Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. VI ZR 144/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7712

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BUNDES[X.]ERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

27. März 2012

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der [X.]eschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
B[X.]HZ:
nein
B[X.]HR:
ja
B[X.]B §§ 823 Abs. 1 [X.], [X.], 1004 Abs. 1; KU[X.] §§ 22, 23; [X.][X.] Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
a)
Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: [X.]s) ins [X.] stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der [X.] auf eventuelle Rechtsver-letzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.
b)
[X.] ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
B[X.]H, Urteil vom 27. März 2012 -
VI [X.] -
L[X.] [X.]

A[X.] [X.]-Tempelhof-Kreuzberg
-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
27.
März
2012 durch den Vorsitzenden [X.],
den
Richter [X.], die Richterin [X.] und die
Richter Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der
27.
Zivilkammer des
[X.]s [X.]
vom
3.
März 2011
wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.
Die Streithelferin hat ihre Kosten selbst zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die
in [X.] ansässige Beklagte betreibt unter ihrer [X.]-Adresse ein deutschsprachiges Informationsportal. In diesem stellt sie [X.] aus Medien zur Verfügung, die sie über sogenannte [X.]. Diese versorgen ihre Abonnenten
ähnlich einem Nachrichtenticker

fort-laufend mit kurzen Informationsblöcken, die aus einer Schlagzeile mit kurzem Textanriss und einem Link zur Originalseite bestehen. Der Nutzer kann auf der [X.]seite der [X.] auch Suchbegriffe eingeben und innerhalb des auf dem Portal zur Verfügung stehenden Materials recherchieren.
1
-

3

-

Am 16.
Oktober 2009 verbreitete die Beklagte unter dem Titel "[X.] radelt in den Freigang" ein Bildnis, welches [X.] zeigte
und heimlich aufgenommen worden war. Das Bild mit dem zugehörigen Artikel stammte aus einem [X.] der Streithelferin, der Inhaltsverantwortlichen für die Website
www.bild.de.
Diese
hatte das Bildnis und den dazugehörigen [X.] bereits am 13.
Oktober 2009 aus dem Netz genommen, nachdem die Klä-ger, von [X.] beauftragte Rechtsanwälte, eine entsprechende einstweilige Verfügung erwirkt hatten.
Im Auftrag von [X.] nahmen die Kläger auch die Beklagte auf Unter-lassung in Anspruch. Diese entfernte daraufhin ebenfalls den Artikel, [X.] aber die Zahlung der durch die Inanspruchnahme der Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten, welche die Kläger aus abgetretenem Recht von [X.] im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-rufung der Kläger hat das [X.] zurückgewiesen. Es hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen, weil noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob den Betreiber eines Informationsportals, der abonnierte [X.]s
ungeprüft auf seiner [X.]seite veröffentlicht, die Pflicht treffe, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob der [X.] den [X.] noch anbiete,
und bei Unterlassung dieser Pflicht deliktisch hafte.
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3
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4

-

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das erstinstanzliche [X.]ericht eine Haftung der [X.] verneint. Diese habe sich die [X.] inhaltlich nicht zu eigen gemacht, weil es sich bei der Darstellung der mittels [X.] bezogenen Nachrichten um einen automatisierten Prozess handele, bei dem die Beklagte keine Einflussmöglichkeit auf den fremden Inhalt der [X.] habe. Auch unter dem [X.]esichtspunkt der verschuldensunab-hängigen Störerhaftung ergebe sich keine Verantwortlichkeit der [X.], weil sie keine Prüfungspflichten verletzt habe.

II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. Die internationale Zuständigkeit der [X.] [X.]erichte, die in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 25.
Oktober 2011 -
VI
[X.], [X.], 114 Rn.
10 mwN, zur [X.] in B[X.]HZ vorgesehen), ist gegeben. Denn die in [X.] ansässige Beklagte hat sich [X.] auf das Verfahren eingelas-sen (Art.
24 Satz
1 Eu[X.]VVO). [X.] der Parteien ist [X.] Recht anwendbar.
2. Für das Revisionsverfahren ist mit den Vorinstanzen davon auszuge-hen, dass die über das Portal der [X.] zugänglich gemachte Bildbericht-erstattung unter dem Titel "[X.] radelt in den Freigang" das 5
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-

5

-

Persönlichkeitsrecht von [X.] beeinträchtigte.
Das Berufungsgericht hat [X.] mit Recht einen Unterlassungsanspruch von [X.] gegen die Beklagte aus §
823 Abs.
1, §
1004 Abs.
1 B[X.]B,
§§ 22, 23 KU[X.],
Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
1 [X.][X.], welcher Voraussetzung für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten wäre, verneint.
a)
Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend mit dem Amtsgericht da-von ausgegangen, dass die Haftungsbeschränkung des §
10 Satz
1 TM[X.] nicht für Unterlassungsansprüche gilt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27.
März 2007 -
VI [X.], [X.], 1004 Rn.
7 -
Meinungsforum; vom 30.
Juni 2009 -
VI [X.], [X.], 1417 Rn.
17 -
Domainverpächter; vom 25.
Oktober 2011 -
VI [X.], aaO Rn.
19; B[X.]H, Urteile vom 19.
April 2007 -
I
ZR 35/04, B[X.]HZ 172, 119 Rn.
19 -
[X.]-Versteigerung
II; vom 22.
Juli 2010 -
I
ZR 139/08, [X.]RUR 2011, 152 Rn.
26 -
Kinderhochstühle im [X.]).
b) Die Beklagte haftet nicht deshalb auf Unterlassung, weil sie durch die beanstandete Berichterstattung selbst unzulässig in das Persönlichkeitsrecht von [X.] eingegriffen hätte. Denn die Beklagte hat die Meldung nicht selbst verfasst
und sie sich auch nicht zu eigen gemacht.

aa) Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter die auf seinem Inter-netportal eingestellten Inhalte, die er nicht selbst geschaffen hat, zu eigen macht, ist eine objektive Sicht auf der [X.]rundlage einer [X.]esamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktio-nellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von [X.] sind. Ein [X.] liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äuße-rung so in den eigenen [X.]edankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äuße-rung als eigene erscheint. Auch lediglich undistanziert wiedergegebene [X.] Dritter können dem
Vertreiber zugerechnet werden, wenn er sie sich zu 9
10
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-

6

-

Eigen gemacht hat. Ob
dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Mei-nungsfreiheit und zum Schutz der Presse
gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Schon aus der äußeren Form der [X.] kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung
oder Stellungnahme mit-geteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem Abdruck einer Presseschau der Fall
(vgl. BVerf[X.] NJW 2004, 590, 591; WM
2009, 1706, 1709; Senatsurteil vom 17.
November 2009 -
VI
ZR 226/08, [X.], 220 Rn.
11 mwN). Im Streitfall liegt es vergleichbar.
bb) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellun-gen des Amtsgerichts wird im Streitfall eine redaktionelle Kontrolle nicht [X.]; vielmehr ist der beanstandete Feed automatisiert im Rahmen eines bestehenden Abonnementvertrages zwischen der [X.] und der Streithel-ferin
ungeprüft übernommen worden.
Die auf der Website der [X.] dargestellten Inhalte sind auch als fremd gekennzeichnet worden, indem sich direkt unter der Überschrift der [X.] auf die Ursprungs-
bzw. Zielseite -
hier: "Bild.de"
-
befindet. Dadurch wird dem Leser hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Artikel nicht um eine eigene Berichterstattung der [X.], sondern um eine fremde Nachricht -
hier: der Streithelferin
-
handelt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Betreiberin des [X.] eine inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Nachrichten Dritter übernehmen wollte, finden sich nicht. Die [X.]seite der [X.] war
nach den unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen als Informationsportal ausgestaltet, welches keine eigenen Inhalte enthielt, sondern mit Hilfe soge-nannter [X.]s
Schlagzeilen aus Medien und Blogs wiedergab
und jeweils einen Link zu dem entsprechenden Ursprungsartikel bereit hielt. In dem Im-12
13
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7

-

pressum wies
die Beklagte insofern unter anderem darauf hin, dass "alle Artikel und grafischen Elemente,
so wie sie sind, ...
weiterverbreitet werden".
Unter diesen Umständen reicht
entgegen der Auffassung der Revision

im Rahmen der erforderlichen [X.]esamtbetrachtung allein die Tatsache, dass die Beklagte die Medien, von denen sie mittels eines Abonnementvertrages die [X.]s bezog, vorausgewählt hatte, nicht aus, um einen Unterlassungsan-spruch gegen die Beklagte unter dem [X.]esichtspunkt des "[X.]s"
zu begründen.
c)
Die Beklagte haftet auch nicht deshalb auf Unterlassung, weil sie die beanstandete Meldung auf ihrem Informationsportal zum Abruf bereitgestellt und dadurch verbreitet hat.
Das Berufungsgericht hat unter diesem [X.]esichts-punkt eine Haftung der [X.] als Störer mit Recht verneint.
aa) Unter dem [X.]esichtspunkt der allgemeinen Störerhaftung ist verpflich-tet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senats-urteile vom 25.
Oktober 2011 -
VI
[X.], aaO; vom 30.
Juni 2009 -
VI
[X.], aaO Rn.
13
f.
-
Domainverpächter, jeweils mwN).
Diese Voraussetzun-gen könnten bei der [X.] erfüllt sein. Denn sie betrieb ein Informationspor-tal, stellte dort [X.]s
für die Nutzer bereit und ermöglichte deren Abruf über das [X.]. Dadurch trug sie willentlich und adäquat kausal zur Verbrei-tung der hier zu prüfenden (Bild-)
Berichterstattung bei, die das
allgemeine Per-sönlichkeitsrecht von [X.] beeinträchtigen
konnte.
bb) Die Störerhaftung in der Form der Verbreiterhaftung darf jedoch nicht über [X.]ebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchti-gung nicht selbst vorgenommen haben. Denn zu dem von Art.
5 Abs.
1 Satz
1 [X.][X.] geschützten [X.] kann die Mitteilung einer fremden 15
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Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme ein-bindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. Senatsurteil vom 17.
November 2009 -
VI
ZR 226/08, [X.], 220 Rn.
13 mwN; BVerf[X.]E 85, 1, 22; BVerf[X.], [X.], 1706). Eine Haftung des Verbreiters fremder Nachrichten als Störer setzt deshalb die Verletzung zumutbarer Verhaltens-pflichten, insbesondere von Prüfungspflichten,
voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch [X.]enommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner [X.] und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjeni-gen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteile vom 25.
Oktober 2011 -
VI
[X.], aaO Rn.
22 und
vom 30.
Juni 2009 -
VI
[X.], aaO Rn.
18 -
Domainverpächter, jeweils mwN).
cc) Der Betreiber eines Informationsportals, der wie die Beklagte erkenn-bar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins [X.] stellt, ist danach grundsätzlich
nicht verpflichtet, die Beiträge vor der [X.] auf even-tuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen.
Das würde den Betrieb des dem [X.] der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle [X.] ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den
Be-treiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. [X.] ein Betroffener den Betrei-ber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betrei-ber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 25.
Oktober 2011 -
VI
[X.], aaO Rn.
24 -
Hostprovider und vom 30.
Juni 2009 -
VI
[X.], aaO Rn.
27
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Domainverpächter).
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9

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dd) Im Streitfall hat die Beklagte, nachdem sie von den Klägern auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer Mandantin durch die Streithelferin
hingewiesen worden
ist, die beanstandete Berichterstattung aus ihrem Angebot genommen. Infolgedessen ist sie nicht zur Störerin geworden und war auch keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt.
Soweit die Revision
meint,
die Beklagte habe es im Rahmen ihrer [X.] versäumt, durch eine vertragliche Vereinbarung mit den [X.] zu treffen, dass sie informiert werde, wenn
ein bezogener [X.] wegen einer geltend gemachten Rechtsverletzung aus dem Netz genommen worden ist, zeigt sie diesbezüglich keinen übergangenen instanzge-richtlichen Sachvortrag der Kläger
auf.
[X.]alke
[X.]
[X.]

Pauge
Stöhr
Vorinstanzen:
A[X.] [X.]-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 02.11.2010 -
3 C 153/10 -

L[X.] [X.], Entscheidung vom 03.03.2011 -
27 [X.] -

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Meta

VI ZR 144/11

27.03.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. VI ZR 144/11 (REWIS RS 2012, 7712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7712

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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