebenenfalls von der Anspruchsfassung abweichenden Auslegung führen könnte.

In Bezug auf die fluidische Verbindung der Sitzfläche mit der Leitung im Bereich des [X.] (23) nach Merkmal 1.5.2.2 setzt das [X.] den Begriff „Fluid“ gelegentlich dem „Dichtmittel“ bzw. „Dichtungsmittel“ gleich (Seiten 19 bis 22 MH[X.] bzw. [X.]). In diesem „Eingangsbereich“ zwischen Kompressoranordnung ([X.]) und Einlass (23) gemäß Merkmal 1.2.1 liegt jedoch lediglich das Fluid „Druckluft“ an. Dieses Missverständnis ist offensichtlich der diesbezüglich nicht klar unterscheidbaren Formulierung des Streitpatents geschuldet – der Begriff Fluid wird sowohl für das „[X.]“ Dichtmittel/Druckluft als auch für das „Eintrittsfluid“ Druckluft verwandt – wobei das Streitpatent darüber hinaus auch in anderen Bereichen nicht immer ganz klar und eindeutig ist.

2. Der von der Klägerin geltend gemachte [X.] fehlender Patentfähigkeit ist in der erteilten Fassung gegeben, da der Gegenstand des Streitpatents aus der im Verfahren befindlichen Druckschrift [X.] vorbekannt ist und daher als nicht neu gilt.

Die Druckschrift [X.] ([X.] 03/004328 [X.] und [X.] Übersetzung [X.]‘) offenbart eine Aufblaseinheit mit Einrichtungen zum Abdichten für einen mit Luft gefüllten Reifen, die somit ein entsprechendes Werkzeug („[X.]“) darstellt (Patentanspruch 1; Merkmal 1). Die gesamte Vorrichtung weist entsprechend dem Ausführungsbeispiel ([X.]uren sowie dazugehörige Beschreibung ab Seite 3, Zeile 15 der [X.]) eine Kompressoranordnung auf, die aus einem elektrischen Motor (5), dazugehörigen Antriebskomponenten und dem eigentlichen Kompressor (mit Kompressorkolben 8) besteht und die in einem Gehä[X.] (1) untergebracht ist (Merkmale 1.1 und 1.3).

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 [X.]ur 2 der [X.] mit Reparaturwerkzeug in einer Aufsicht ohne Abdeckung

Die Vorrichtung der [X.] umfasst ferner eine [X.]-Behälteranordnung, die entsprechend derjenigen des Streitpatents aus dem [X.] selbst (container 4 [with sealing material]) und einer Art „Strömungskörper“ ([X.] 21 gemäß Streitpatent) mit einem Zwischenstück (intermediate piece 16) und den dazugehörenden, nicht mit Bezugszeichen versehenen Ein- und Auslässen an den jeweiligen Enden des Zwischenstücks bestehen ([X.] 1.2). Der [X.] wird dabei von einer [X.]/Muffe (sleeve 15) umfasst und wird gemäß den beiden Ausführungsvarianten ([X.]. 3 und 4) von dem Kompresser mit Druckluft gespeist (Auslass 10 von dem Kompressor, Seite 4, Zeilen 3 – 4 der [X.]), der Auslass in Form einer Rohrtülle des Zwischenstücks (16) – der mit dem [X.] im Behälter über das Rohrstück (duct piece 21) verbunden ist – stellt über einen Schlauch (tube 12) die Verbindung zu dem [X.] her (Seite 3, Zeilen 29 – 32, [X.]ur 4).

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Vorrichtung der [X.] im Querschnitt

Als ein Unterstützungselement nach Merkmal 1.4 kann beispielsweise der nicht näher bezeichnete Flansch seitens des Kompressors in den [X.]uren 2 bis 4 angesehen werden, an den der Flansch auf Seiten des winkelförmigen Rohres (Auslass des Kompressors, outlet 10, [X.]ur 2) offensichtlich mit vier Schrauben (drei davon in [X.]ur 4 prinzipiell eingezeichnet) angeschraubt ist. Dieser Flansch ist somit relativ zu dem Gehä[X.] (1) fest positioniert. Im Übrigen sind beide Flansche derart (zeichnerisch) dimensioniert, dass aus fachlicher Sicht über den Rohrwinkel (outlet 10) zweifellos (Unterstützungs-) Kräfte übertragen werden.

Die Vorrichtung der [X.] offenbart darüber hinaus auch [X.] zum Verbinden der Behälteranordnung mit dem Unterstützungselement nach Merkmal 1.5. Als solche können der [X.] und die [X.] (15) angesehen werden, wobei die Verrastung durch einen in der Nähe der Öffnung der [X.] dargestellten formschlüssigen Eingriff eines kreisförmig umlaufenden [X.] in eine offensichtlich vorhandene Nut erfolgt. Der an der Innenseite der [X.] angebrachte Wulst jedenfalls greift radial formschlüssig in den [X.] ein, die rohrseitig vorhandene Nut ist in den [X.]uren 3 und 4 lediglich durch eine strichpunktierte Linie dargestellt. Dies gilt im Übrigen ebenso für die danebenliegende Nut des Dichtrings, auch hier muss zwingend eine Nut für den O-Ring vorhanden sein. Damit bietet die [X.] (15) einen einrastbaren [X.] für den zur Behälteranordnung gehörenden Einlassstutzen (Tülle), um diese zu unterstützen (Merkmale 1.5.1 und 1.5.1.1).

Der Einwand der Beklagten, wonach ihrer Auffassung nach das Zwischenstück (16) lediglich durch die zwei Schrauben (17) befestigt sei und eine Abstützung durch die Muffe (15) nicht stattfinde – und somit die [X.] kein Unterstützungselement offenbare – greift nicht durch. Die lediglich an einem Punkt der axialen Ausdehnung des Zwischenstücks (intermediate piece 16) vorgesehene doppelte Verschraubung ([X.]) bildet zwar die Hauptbefestigung dieses Teils, der Einlassstutzen (Tülle) des Zwischenstücks ist jedoch offensichtlich in radialer Richtung durch die [X.] des rohrförmigen [X.] (10) abgestützt. Diese Lagerung in der [X.] bildet somit den zweiten Lagerpunkt in axialer (unidirektionaler) Richtung des rohrförmigen Zwischenstücks. Im Übrigen ist die Situation beim Gegenstand des Streitpatents gemäß Ausführungsbeispiel ähnlich, da die Basis ([X.] 28) und das obere Führungselement (guide member 29) und damit auch die Behälteranordnung (3) bereits mit der Bodenwand des Gehä[X.]s fest verbunden sind (Absatz [0019]); das Unterstützungselement (supporting member 11) dient somit offensichtlich ebenfalls lediglich einer (sekundären) seitlichen Unterstützung.

Darüber hinaus definieren bzw. bilden die [X.] eine in Bezug auf das Gehä[X.] fest sitzende Leitung [X.] von der [X.] aus (Rohrwinkel, outlet 10), die in Bezug auf das Unterstützungselement (Kompressorflansch) zweifellos fest ist (Merkmal 1.5.2.1). Diese Leitung ist auch mit der Sitzfläche in der [X.] fluidisch – also in Bezug auf die Druckluft – verbunden. Als Sitzfläche ist die gesamte innere zylindrische [X.] der [X.] anz[X.]hen, die Druckluft liegt dabei (prinzipiell) an der [X.] bis zur Abdichtstelle (O-Ring) an (Merkmal 1.5.2.2).

Damit sind alle Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 aus [X.] bekannt.

Die Auslegung in Bezug auf den Einlass und den Auslass bei der Vorrichtung der [X.] erfolgt hierbei entsprechend der Auslegung der Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 des Gegenstands des Streitpatents. Bei der Reparaturvorrichtung der [X.] entspricht damit das Zwischenstück (intermediate piece 16) der Fluideinheit (fluid unit 21) mit jeweils einem dort konkret vorhandenen Ein- und Auslassanschluss. Insofern erscheint eine vom Streitpatent abweichende Auslegung beim Stand der Technik als nicht angebracht. Daher kommt aus diesem Grund eine als Ein- und Auslass angesehene (gemeinsame) Öffnung der Flasche nicht in Betracht, da die im Streitpatent bezeichneten Ein- und Auslassanschlüsse – ebenso wie die Flaschenöffnung an sich – in der [X.] ebenfalls explizit vorhanden sind und sich insoweit entsprechen.

Die hinsichtlich des Ein- und Auslasses vom [X.] vorgenommene Auslegung erscheint dem Senat aus technischer Sicht – wie oben ausgeführt – als nicht geboten. Zudem ist auch die in Bezug genommene Auslegung (und damit daraus resultierend auch die Begründung) der [X.] anhand eines früheren [X.] (4 Ni 52/11 (EP) verbunden mit 4 Ni 27/12 (EP); Anlage [X.]) – dort als [X.] bezeichnet – hier zur Begründung nicht geeignet, da im genannten früheren Verfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde lag.

Im Verfahren 4 Ni 52/11 ging es nämlich um ein (anderes) Streitpatent (die hiesige [X.]), dessen Vorrichtung mit einem „Behälter“ ausgestattet war (dortiges Merkmal 1.1), „der einen [X.]“ „und einen mit einem abzudichtenden Gegenstand koppelbaren Auslass“ aufwies (Merkmale 1.1.1 und 1.1.2). Ein Behälter in Form einer Kunststoffflasche mit einem Hals und einer Öffnung mit einem [X.] hat selbstverständlich eine Einlassöffnung und (die gleiche) eine Auslassöffnung – sowohl das Befüllen wie auch das Entleeren der Flasche (mit Flüssigkeit) erfordert in der Regel eine entsprechend umgekehrte (Luft-) Strömung. Das dortige Streitpatent wies gemäß Ausführungsbeispiel zwar auch eine Art Fluideinheit auf, in Form einer [X.], dieses Ausführungsbeispiel war jedoch enger als der Gegenstand der Anspruchsfassung (allgemeine Beschreibung in Absatz [0008] der EP 1 291 158: „Im Fall eines mit einer [X.] versehenen Behälters…“).

Im vorliegenden Fall der 5 Ni 36/16 weisen sowohl das Streitpatent als auch die Entgegenhaltung ([X.]) einen Behälter in Form einer Flasche sowie einen sogenannten Einlass- und [X.] ([X.] 21) auf. Die im Streitpatent als Behälteranordnung definierte Zusammenschau von Behälter/Flasche und Einlass- und [X.] mit der Verbindung von Einlass und Auslass zu Kompressor bzw. [X.] muss bei der Auslegung der Entgegenhaltung insofern äquivalent zu der des Streitpatents erfolgen.

II[X.] Zu den hilfsweise verteidigten Fassungen

1. Hilfsantrag 0.1

Der Senat hat den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Hilfsantrag 0.1, mit dem die Beklagte ihr Patent vorrangig hilfsweise verteidigt, nach § 83 Abs. 4 [X.] zurückgewiesen. Nach dieser Vorschrift kann das Patentgericht eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung zurückweisen, die nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme auf den qualifizierten Hinweis (§ 83 Abs. 2 [X.]) vorgebracht wird, und unter den Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.] ohne weitere Ermittlungen entscheiden.

Hilfsantrag 0.1 sieht dabei ein gegenüber der Anspruchsfassung nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag am Ende ergänzendes Merkmal vor:

„wobei die [X.] sowohl eine mechanische als auch eine fluidische Verbindung zur Kompressoranordnung ([X.]) vorsieht.”

Zur Offenbarung des gegenüber der erteilten Fassung zusätzlichen Merkmals hat die [X.] nur auf die Absätze [0018] und [0052] der Patentschrift verwiesen. Mit diesem Merkmal soll implizit mit ausgedrückt werden, dass die Verbindung von Behälter und Fluideinheit als „Einheit“ (in Form der Behälteranordnung) – in einem Verfahrensschritt – mit dem Unterstützungselement bzw. dem Gehä[X.] verbunden wird.

Die Klägerin, die die Antragsstellung als verspätet rügt, weist zu Recht darauf hin, dass ein darauf gerichteter Hilfsantrag spätestens innerhalb der im Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] gesetzten Frist zur abschließenden Stellungnahme hätte eingereicht werden müssen. Zumindest die Auslegung des Anspruchs 1 des Senats und die Argumentation hinsichtlich der fehlenden Neuheit gegenüber der [X.] hätten klar gezeigt, wie der Senat die [X.] in Bezug auf das Werkzeug nach Anspruch 1 bewertet, so dass die Beklagte eindeutig hätte erkennen müssen, dass der Senat eine zusammenhängende Montage von Fluideinheit und Behälter nicht vom Anspruch 1 umfasst sieht.

Die Vorlage des [X.] erstmals in der mündlichen Verhandlung mit Hinweis auf Offenbarungsstellen in der Beschreibung hätte im Fall der Berücksichtigung dieses Verteidigungsmittels eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nach sich gezogen, da der Klägerin Gelegenheit zu einer Recherche hätte eingeräumt werden müssen. Die weiteren Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 Nr. 2 und 3 [X.] sind ebenfalls erfüllt, so dass der Senat sein Ermessen dahingehend ausgeübt hat, diesen Hilfsantrag bei seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

Unabhängig davon bestehen erhebliche Zweifel, ob der mit der vorgenommenen Beschränkung beabsichtigte gleichzeitige Montageschritt einer „vormontierten“ Behälteranordnung den genannten Offenbarungsstellen zu entnehmen gewesen wäre.

2. Hilfsantrag 0.2

2.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 weist folgende zusätzliche und an die Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag angehängte Merkmale auf:

1.6 und dass [X.] (29) vorgesehen sind,

1.6.1 die in Bezug auf das Unterstützungselement (11) befestigt sind

1.6.2 und die mit der Behälteranordnung (3) zusammenwirken, um eine feste Winkelposition der Behälteranordnung festzulegen,

1.6.3 und die Behälteranordnung in einer geraden Befestigungsrichtung (A) zu den [X.]n (26) zu führen.

2.2 Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0.2 ist neu, keine der im Stand der Technik befindlichen Druckschriften offenbart alle Merkmale des beschränkten Gegenstands.

Die neu hinzugekommene [X.] 1.6 ist aus der [X.] nicht bekannt. Die Vorrichtung der [X.] offenbart weder schriftlich noch aus den [X.]uren erkennbar Gleitführungseinrichtungen, um bei einer geraden Befestigungsrichtung die Behältereinrichtung zu führen und dabei eine feste Winkelposition festzulegen. Der beschränkte Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0.2 ist somit gegenüber dem Dokument [X.] neu.

Die Druckschrift [X.] ([X.] 2005/085028 [X.]) liegt ebenfalls nahe am Gegenstand des Streitpatents. Das Werkzeug zum Aufblasen und Reparieren aufblasbarer Artikel weist u.a. eine Kompressoranordnung (compressor assembly 2) auf, die in einem Gehä[X.] (outer casing 6) der Vorrichtung (1) untergebracht ist (Patentanspruch 1, insbes. [X.]ur 2 sowie entsprechende [X.]urenbeschreibung; Merkmale 1, 1.1 und 1.3). Die Vorrichtung weist zudem einen Behälter mit Abdichtflüssigkeit (container 3 of sealing liquid) auf, der in Verbindung mit einer [X.] (dispenser unit bzw. connection means 40, Seite 7, Zeile 19 bzw. Patentanspruch 1) eine [X.]-Behälteranordnung bildet (Merkmal 1.2). Diese Anordnung weist an der [X.] sowohl einen mit der Kompressoranordnung verbindbaren Einlass („…fitting 53 is connected to compressor 2 by hose 4…“, Seite 9, Zeile 1) als auch einen beispielsweise an das [X.] anschließbaren Auslass („…is fed along fitting 50 and hose 5 to the tyre…“, Seite 10, Zeilen 15 f.) auf (Merkmale 1.2.1 und 1.2.2).

 Abbildung

 Ausführungsbeispiel einer Vorrichtung der [X.]

Gemäß der [X.]ur 2 weist das Gehä[X.] (2) eine Basis ([X.] 14) auf, die als feststehendes Unterstützungselement für die Behälteranordnung angesehen werden kann (Merkmal 1.4). Die [X.] (40) der Behälteranordnung der [X.] ist dabei über passende Verbindungsmittel mittels einer Bajonettverbindung mit dem Unterstützungselement des Gehä[X.]s verbindbar („…a circular flange 68 extending radially from central portion 45 and defining a bayonet connection with corresponding fastening means 49 in [X.] 14 of casing 6“, Seite 7, letzte Zeile bis Seite 8, Zeile 3). In Anspruch 14 ist in Rückbezug auf den Anspruch 7 ferner offenbart, dass die von der Behälteranordnung mitumfasste [X.] (40) mittels einer Schnellverrastungs-Kupplung („fast-fit click-on coupling“, Patentanspruch 14) mit der Basis (14) verbunden werden kann („[X.] (40) to said casing (6)“, Patentanspruch 7).

Wie aus der [X.]ur 2 ersichtlich bilden die [X.] der Basis (14) einen in Bezug auf das Gehä[X.] festen Sitz für die Behälteranordnung, um diese zu unterstützen (Merkmale 1.5.1 und 1.5.1.1).

Die [X.] weisen allerdings selbst keine Leitung aus, denn der Einlassstutzen (53) wird über einen Schlauch (hose 4) mit dem Kompressor verbunden. Der [X.] (50) ist über den Schlauch (hose 5) mit dem [X.] (tyre valve) verbunden. Darüber hinaus ist eine [X.]fläche der [X.] für die Behälteranordnung auch nicht fluidisch kontaktiert. Somit sind die Merkmale 1.5.2 bis 1.5.2.2 aus der [X.] nicht bekannt. Die [X.] 1.6 hingegen ist gemäß der [X.]ur 2 und der diesbezüglichen Funktionsbeschreibung aus der [X.] bekannt. Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 0.2 ist somit auch gegenüber der [X.] gegeben.

Die [X.] ([X.] 2004/041649 [X.] bzw. [X.] Übersetzung [X.]‘) offenbart eine [X.] (tire repair device, Bezeichnung der [X.]). Diese besteht u. a. aus einem Gehä[X.] (housing 12) und einer Kompressoranordnung (compressor 60), wobei der Kompressor innerhalb des Gehä[X.]s untergebracht ist (Patentanspruch 1 sowie insbes. [X.]uren 1 und 9; Merkmale 1, 1.1 und 1.3).

Die Reparaturvorrichtung weist ferner einen [X.]-Behälter auf ([X.] 16), der in Verbindung mit dem Dichtmittelaufnahmeanschluss (sealant receiving port 40) und den dort angebrachten [X.]tüllen für Ein- und Auslass eine [X.]-Behälteranordnung bildet ([X.] 1.2). Der [X.] für den Einlass ([X.] 41, [X.]uren 4 und 5) ist dabei mit dem Kompressor, der für den Auslass ([X.] 43) ist mit dem [X.] verbindbar. Die seitens der Klägerin zumindest im schriftlichen Verfahren als Ein- und Auslass angesehene (gemeinsame) Öffnung der Flasche kann nicht als solche „separaten Anschlüsse“ gemäß dem Streitpatent betrachtet werden (vgl. diesbezügliche Auslegung).

[X.] gemäß den Merkmalen 1.5 und 1.5.1 sind in der [X.] nicht explizit beschrieben oder gezeigt. Als (allgemeine) Verbindungsmittel können allerdings der Flansch (flange [X.]) sowie insbesondere die nicht näher bezeichneten (beiden) [X.]“ (gegebenenfalls Bajonett-Verbindungsmittel; s. insbes. [X.]. 10) des [X.] (40) bezeichnet werden. Dieser wird über den Flansch in nicht näher beschriebener Weise an das Gehä[X.] bzw. über ein gegebenenfalls separates Gehä[X.]element gelagert und gesichert („Flange [X.] preferably helps seat port 40 within receptacle 14; other known means of securing the port within the receptacle are also contemplated“, Seite 7, Absatz 2). Ein derartiges separates oder auch einteilig mit dem Gehä[X.] verbundenes und als Unterstützungselement zu bezeichnendes Bauteil könnte beispielsweise in [X.]. 9 der nicht näher bezeichnete [X.] sein (Merkmal 1.4). Eine explizite Einrastverbindung kann der Fachmann aus [X.] allerdings nicht entnehmen. Darüber hinaus ist insbesondere auch die [X.] 1.5.2 nicht offenbart.

Weitere Druckschriften zur Neuheit sind bereits nicht zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag von der Klägerin herangezogen worden. Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0.2 ist somit neu.

2.3 Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0.2 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er zum Zeitpunkt der Priorität aus dem Stand der Technik nicht nahegelegt war.

Die aus der [X.] nicht bekannten Merkmale der [X.] 1.6 sind aus dem Dokument für einen Fachmann auch nicht nahegelegt. Durch das in dem Gehä[X.] bereits vormontierte Zwischenstück (16) und die Fixierung durch die Verschraubung mittels der Schrauben (17) und durch die [X.] (15) ergibt sich keine Notwendigkeit für Gleitführungseinrichtungen, um das Zwischenstück in einer geraden Befestigungsrichtung zu den [X.] zu führen. Darüber hinaus wird bereits grundsätzlich nicht die (gesamte) Behälteranordnung zu den [X.] geführt, da lediglich das der Fluideinheit entsprechende Zwischenstück in die [X.] eingeführt wird. Somit hat der Fachmann keine Veranlassung, derartige vorrichtungsspezifische Mittel gemäß der [X.] 1.6 vorz[X.]hen.

Auch die Heranziehung der Druckschrift [X.] (EP 1 291 158 [X.]) führt den Fachmann nicht zur vorliegenden Lösung, wie demgegenüber die Klägerin argumentiert hat.

Die [X.] offenbart ein System zum Abdichten aufblasbarer Gegenstände, mit wenigstens einem ein Abdichtmittel enthaltenden Behälter, der einen [X.] für eine Gasdruckquelle und einen Auslass (zur Verbindung mit beispielsweise einem [X.]) aufweist (Patentanspruch 1 und [X.]uren). Die Vorrichtung umfasst ebenfalls ein Gehä[X.] mit einem darin untergebrachten Kompressor ([0005]).

Als Unterstützungselement kann der „einteilig mit dem Gehä[X.] verbundene“ Deckel angesehen werden, wie die Lösung beim Streitpatent im Falle des [X.] (box member 11) mit einer mit dem Gehä[X.] integrierten (einteiligen) Bauweise ebenfalls bevorzugt ausgebildet ist. Demzufolge sind die Merkmale 1 bis 1.4 aus der [X.] bekannt.

[X.] zum Verbinden der Behälteranordnung mit dem Unterstützungselement (Merkmal 1.5) sind zwar nicht explizit in [X.] genannt, gemäß der Beschreibung ist der [X.] jedoch „derart ausgebildet, dass der Behälter form- und/oder kraftschlüssig an das Gehä[X.] gekoppelt werden kann“, [0015]. Darüber hinaus soll der Behälter (in Verbindung mit der [X.])

Abbildung

 Ausführungsbeispiel der Vorrichtung aus der [X.]

„auf das Gehä[X.] aufschiebbar und/oder aufsteckbar“ sein ([0016]). Diese formschlüssige alternative Verbindung legt dem Fachmann jedenfalls eine einen „nominellen“ Formschluss bietende Einrastverbindung zumindest nahe. Die potentiell vorhandenen Einrastmittel definieren dann auch einen Sitz, der in Bezug auf das Unterstützungselement (Deckel) selbstverständlich fest ist (Merkmale 1.5.1 und 1.5.1.1).

Die im Bereich der [X.] vorhandenen Verriegelungslaschen (39, [X.]uren 1a und 1b) stellen keine [X.] im Sinne des Merkmals 1.5 dar, sie dienen lediglich zum Verriegeln der geschlossenen Verschlussklappe (25, [0033]), während der Behälter im Anwendungsfall bei geöffneter Klappe aufgesteckt wird ([0034]).

Bekannt sind ebenfalls die Merkmale der [X.] 1.6, die Ränder der Aussparung (27) dienen als [X.], die in Bezug auf den Deckel fest sind und mit der Behälteranordnung zusammenwirken. Sie dienen auch bei einer geraden Befestigungsrichtung zu potentiellen [X.], um eine feste Winkelposition der Behälteranordnung festzulegen.

Die Merkmale 1.5.2 bis 1.5.2.2 sind aus [X.] allerdings nicht bekannt. Sofern der Fachmann aus der Druckschrift entnimmt, dass als Alternative zu einer „losen“ oder einer klemmenden (kraftschlüssigen) Aufsteckverbindung zur sicheren Positionierung des Behälters, beispielsweise in schwierigem Gelände, eine Art von verrastender (formschlüssigen) Verbindung von Vorteil sein könnte, definieren derartige Mittel jedoch keine (Druckluft-) Leitung, die zudem mit dem [X.] fluidisch verbunden ist. Eine solche Lösung liegt dabei auch völlig außer Betracht.

In Bezug auf eine potentielle Weiterentwicklung der Lösung der [X.] zieht der Fachmann die Vorrichtung der [X.] jedenfalls nicht in der Hinsicht in Betracht, dass er die in der [X.] vorhandenen [X.] bei der [X.] heranzieht. Das als Fluideinheit dienende Zwischenstück (16) ist vorab im Gehä[X.] fest eingebaut, so dass es einer Gleitführung hierbei nicht bedarf. Der Fachmann belässt es insofern bei der Anordnung der [X.] und montiert lediglich den Behälter auf das Zwischenstück, um im Anwendungsfall die Verbindung gemäß der Anspruchsfassung nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag zu realisieren. Alternativ wählt er die Lösungsvariante der [X.], führt aber diese unterschiedlichen Montagevarianten nicht zusammen. Zu einem zusätzlichen Einbau von [X.] fehlt dem Fachmann jedenfalls jeglicher Anlass. Dies gilt auch bei dem Aus- und einem erneuten Einbau des Zwischenstücks nach einer zwischenzeitlichen Reinigung des Rohrsystems; zum Einstecken und Verrasten in der Muffe (15) mit anschließender Verschraubung (17) sind keine [X.] notwendig oder sinnvoll. Der Fachmann hat somit keinerlei Anregung, um zu der Lösung gemäß den Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 0.2 zu gelangen.

Auch eine Betrachtung ausgehend von der [X.], in Zusammenschau mit der [X.], führt den Fachmann nicht zum Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0.2. Die aus [X.] nicht bekannten Merkmale 1.5.2 bis 1.5.1.1, wonach die potentiell betrachteten [X.] eine Leitung definieren, die zudem mit dem Sitz der [X.] fluidisch in Verbindung stehen, sind mit den fachmännisch diesbezüglich betrachteten [X.] bereits nicht umsetzbar. Sofern die Klägerin argumentiert, der Fachmann hätte Anlass, den Schlauch (23) zwischen dem [X.] (13) des Behälters (11) und dem Auslass des Kompressors aus ökonomischen Erwägungen einzusparen und dafür die Kopplungseinrichtung der [X.] zwischen dem Zwischenstück (16) und der Muffe (15) zu verwenden, so ist diese Argumentation einer rückschauenden Betrachtung geschuldet. Denn einerseits wird – wie vorstehend argumentiert – der Fachmann bereits diese unterschiedlichen Montageprinzipien der [X.] und [X.] nicht miteinander „vermischen“ und das Kopplungssystem der „feststehenden“ Fluideinheit der [X.] auf das der mit dem Behälter zusammen aufschiebbaren und somit „beweglichen“ Fluideinheit übertragen, da ihm auch hierzu der Anlass fehlt; eine Schlauchverbindung ist jedenfalls technisch und ökonomisch einfacher bzw. günstiger als eine Rohrverbindung mit einer Muffenverrastung mit gleichzeitiger Abdichtung. Zum anderen sieht der Fachmann darüber hinaus auch grundsätzlich keine zwei Pass- bzw. Kopplungsverbindungen „hintereinander“ vor, wie es der Passung der Behälteranordnung (11 und 29) in der Aussparung (27) des Gehä[X.]deckels (21) einerseits und einer weiteren, der [X.] gemäßen Kopplungsverbindung eines entsprechenden Rohrs mit einer an dem Kompressor angebrachten Muffe entspricht. Eine derartige Anbindung würde einem fachgerechten Handeln widersprechen.

Zu einer weiteren Veränderung der Kopplungsanbindung der Behälteranordnung in Form des Behälters (11) und der [X.] (29) in der Ausnehmung (27) derart, dass dort eine mit Spiel versehene Ausnehmung für die Behälteranordnung in Form einer Auflage mit einem lockeren [X.] vorhanden ist, die als Auflage dient und die eigentliche Kopplung (geometrische Fixierung) in Form einer Einrastverbindung mit Rohr- und Muffenverbindung innerhalb des Gehä[X.]s gemäß der [X.] realisiert ist, fehlt dem Fachmann ebenfalls die Anregung. Eine derartige Montageanbindung, bei der der Nutzer die Muffe durch die Gehä[X.]öffnung „anpeilen“ muss, zieht ein Fachmann bereits nicht in Betracht. Das Werkzeug nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0.2 ist somit auch aus einer Zusammenschau der [X.] mit der [X.] nicht nahegelegt.

Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften führen ebenfalls in einer Zusammenschau mit der [X.] nicht zum vorliegenden Gegenstand des Streitpatents und sind seitens der Klägerin hierzu auch nicht genannt worden. Auch die Vorrichtung der [X.] lässt sich nicht mit der der [X.] zusammenschauend betrachten, dass der Fachmann zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 0.2 gelangen könnte. Beide unterschiedlich zu montierenden Fluideinheiten bzw. Behälteranordnungen führen nicht zu einer Symbiose gemäß der Lösung des Streitpatents, da entweder die Fluideinheit vorab verbaut ist und insofern [X.] sowie eine Winkelfestlegung nicht benötigt werden, oder die „gemeinsame Montage“ eine fluidische Verbindung von Sitz und Leitung im Sinne der Merkmale 1.5.2 bis 1.5.2.2 nicht nahelegen. Gleiches gilt auch für die Zusammenschau der [X.] mit der [X.].

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0.2 erweist sich somit als neu und erfinderisch gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Mit ihm haben auch die rückbezogenen [X.] 2 bis 12 dieser Fassung Bestand.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 36/16 (EP)

17.04.2018

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 17.04.2018, Az. 5 Ni 36/16 (EP) (REWIS RS 2018, 10655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10655

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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