ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT URHEBER- UND MEDIENRECHT UNTERLASSUNG URHEBER BUNDESGERICHTSHOF (BGH) DATENSCHUTZ ONLINE-SERVICES ÄRZTE MEINUNGSFREIHEIT HAFTUNG INTERNET IT-RECHT WETTBEWERBSRECHT PERSÖNLICHKEITSRECHT AUSKUNFTSRECHT DIGITALISIERUNG ONLINE-BEWERTUNG AUSKUNFT SMARTPHONES TECHNIK LANDGERICHT LÜBECK BEWERTUNGSPLATTFORMEN KRISENKOMMUNIKATION NEGATIVE BEWERTUNGEN IM INTERNET REPUTATION-MANAGEMENT ALLGEMEINES PERSÖNLICHKEITSRECHT HAFTUNG IM INTERNET NOTICE AND TAKEDOWN Hinzufügen
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Haftung eines Hostproviders als mittelbarer Störer: Umfang der Prüfungspflichten bei behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen ins Netz gestellten Beitrag; Interessenabwägung; vom Betreiber eines Arztbewertungsportals zu verlangender Prüfungsaufwand
1. Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt.
2. Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht, und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.
3. Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers.
4. Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind.
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verbreitung einer in einem Arztbewertungsportal von einem Dritten abgegebenen Bewertung zu unterlassen.
Der Kläger ist Zahnarzt und betreibt eine Zahnarztpraxis mit insgesamt zehn Ärzten und 60 nichtärztlichen Angestellten. Die Beklagte unterhält unter der Internetadresse [X.] einen Internetdienst, in dem Interessierte bei Eingabe bestimmter Suchkategorien, wie etwa medizinischer Fachgebiete, Informationen über Ärzte aufrufen können. Registrierten Nutzern wird darüber hinaus die Möglichkeit geboten, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Bewertungen, die diese Nutzer in dem Bewertungsportal ohne Nennung ihres Klarnamens platzieren können, erfolgen durch die Vergabe von Schulnoten für die vorformulierten Kategorien "Behandlung", "Aufklärung", "Vertrauensverhältnis", "genommene Zeit" und "Freundlichkeit". Ferner hat der Bewertende die Möglichkeit, in einem Freitextfenster zusätzliche, den Arzt betreffende Kommentare in eigenen Worten niederzulegen.
Unter dem 10. August 2013 stellte ein anonymer Nutzer in der Rubrik "Bewertung für Dr. H. [Nachname des [X.]]" eine den Kläger betreffende Bewertung in das Portal der Beklagten ein. Nach dem hervorgehobenen Hinweis
"Ich kann Dr. H. [Nachname des [X.]] nicht empfehlen"
bemerkte der Nutzer:
"Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist - auch rechtlich - schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich [X.] sorgfältigst überlegt habe".
Im folgenden Abschnitt "[X.] dieses Patienten" wurde die Gesamtnote 4,8 genannt, die sich aus den von dem genannten Nutzer in den vorbezeichneten fünf Kategorien vergebenen Einzelnoten, darunter jeweils die Note 6 für "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis", ergab.
Der Kläger wandte sich hierauf an die Beklagte und teilte ihr mit, er widerspreche "der […] unbegründeten und unsubstantiierten Bewertung", die ihn verunglimpfe. Er kündigte an, "sowohl gegen [X.] als auch gegen den [X.] (fraglichen) Patienten rechtlich […] vorzugehen, wenn die Schmähung nicht innerhalb von 48 Stunden entfernt" werde. Die Beklagte entfernte den Beitrag zunächst, stellte ihn dann jedoch unverändert wieder in ihr Portal ein. Der Kläger wandte sich hierauf mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte. Er führte darin aus, bei der angegriffenen Bewertung gebe "sich erkennbar jemand Mühe, jegliche tatsächliche Aussage zu vermeiden". Es liege nahe, dass dies seinen Grund darin habe, dass es eine solche Behandlung überhaupt nicht gegeben habe. Auf die anwaltliche Aufforderung des [X.], den Beitrag zu löschen und ihm Auskunft darüber zu erteilen, auf welche Weise der "angebliche Patient" die Behandlung belegt habe und welche Glaubhaftmachungen dazu vorgelegt worden seien, ferner über die "Klardaten", die der Beklagten aufgrund des "angeblichen Kontakts" mit dem Nutzer vorlägen, führte die Beklagte unter anderem aus:
"[…] Im Rahmen unserer Qualitätsprüfung haben wir den Bewerter angeschrieben und um Bestätigung der Bewertung sowie eine Erklärung gebeten. Der Bewerter hat die Bewertung sehr ausführlich bestätigt. Anschließend hatten wir keine Anhaltspunkte, die uns an der Authentizität der Bewertung zweifeln ließen.
Eine Überprüfung dieser Rückmeldung erfolgt immer manuell durch unsere Mitarbeiter auf Basis der [X.] Ihres Mandanten, wobei unser technisches System als Ergänzung fungiert. Dabei weisen uns vor allem [X.] (bspw. E-Mail-Adresse), die bei der Abgabe einer Bewertung [X.] werden, auf eine eventuelle Mehrfachbewertung hin.
Die [X.] entspricht der freien Meinungsäußerung und ist durch das Gesetz geschützt. In seiner Rückmeldung erklärt der Nutzer, welche Vorkommnisse ihn dazu veranlasst haben, eine solche [X.] abzugeben. Viele Patienten schildern ihre Erlebnisse und Erfahrungen in Kurzform und vermeiden eine Schilderung von Tatsachenbehauptungen (auch wenn sie der Wahrheit entsprechen), da diese für die Patienten oftmals nicht zu beweisen sind. […]
Bedauerlicherweise können wir Ihrem Wunsch auf Herausgabe der Nutzerdaten nicht nachkommen, da wir diese Daten schützen müssen (das [X.] ist äußerst sensibel). […]
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir die Bewertung nicht löschen können."
Eine Stellungnahme des Verfassers der angegriffenen Bewertung selbst hat die Beklagte dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt.
Der Kläger hat die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, die ihn betreffende Bewertung vom 10. August 2013 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, soweit diese die Bewertung "6,0" in den Kategorien "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" beinhalte. Er hat unter anderem behauptet, der abgegebenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde.
Das [X.] hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
A.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 430 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der [X.] und/oder Ver[X.]reitung des streitgegenständlichen Beitrags zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die nur in ihrer Funktion als [X.] in Anspruch genommene Beklagte könne [X.]ezüglich des in ihre We[X.]site eingestellten [X.] nur eine Haftung als mittel[X.]are Störerin treffen. Die dafür nach der "[X.]" des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 25. Okto[X.]er 2011 - [X.], [X.], 219) erforderlichen Voraussetzungen seien im Streitfall a[X.]er nicht erfüllt, weil die Beklagte der sie danach treffenden Prüfungspflicht mit den von ihr ergriffenen und gegenü[X.]er dem Kläger kommunizierten Maßnahmen genügt ha[X.]e.
So ha[X.]e sie vom Verfasser des Beitrags mit folgender E-Mail vom 14. August 2013 eine Stellungnahme zur Frage eingeholt, o[X.] er Patient des [X.] gewesen sei:
"Lie[X.]e Nutzerin, lie[X.]er Nutzer,
Sie ha[X.]en […].
[X.]] hat sich [X.]ei uns gemeldet und die Echtheit der Bewertung in Frage gestellt. In diesem Fall sind wir dazu verpflichtet, diesem Hinweis nachzugehen und Ihre Bewertung zu prüfen.
Um diese Prüfung positiv a[X.]zuschließen, ist es nötig, dass Sie uns Ihre Bewertung noch einmal [X.]estätigen. Bitte antworten Sie uns hierzu kurz auf diese E-Mail, indem Sie die Behandlung in mindestens zwei Sätzen umschrei[X.]en und den Behandlungszeitraum nennen. Sel[X.]stverständlich ge[X.]en wir keine dieser Informationen an den Arzt weiter. Sie dienen nur unserer internen Prüfung.
[…]."
Der Verfasser des Beitrags ha[X.]e hierauf mit folgender - von der [X.] im Rahmen des Rechtsstreits in teilweise unkenntlich gemachter Form vorgelegter - E-Mail [X.]ejahend Stellung genommen:
"[X.] und Herren,
ich [X.]estätige hiermit die Bewertung. Ich war etwa im [unkenntlich] diesen Jahres [X.]ei [X.]]. Er diagnostizierte [unkenntlich]. [X.]] versuchte [unkenntlich] was ich [unkenntlich] Ich ließ [unkenntlich] noch in seiner Praxis eine Prophylaxe durchführen [unkenntlich]
Mit freundlichen Grüßen"
Sollte aus der der [X.] vom Verfasser des Beitrags zudem vorgelegten Termin[X.]estätigung - wie vom Kläger [X.]ehauptet - lediglich ein Prophylaxetermin, nicht a[X.]er ein ärztlicher Behandlungstermin hervorgehen, rechtfertige dies im Hin[X.]lick auf die vorgenannte E-Mail keine a[X.]weichende Würdigung.
Unter den Umständen des Streitfalls sei die Beklagte im Rahmen ihrer Prüfungspflicht nicht gehalten gewesen, die auf diese Weise im unmittel[X.]aren Kontakt mit dem Verfasser des Beitrags gewonnenen Informationen wiederum an den Kläger weiterzuge[X.]en, damit dieser hierzu vertieft Stellung nehmen könne. Denn die Beklagte ha[X.]e den datenschutzrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen geha[X.]t, nach denen sie die Identität des Nutzers nicht ha[X.]e offenlegen dürfen.
Damit stelle sich die Frage, welche Auswirkungen es für die Störerhaftung der [X.] ha[X.]e, dass die Prüfung der Berechtigung der vorge[X.]rachten Beanstandung durch die Beklagte an einem Punkt ha[X.]e innehalten müssen, an dem das weitere Vorgehen in Form der Ü[X.]ersendung der Stellungnahme des [X.] an den Kläger nur unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen möglich gewesen wäre. Diese Frage sei dahingehend zu [X.]eantworten, dass die Störerhaftung der [X.] entfalle. Denn [X.]ei einer A[X.]wägung der kollidierenden Interessen sei es eher dem Kläger zuzumuten, eine seine [X.]eruflichen Leistungen womöglich unzulässig kritisierende Bewertung hinzunehmen, als dies umgekehrt für den Fall der Löschung einer zulässigen Bewertung aus dem Portal der [X.] gelte.
B.
I. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Ü[X.]erprüfung nicht stand. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich die Störereigenschaft der [X.] und damit der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 823 A[X.]s. 1, § 1004 A[X.]s. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 A[X.]s. 1, Art. 2 A[X.]s. 1 GG nicht verneinen.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der [X.] als unmittel[X.]are Störerin - in der Diktion des [X.] "Täterin" (zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des erkennenden Senats einerseits und des [X.] andererseits vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.], 425 Rn. 34; v. [X.], [X.], 8, 16) - geht.
Unmittel[X.]are Störerin könnte die Beklagte nur dann sein, wenn es sich [X.]ei der vom Kläger angegriffenen Bewertung um einen eigenen Inhalt der [X.] handelte, wo[X.]ei zu den eigenen Inhalten eines Portal[X.]etrei[X.]ers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem [X.] eingestellt wurden, die sich der Portal[X.]etrei[X.]er a[X.]er zu eigen gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 27. März 2012 - [X.], [X.], 264 Rn. 10 f. - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - [X.], [X.], 494 Rn. 19 - Domainverpächter; [X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.], NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotel[X.]ewertungsportal). Von einem [X.] ist da[X.]ei dann auszugehen, wenn der Portal[X.]etrei[X.]er nach außen erkenn[X.]ar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner [X.]seite veröffentlichten Inhalte ü[X.]ernommen hat (Senatsurteile vom 27. März 2012 - [X.], [X.], 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - [X.], [X.], 494 Rn. 19 - Domainverpächter; [X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.], NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotel[X.]ewertungsportal), was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamt[X.]etrachtung aller relevanten Umstände zu [X.]eurteilen ist (Senatsurteil vom 27. März 2012 - [X.], [X.], 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; [X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.], NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotel[X.]ewertungsportal). Da[X.]ei ist [X.]ei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung ge[X.]oten (Senatsurteile vom 27. März 2012 - [X.], [X.], 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - [X.], [X.], 494 Rn. 19 - Domainverpächter; [X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.], NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotel[X.]ewertungsportal).
Nach diesen Maßstä[X.]en hat sich die Beklagte die vom Kläger [X.]eanstandete Bewertung nicht zu Eigen gemacht. Dass die Beklagte - was für ein [X.] spräche (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - [X.], [X.], 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; [X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.], NJW 2015, 3443 Rn. 25 ff. [X.] - Hotel[X.]ewertungsportal) - eine inhaltlich-redaktionelle Ü[X.]erprüfung der auf ihrem Portal eingestellten Nutzer[X.]ewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt, ist weder festgestellt noch vom Kläger [X.]ehauptet worden. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die von Nutzern a[X.]gege[X.]enen Bewertungen als eigene präsentiert. Auch die vor der [X.] erfolgende - jedenfalls teilweise automatische - Ü[X.]erprüfung der a[X.]gege[X.]enen Bewertungen auf "Unregelmäßigkeiten" und die Ermittlung eines [X.] aus den a[X.]gege[X.]enen Einzelnoten reichen für die Annahme eines [X.]s nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.], NJW 2015, 3443 Rn. 28 - Hotel[X.]ewertungsportal; aA wohl [X.], Äußerungsrechtlicher Schutz gegenü[X.]er Bewertungsportalen im [X.], 2014, 128 f.).
2. Die [X.]esonderen Regelungen des Telemediengesetzes ([X.]) stehen dem streitgegenständlichen Anspruch nicht entgegen. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage - wie hier - in einer vorangegangenen Rechtsverletzung findet, wird durch das Haftungsprivileg des § 10 [X.] nicht eingeschränkt (Senatsurteil vom 25. Okto[X.]er 2011 - [X.], [X.], 219 Rn. 19 - Blog-Eintrag; [X.], Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, [X.]Z 158, 236, 244 f. - [X.]versteigerung I). Auf eine nach § 7 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] unzulässige Begründung einer allgemeinen Ü[X.]erwachungs- oder Nachforschungspflicht der [X.] zielt der streitgegenständliche Anspruch nicht a[X.].
Dies steht nicht im Widerspruch zu den Regelungen der Richtlinie 2000/31/[X.] und des Rates vom 8. Juni 2000 ü[X.]er [X.]estimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, ins[X.]esondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ([X.]. [X.], [X.], im Folgenden: [X.]). Art. 14 [X.] lässt nach seinem A[X.]satz 3 die Möglichkeit un[X.]erührt, dass ein Gericht nach dem Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedsstaates vom Dienstean[X.]ieter verlangt, die Rechtsverletzung a[X.]zustellen oder zu verhindern (vgl. auch Erwägungsgrund 48).
3. Indes lässt sich die Eigenschaft der [X.] als mittel[X.]are Störerin mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht verneinen.
a) Grundsätzlich ist als mittel[X.]arer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittel[X.]arer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts [X.]eiträgt. Da[X.]ei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden [X.] genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.], 425 Rn. 34; vom 25. Okto[X.]er 2011 - [X.], [X.], 219 Rn. 21 [X.] - Blog-Eintrag). Die Haftung als mittel[X.]arer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung a[X.]er nicht ü[X.]er Ge[X.]ühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht sel[X.]st vorgenommen ha[X.]en. Sie setzt deshal[X.] die Verletzung von Verhaltenspflichten, ins[X.]esondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang [X.]estimmt sich danach, o[X.] und inwieweit dem als mittel[X.]aren Störer in Anspruch [X.] nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (Senatsurteile vom 25. Okto[X.]er 2011 - [X.], [X.], 219 Rn. 22 - Blog-Eintrag; vom 30. Juni 2009 - [X.], [X.], 494 Rn. 18 - Domainverpächter; [X.], Urteile vom 17. August 2011 - [X.], [X.], 19 Rn. 20 - [X.]; vom 17. Dezem[X.]er 2010 - [X.], [X.], 156 Rn. 15; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, [X.]Z 158, 343, 350 - [X.]; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, [X.]Z 158, 236, 251 - [X.]versteigerung I; vom 30. April 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1136 Rn. 50 - [X.]versteigerung III).
Danach ist ein [X.] zur Vermeidung einer Haftung als mittel[X.]arer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der [X.] auf eventuelle Rechtsverletzungen zu ü[X.]erprüfen. Er ist a[X.]er verantwortlich, so[X.]ald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. [X.] ein Betroffener den [X.] auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Ange[X.]ots hin, kann der [X.] verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (Senatsurteil vom 25. Okto[X.]er 2011 - [X.], [X.], 219 Rn. 24 - Blog-Eintrag; vgl. auch [X.], Urteile vom 17. August 2011 - [X.], [X.], 19 Rn. 21 - [X.]; vom 12. Juli 2007 - [X.], [X.]Z 173, 188 Rn. 41 ff. - Jugendgefährdende Medien [X.]ei [X.]; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, [X.]Z 158, 236, 251 f. - [X.]-Versteigerung I).
Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten [X.]ehauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine A[X.]wägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 A[X.]s. 1, Art. 2 A[X.]s. 1 GG, Art. 8 A[X.]s. 1 [X.] und dem durch Art. 5 A[X.]s. 1 GG, Art. 10 [X.] geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer [X.]ejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den [X.]eanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (Senatsurteil vom 25. Okto[X.]er 2011 - [X.], [X.], 219 Rn. 25 f. - Blog-Eintrag). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gilt dies auch dann, wenn die [X.]eanstandete Äußerung - wie im Streitfall (vgl. nachfolgend unter [X.]) - nicht als Tatsachen[X.]ehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen a[X.]er mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig [X.]eanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung auf[X.]aue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage.
[X.]) Danach war die Beklagte entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Streitfall gehalten, der Rüge des [X.] nachzugehen. Sie war hinreichend konkret gefasst und ließ den [X.]ehaupteten Rechtsverstoß unschwer erkennen.
aa) Die Behauptung des [X.], der angegriffenen Bewertung liege kein [X.] zugrunde, war hinreichend konkret. Dem steht nicht entgegen, dass es sich letztlich um eine Mutmaßung des [X.] handelte, die er nicht weiter unterlegt hat. Denn zu konkreteren Darlegungen der [X.] gegenü[X.]er war der Kläger angesichts der Tatsache, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Behandlung [X.]eschrei[X.]ende Anga[X.]en enthielt, nicht in der Lage.
[X.][X.]) Auf der Grundlage der Beanstandung des [X.] war der Rechtsverstoß unschwer zu [X.]ejahen. Denn trifft die Behauptung des [X.] zu, so verletzt die angegriffene Bewertung den Kläger offensichtlich - was auch die Beklagte nicht in A[X.]rede stellt - in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
(1) Die [X.]eanstandete Bewertung greift in den Schutz[X.]ereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] ein. Betroffen sind die Ehre und [X.] Anerkennung des [X.]. Denn die Bewertung seiner im Rahmen einer ([X.]ehaupteten) Behandlung er[X.]rachten Leistungen in den Kategorien "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" mit der Note 6 und damit als "ungenügend" [X.]ringt zum Ausdruck, dass der Kläger in zentralen Bereichen des [X.] den an ihn gestellten Anforderungen aus Sicht des die Behandlung [X.]ewertenden Patienten nicht gerecht geworden ist. Die Kundga[X.]e dieser Bewertung ist geeignet, sich a[X.]träglich auf das Bild des [X.] in der Öffentlichkeit auszuwirken.
(2) Liegt der angegriffenen Bewertung kein tatsächlicher [X.] zugrunde, ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des [X.] auch rechtswidrig.
(a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur Senatsurteile vom 17. Dezem[X.]er 2013 - [X.], [X.]Z 199, 237 Rn. 22 - [X.] Korruptionsaffäre; vom 15. Septem[X.]er 2015 - [X.], [X.], 1437 Rn. 20; vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.], 425 Rn. 29; vom 13. Januar 2015 - [X.], [X.], 336 Rn. 13 - Filialleiter [X.]ei [X.]; vom 30. Septem[X.]er 2014 - [X.], [X.], 534, 536 - Innenminister unter Druck; vom 29. April 2014 - [X.], [X.], 325 Rn. 8 - Adoptivtochter) liegt wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht a[X.]solut fest, sondern muss erst durch eine A[X.]wägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange [X.]estimmt werden, [X.]ei der die [X.]esonderen Umstände des Einzelfalls sowie die [X.]etroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] ([X.]) interpretationsleitend zu [X.]erücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite ü[X.]erwiegt.
([X.]) Im Streitfall sind das durch Art. 1 A[X.]s. 1, Art. 2 A[X.]s. 1 GG (auch in Ver[X.]indung mit Art. 12 A[X.]s. 1 GG) und Art. 8 A[X.]s. 1 [X.] gewährleistete Interesse des [X.] am Schutz seiner [X.]n Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre mit der in Art. 5 A[X.]s. 1 GG und Art. 10 [X.] verankerten Kommunikationsfreiheit der [X.] und der Meinungsäußerungsfreiheit des [X.] a[X.]zuwägen. Trifft die Behauptung des [X.], der angegriffenen Bewertung liege kein [X.] zugrunde, zu, ergi[X.]t diese A[X.]wägung, dass die geschützten Interessen des [X.] diejenigen der [X.] und des [X.] ü[X.]erwiegen.
(aa) Da[X.]ei ist zunächst zu [X.]erücksichtigen, dass es sich [X.]ei dem angegriffenen Beitrag um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachen[X.]ehauptung handelt.
O[X.] eine Äußerung als Tatsachen[X.]ehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachen[X.]ehauptungen sind durch die o[X.]jektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenü[X.]er werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die su[X.]jektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachen[X.]ehauptung ist danach, o[X.] die Aussage einer Ü[X.]erprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet [X.]ei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des [X.] gekennzeichnet sind und sich deshal[X.] nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des [X.] oder [X.] geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 A[X.]s. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt ins[X.]esondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhö[X.]e oder verfälschte (Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.], 425 Rn. 24; vom 16. Dezem[X.]er 2014 - [X.], [X.], 41 Rn. 8 - [X.]en; jeweils [X.]).
Nach diesen Maßstä[X.]en ist die angegriffene Bewertung als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Zwar enthält sie die tatsächliche Behauptung des [X.], er ha[X.]e sich [X.]eim Kläger in Behandlung [X.]efunden und [X.]ewerte die stattgefundene Behandlung. [X.] der angegriffenen Äußerung ist a[X.]er die notenmäßige Bewertung sel[X.]st. Sie ist geprägt von Elementen der Stellungnahme, des [X.] und [X.] (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - [X.], [X.]Z 181, 328 Rn. 31 ff. - Spickmich.de).
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Verga[X.]e der Note 6 in den Bereichen "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers der Plattform weder dahingehend zu verstehen, dass diese Leistungen ü[X.]erhaupt nicht er[X.]racht worden oder dem Kläger ärztliche Kunstfehler unterlaufen seien, noch dahingehend, dass die vom Kläger er[X.]rachten Leistungen den Anforderungen an eine professionelle Zahn[X.]ehandlung in keiner Weise entsprächen und sel[X.]st die hierfür erforderlichen Grundkenntnisse des [X.] so lückenhaft seien, dass er diese Mängel auch in Fort[X.]ildungskursen in a[X.]seh[X.]arer [X.] nicht [X.]ehe[X.]en könne. Ein derartiger Aussagegehalt kommt der angegriffenen Bewertung - was der erkennende Senat sel[X.]st [X.]eurteilen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. Novem[X.]er 2014 - [X.], [X.]Z 203, 239 Rn. 19 [X.] - Chefjustiziar) - nicht zu. Dass mit der Bewertung nicht der Vorwurf eines (o[X.]jektiven) Behandlungsfehlers ver[X.]unden ist, ergi[X.]t sich [X.]ereits daraus, dass es sich [X.]eim [X.] - für den durchschnittlichen Leser erkenn[X.]ar - typischerweise um einen medizinischen Laien handelt, der zur Feststellung eines Behandlungsfehlers regelmäßig ü[X.]erhaupt nicht in der Lage ist. Entsprechendes gilt für die Bewertung der Aufklärung mit der Note 6. Die Kategorie "Vertrauensverhältnis" [X.]etrifft schließlich schon im Ausgangspunkt keine für die Frage nach dem Vorliegen eines Behandlungs- [X.]zw. Aufklärungsfehlers relevanten Umstände.
([X.][X.]) Liegt der angegriffenen Bewertung kein [X.] zugrunde, ü[X.]erwiegt das von Art. 1 A[X.]s. 1, Art. 2 A[X.]s. 1 GG (auch in Ver[X.]indung mit Art. 12 A[X.]s. 1 GG) und Art. 8 A[X.]s. 1 [X.] gewährleistete Interesse des [X.] am Schutz seiner [X.]n Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5 A[X.]s. 1 GG und Art. 10 [X.] geschützten Interessen des [X.] an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der [X.] und der [X.] an der Kommunikation dieser Meinung. Denn [X.]ei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt [X.]ei der A[X.]wägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (Senatsurteil vom 16. Dezem[X.]er 2014 - [X.], [X.], 41 Rn. 21 - [X.]; [X.], NJW 2012, 1643 Rn. 34; [X.]E 85, 1, 17 - kritische Bayer-Aktionäre; [X.], [X.], 535, 536; vgl. ferner [X.], NJW 2015, 759 Rn. 51 - [X.]/[X.]; [X.], 30 Rn. 31 - [X.]/[X.]; [X.], 430 Rn. 39 - [X.]/[X.]; NJW-RR 2013, 291, 292 - [X.] und [X.]/[X.]; NJW 2006, 1645 Rn. 76 - [X.] und [X.]/[X.]; [X.]/[X.], § 823 BGB Rn. 173.1 [Stand: 01.11.2015]). Im Streitfall ist der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung auf[X.]aut, unwahr, wenn der [X.]ehauptete [X.] nicht [X.]estand. Ein [X.]erechtigtes Interesse des [X.], eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu [X.]ewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der [X.], eine Bewertung ü[X.]er eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren.
c) Ihrer durch den konkreten Hinweis auf eine unschwer zu [X.]ejahende Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflicht hat die Beklagte auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht genügt.
aa) Zur Bestimmung, welcher Ü[X.]erprüfungsaufwand vom [X.] im Einzelfall zu verlangen ist, [X.]edarf es einer umfassenden Interessena[X.]wägung, [X.]ei der die [X.]etroffenen Grundrechte der Beteiligten zu [X.]erücksichtigen sind (vgl. [X.], Urteile vom 26. Novem[X.]er 2015 - [X.], juris Rn. 32 [X.] - Störerhaftung des [X.]; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, [X.]Z 158, 343, 352 ff. - [X.]). Zu welchen konkreten Ü[X.]erprüfungsmaßnahmen der [X.] verpflichtet ist, [X.]estimmt sich damit nach den Umständen des Einzelfalls. Maßge[X.]liche Bedeutung kommt da[X.]ei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu (vgl. Senatsurteil vom 25. Okto[X.]er 2011 - [X.], [X.], 219 Rn. 26 - Blog-Eintrag). Zu [X.]erücksichtigen sind a[X.]er auch Funktion und Aufga[X.]enstellung des vom Provider [X.]etrie[X.]enen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechts[X.]eeinträchtigende Aussage unmittel[X.]ar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers (vgl. Senatsurteil vom 25. Okto[X.]er 2011 - [X.], [X.], 219 Rn. 22 - [X.]; [X.], Urteile vom 5. Fe[X.]ruar 2015 - [X.], [X.], 485 Rn. 50 - Kinderhochstühle im [X.] III; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, [X.]Z 158, 236, 251 f. - [X.]versteigerung I; jeweils [X.]).
[X.][X.]) Danach sind im Streitfall an die Prüfungspflicht der [X.] strenge Anforderungen zu stellen.
Im Ausgangspunkt ist freilich festzuhalten, dass das von der [X.] [X.]etrie[X.]ene Ärzte[X.]ewertungsportal eine von der Rechtsordnung ge[X.]illigte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. Senatsurteil vom 23. Septem[X.]er 2014 - [X.], [X.]Z 202, 242 Rn. 39 f. - Ärzte[X.]ewertung II) und der Portal[X.]etrie[X.] zudem vom Schutz[X.]ereich des Art. 5 A[X.]s. 1 GG und des Art. 12 A[X.]s. 1 GG erfasst wird (vgl. Senatsurteil vom 23. Septem[X.]er 2014 - [X.], [X.]Z 202, 242 Rn. 28 f. - Ärzte[X.]ewertung II). Der von der [X.] als Providerin zu er[X.]ringende [X.] darf den Betrie[X.] eines Ärzte[X.]ewertungsportals deshal[X.] weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren (vgl. [X.], Urteil vom 26. Novem[X.]er 2015 - [X.], juris Rn. 27 [X.] - Störerhaftung des [X.]). Ein solches Gewicht ha[X.]en rein reaktive Prüfungspflichten, um die es im Streitfall allein geht, in der Regel a[X.]er nicht. Auf der anderen Seite kann [X.]ei der Bestimmung des der [X.] zumut[X.]aren [X.]es nicht außer Betracht [X.]lei[X.]en, dass der Betrie[X.] eines Ärzte[X.]ewertungsportals im Vergleich zu anderen Portalen, ins[X.]esondere Nachrichtenportalen, schon von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich [X.]ringt. Es [X.]irgt die Gefahr, dass es auch für nicht unerhe[X.]liche (vgl. Senatsurteil vom 23. Septem[X.]er 2014 - [X.], [X.]Z 202, 242 Rn. 32 - Ärzte[X.]ewertung II) persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen miss[X.]raucht wird. Der Portal[X.]etrei[X.]er muss deshal[X.] von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen. Da[X.]ei werden die mit dem Portal[X.]etrie[X.] ver[X.]undenen Miss[X.]rauchsgefahren noch dadurch verstärkt, dass die Bewertungen - rechtlich zulässig (vgl. § 13 A[X.]s. 6 [X.]) - verdeckt a[X.]gege[X.]en werden können (Senatsurteil vom 23. Septem[X.]er 2014 - [X.], [X.]Z 202, 242 Rn. 34 - Ärzte[X.]ewertung II). Zudem erschwert die Möglichkeit, Bewertungen verdeckt a[X.]ge[X.]en zu können, es dem [X.]etroffenen Arzt regelmäßig erhe[X.]lich, unmittel[X.]ar gegen den [X.]etreffenden [X.] vorzugehen. Denn er kennt ihn nicht und kann sich die für seine Identifizierung erforderlichen Informationen sel[X.]st dann, wenn sie dem Portal[X.]etrei[X.]er vorliegen sollten, mangels Auskunftsanspruchs gegen den Portal[X.]etrei[X.]er (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 201, 380 Rn. 9 ff. - Ärzte[X.]ewertung I) jedenfalls nicht auf diesem Weg [X.]eschaffen. Eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von [X.]etroffenen Ärzten durch den Portal[X.]etrei[X.]er ist deshal[X.] die entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) [X.]ewerteten Ärzten [X.]eim Portal[X.]etrie[X.] hinreichend geschützt sind.
Im Streitfall kommt hinzu, dass die angegriffene Bewertung geeignet ist, die Chancen des [X.] im Wett[X.]ewer[X.] mit anderen Ärzten nachhaltig zu [X.]eeinträchtigen. Die für jedermann a[X.]ruf[X.]are Bewertung einer Behandlungsleistung in drei zentralen Bereichen mit der Note "ungenügend" [X.]egründet nämlich die erhe[X.]liche Gefahr, dass (potentielle) Patienten an der ärztlichen Kompetenz des [X.] zweifeln und sich deshal[X.] statt an den Kläger an einen anderen Zahnarzt wenden. Auch dies spricht dafür, dass an die von der [X.] vorliegend zu ergreifenden Prüfungsmaßnahmen hohe Anforderungen zu stellen sind.
cc) Konkret muss die vom Portal[X.]etrei[X.]er durchzuführende Ü[X.]erprüfung erkenn[X.]ar zum Ziel ha[X.]en, die Berechtigung der Beanstandung des [X.]etroffenen Arztes zu klären. Der Portal[X.]etrei[X.]er muss ernsthaft versuchen, sich hierzu die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen; er darf sich ins[X.]esondere nicht auf eine rein formale "Prüfung" zurückziehen.
Im Streitfall hätte die Beklagte die Beanstandung des [X.]etroffenen Arztes dem [X.] ü[X.]ersenden und diesen zur Stellungnahme anhalten müssen. Sie hätte ihn weiter auffordern müssen, ihr den ange[X.]lichen [X.] möglichst genau zu [X.]eschrei[X.]en und ihr den [X.] [X.]elegende Unterlagen, wie etwa vorhandene Rechnungen, Terminkarten und -zettel, Eintragungen in [X.], Rezepte oder sonstige Indizien möglichst umfassend - soweit vom [X.] für nötig erachtet ggf. teilweise geschwärzt - zu ü[X.]ermitteln. Die [X.]loße Bitte der [X.], "die Behandlung in mindestens zwei Sätzen [zu] umschrei[X.]en und den Behandlungszeitraum [zu] nennen", reicht hierfür nicht. In jedem Falle hätte die Beklagte dem Kläger diejenigen Informationen und Unterlagen ü[X.]er den [X.]ehaupteten [X.] weiterleiten müssen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 A[X.]s. 1 [X.] in der Lage gewesen wäre. Auch dies hat sie nicht getan. So erschließt sich etwa nicht, warum die Beklagte dem Kläger den sich aus der Stellungnahme des [X.] ersichtlichen Behandlungszeitraum nicht mitgeteilt hat. Sollte dies deshal[X.] nicht erfolgt sein, weil zu [X.]efürchten war, dass der Kläger den [X.] aufgrund des mitgeteilten Behandlungszeitraums identifizieren kann, hätte die Beklagte ein größeres [X.]fenster wählen können. Dass diese Information für den Kläger von vornherein in Bezug auf eine su[X.]stantiierte "Replik" offensichtlich nicht hilfreich gewesen wäre, kann nicht angenommen werden. So kann etwa nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der [X.]ehauptete Behandlungszeitraum in die [X.] einer - [X.]eispielsweise - urlau[X.]s- oder krankheits[X.]edingten A[X.]wesenheit des [X.] fiel, der Kläger mit dieser Information den [X.]ehaupteten [X.] also hätte widerlegen können.
II. Nach § 563 A[X.]s. 1 Satz 1 ZPO war das Berufungsurteil deshal[X.] aufzuhe[X.]en und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Parteien werden die Möglichkeit ha[X.]en, zu den von der [X.] ergriffenen Ü[X.]erprüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.
III. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Eine Verletzung des [X.] in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt in Betracht, wenn der in der angegriffenen Äußerung enthaltene tatsächliche Bestandteil unrichtig war und dem Werturteil damit jegliche Tatsachengrundlage fehlte. Darlegungs- und [X.]eweis[X.]elastet für das Fehlen eines [X.]s ist nach den allgemeinen Regeln insoweit der Kläger.
2. Allerdings trifft die Beklagte hinsichtlich des [X.]s eine sekundäre Darlegungslast, weil dem Kläger insoweit eine nähere Darlegung nicht möglich ist und er auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat. Die sekundäre Darlegungslast umfasst zunächst diejenigen für einen solchen [X.] sprechenden Anga[X.]en, die der [X.], ins[X.]esondere ohne Verstoß gegen § 12 A[X.]s. 1 [X.], möglich und zumut[X.]ar sind (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast nur [X.], Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, [X.]Z 200, 76 Rn. 17 [X.] - [X.]).
Die Beklagte hat im Streitfall jedoch eine darü[X.]er hinausgehende Recherchepflicht. Dem [X.] o[X.]liegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumut[X.]ar ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, [X.]Z 200, 76 Rn. 18 [X.] - [X.]). Im Streitfall folgt die Zumut[X.]arkeit einer Recherche schon daraus, dass die Beklagte aufgrund ihrer materiellen Prüfpflicht ohnehin gehalten ist, vom [X.] zusätzliche Anga[X.]en und Belege zum ange[X.]lichen [X.] zu fordern. Dem entspricht in prozessualer Hinsicht ihre O[X.]liegenheit, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vom [X.] entsprechende Informationen zu fordern.
Kommt die Beklagte dieser O[X.]liegenheit nicht nach, ist die Behauptung des [X.], der von ihm angegriffenen Bewertung liege kein [X.] zugrunde, nach den allgemeinen Regeln ü[X.]er die sekundäre Darlegungslast nach § 138 A[X.]s. 3 ZPO als zugestanden zu [X.]ewerten (vgl. nur Senatsurteil vom 22. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 175 Rn. 23).
Galke [X.] von [X.]
Offenloch Oehler
Meta
01.03.2016
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Köln, 16. Dezember 2014, Az: I-15 U 141/14, Urteil
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 7 TMG, § 10 TMG, § 138 ZPO, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 (REWIS RS 2016, 15353)
Papierfundstellen: NJW 2016, 2106 WM 2016, 1950 REWIS RS 2016, 15353
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 34/15 (Bundesgerichtshof)
9 O 2616/17 (369) (Landgericht Braunschweig)
VI ZR 1244/20 (Bundesgerichtshof)
Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der Verbreitung negativer Bewertungen: Prüfpflichten des Bewertungsportals bei …
VI ZR 123/16 (Bundesgerichtshof)
Störerhaftung des Betreibers eines Bewertungsportals: Zu-eigen-Machen einer eingestellten Nutzerbewertung
6 O 39/18 (Landgericht Frankenthal (Pfalz))