Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15331

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:010316UVIZR34.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]/15

Verkündet am:

1. März 2016

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 823 ([X.]); § 1004;
[X.] § 7; § 10; ZPO § 138
a)
Ein [X.] ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten [X.] vor der [X.] auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprü-fen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzun-gen erlangt.
b)
Ist der [X.] mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeits-recht, und ist
die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.
c)
Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom [X.] im Einzel-fall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten -

2

-

Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom [X.] betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persön-lichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen -
ggf. zuläs-sigerweise anonym auftretenden
-
Nutzers.
d)
Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte [X.] darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhält-nismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetrei-ber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist,
dass die [X.] (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim [X.] hinreichend geschützt sind.
[X.], Urteil vom 1. März 2016 -
VI [X.]/15 -
O[X.]

LG [X.]

-

3

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhandlung vom 15.
Dezember
2015 durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter [X.], die Richterin von [X.], [X.] und die Richterin Dr.
Oehler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2014 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der
Kläger
nimmt die
Beklagte darauf in Anspruch, die Verbreitung einer in
einem Arztbewertungsportal
von einem Dritten
abgegebenen Bewertung zu unterlassen.
Der Kläger ist Zahnarzt und betreibt
eine Zahnarztpraxis mit insgesamt zehn Ärzten und 60 nichtärztlichen Angestellten. Die Beklagte unterhält
unter der Internetadresse [X.] einen Internetdienst, in dem Interessierte 1
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-

4

-

bei Eingabe bestimmter Suchkategorien, wie etwa medizinischer Fachgebiete, Informationen über Ärzte aufrufen können. Registrierten Nutzern wird darüber hinaus die Möglichkeit geboten, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. [X.], die diese Nutzer in dem Bewertungsportal ohne Nennung ihres Klar-namens platzieren können, erfolgen
durch die Vergabe von Schulnoten für die vorformulierten Kategorien "Behandlung", "Aufklärung", "Vertrauensverhältnis", "genommene [X.]"
und "Freundlichkeit". Ferner hat der [X.] die Mög-lichkeit, in einem Freitextfenster zusätzliche, den Arzt betreffende Kommentare in eigenen Worten niederzulegen.
Unter dem 10. August 2013 stellte ein anonymer Nutzer in
der Rubrik "Bewertung für Dr. H. [Nachname des [X.]]"
eine den Kläger betreffende Bewertung in das Portal der [X.] ein. Nach dem hervorgehobenen Hin-weis
"Ich kann Dr. H. [Nachname des [X.]] nicht empfehlen"
bemerkte der Nutzer:
"Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist -
auch rechtlich
-
schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich [X.] sorgfältigst überlegt habe".
Im folgenden Abschnitt "[X.] dieses Patienten"
wurde die Gesamtnote 4,8 genannt, die sich aus den von dem genannten Nutzer in
den vorbezeichneten fünf Kategorien vergebenen Einzelnoten, darunter jeweils die Note 6
für "Behandlung", "Aufklärung"
und "Vertrauensverhältnis", ergab.

Der Kläger wandte sich hierauf an die Beklagte und teilte ihr mit, er [X.] "", die ihn verunglimpfe. Er kündigte an, "sowohl gegen [X.] als auch gegen den 3
4
5
-

5

-

sSchmähung nicht innerhalb von 48 Stunden entfernt"
werde. Die Beklagte ent-fernte den Beitrag zunächst, stellte ihn dann jedoch unverändert wieder in ihr Portal ein. Der Kläger wandte sich
hierauf mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte. Er führte darin aus, bei der angegriffenen Bewertung gebe
"sich er-kennbar jemand Mühe, jegliche tatsächliche Aussage zu vermeiden". Es liege nahe, dass dies seinen Grund darin habe, dass es eine solche Behandlung
überhaupt nicht gegeben habe. Auf die
anwaltliche
Aufforderung des [X.], den Beitrag zu löschen
und ihm Auskunft darüber zu erteilen, auf welche Weise der "angebliche Patient"
die Behandlung belegt habe und welche Glaubhaftma-chungen dazu vorgelegt worden seien, ferner über die "Klardaten", die der Be-klagten
aufgrund des "angeblichen Kontakts"
mit dem Nutzer vorlägen, führte die Beklagte unter anderem aus:
"angeschrieben und um Bestätigung der Bewertung sowie eine Erklä-rung gebeten. Der Bewerter hat die Bewertung sehr ausführlich be-stätigt. Anschließend hatten wir keine Anhaltspunkte, die uns an der Authentizität der Bewertung zweifeln ließen.
Eine Überprüfung dieser Rückmeldung erfolgt immer manuell durch unsere Mitarbeiter auf Basis der [X.] Ihres Mandanten, wobei unser technisches System als Ergänzung fungiert. Dabei [X.] uns vor allem [X.] (bspw. E-Mail-Adresse), die bei der Abgabe einer Bewertung [X.] werden, auf eine eventuelle Mehrfachbewertung hin.
Die [X.] entspricht der freien Meinungsäußerung und ist durch das Gesetz geschützt. In seiner Rückmeldung erklärt der [X.], welche Vorkommnisse ihn dazu veranlasst haben, eine solche [X.] abzugeben. Viele Patienten schildern ihre Erlebnis--

6

-

se und Erfahrungen in Kurzform und vermeiden eine Schilderung von Tatsachenbehauptungen (auch wenn sie der Wahrheit entsprechen),

Bedauerlicherweise können wir Ihrem Wunsch auf Herausgabe der Nutzerdaten nicht nachkommen, da wir diese Daten schützen müs-sen (das Arzt-

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir die Bewertung nicht löschen können."
Eine
Stellungnahme des Verfassers der angegriffenen Bewertung selbst hat
die Beklagte dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt.
Der Kläger hat die Beklagte -
soweit im Revisionsverfahren noch von In-teresse
-
darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, die ihn betreffende Bewertung vom 10. August 2013 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, soweit diese die Bewertung "6,0"
in den Kategorien "Behandlung", "Aufklärung"
und "Vertrauensverhältnis"
beinhalte. Er hat unter anderem behauptet, der ab-gegebenen Bewertung liege kein [X.] zugrunde.
Das [X.] hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen [X.] verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

6
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8
-

7

-

Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 430 veröffentlicht ist,
ist der Auffassung, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unter-lassung der [X.] und/oder Verbreitung des streitgegenständlichen Beitrags zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die nur in ihrer Funktion als [X.] in Anspruch genommene Beklagte könne bezüglich des in ihre Website eingestellten [X.] nur eine Haftung als mittelbare Stö-rerin treffen. Die dafür nach der "[X.]"
des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 -
VI [X.], [X.]Z 191, 219) er-forderlichen Voraussetzungen seien im Streitfall aber nicht erfüllt, weil die Be-klagte der
sie
danach treffenden
Prüfungspflicht mit den von ihr ergriffenen und gegenüber dem Kläger kommunizierten Maßnahmen genügt habe.
So habe sie vom
Verfasser des Beitrags mit folgender E-Mail vom 14.
August 2013 eine Stellungnahme zur Frage eingeholt, ob er Patient des [X.] gewesen sei:
"Liebe Nutzerin, lieber Nutzer,

In diesem Fall sind wir dazu verpflichtet, diesem Hinweis nachzugehen und Ihre Be-wertung zu prüfen.
Um diese Prüfung positiv abzuschließen, ist es nötig, dass Sie uns Ihre Bewer-tung noch einmal bestätigen. Bitte antworten Sie uns hierzu kurz auf diese E-Mail, indem Sie die Behandlung in mindestens zwei Sätzen umschreiben und den Behandlungszeitraum nennen.
Selbstverständlich geben wir keine dieser In-formationen an den Arzt weiter. Sie dienen nur unserer internen Prüfung.
9
10
-

8

-

Der Verfasser des Beitrags habe hierauf mit folgender -
von der [X.] im Rahmen des Rechtsstreits in teilweise unkenntlich gemachter Form
vor-gelegter
-
E-Mail bejahend Stellung genommen:
[X.] und Herren,
ich bestätige hiermit die Bewertung. Ich war etwa im [unkenntlich] diesen Jahres bei
[unkenntlich] Ich ließ [unkenntlich] noch in seiner Praxis eine Prophylaxe durchführen [unkenntlich]
Mit freundlichen Grüßen"
Sollte aus der der [X.] vom Verfasser des Beitrags
zudem vorge-legten Terminbestätigung -
wie vom Kläger behauptet
-
lediglich ein [X.], nicht aber ein ärztlicher Behandlungstermin hervorgehen, rechtfertige dies im Hinblick auf die vorgenannte E-Mail keine abweichende Würdigung.
Unter den Umständen des Streitfalls
sei die Beklagte im Rahmen ihrer Prüfungspflicht
nicht gehalten
gewesen, die auf diese Weise im unmittelbaren Kontakt mit dem Verfasser des Beitrags gewonnenen Informationen wiederum an den Kläger weiterzugeben, damit dieser hierzu
vertieft Stellung nehmen könne. Denn die Beklagte habe den datenschutzrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen gehabt, nach
denen
sie die Identität des Nutzers nicht
ha-be
offenlegen dürfen.
Damit
stelle
sich die
Frage, welche Auswirkungen es für die Störerhaf-tung der [X.] habe, dass
die Prüfung der Berechtigung der vorgebrachten Beanstandung durch die Beklagte an einem Punkt habe
innehalten
müssen, an dem das weitere Vorgehen in Form der Übersendung der Stellungnahme des 11
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13
14
-

9

-

[X.]n an den Kläger nur unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche [X.] möglich gewesen wäre. Diese Frage sei dahingehend zu beant-worten, dass die Störerhaftung der [X.] entfalle. Denn bei einer Abwä-gung der kollidierenden Interessen sei es eher dem Kläger zuzumuten, eine seine beruflichen
Leistungen womöglich unzulässig kritisierende Bewertung hinzunehmen,
als dies umgekehrt für den Fall der Löschung einer zulässigen Bewertung aus dem Portal der [X.] gelte.

B.
I.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht
stand.
Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich die Störereigenschaft der [X.] und damit der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §
823 Abs.
1, §
1004 Abs.
1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1
Abs. 1,
Art. 2
Abs. 1 [X.] nicht verneinen.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der [X.] als unmittelbare Störerin -
in der Diktion des [X.] "Täterin"
(zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des erken-nenden Senats einerseits und des [X.] andererseits vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 -
VI
[X.]0/14, [X.], 425 Rn. 34; v.
[X.], [X.], 8, 16)
-
geht.
Unmittelbare Störerin könnte die Beklagte nur
dann sein, wenn es sich bei der vom Kläger angegriffenen Bewertung um einen eigenen
Inhalt
der Be-klagten
handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Portalbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber
zu eigen gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 27. März 15
16
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-

10

-

2012 -
VI
[X.], [X.], 264 Rn. 10 f.
-
RSS-Feeds;
vom 30. Juni 2009 -
VI [X.], [X.], 494 Rn. 19
-
Domainverpächter; [X.], Urteil vom 19. März 2015 -
I [X.], NJW 2015, 3443 Rn. 25
-
Hotelbewertungsportal). Von einem [X.]
ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner [X.] veröffentlichten Inhalte übernommen hat (Senatsurteile vom 27. März 2012 -
VI [X.], [X.], 264 Rn. 11
-
RSS-Feeds;
vom 30.
Juni 2009 -
VI
[X.], [X.], 494 Rn. 19
-
Domainverpächter; [X.], Urteil vom 19. März 2015 -
I [X.], NJW 2015, 3443 Rn.
25
-
Hotelbewertungsportal), was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Ge-samtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 27. März 2012 -
VI
[X.], [X.], 264 Rn.
11
-
RSS-Feeds; [X.], Urteil vom 19. März 2015 -
I
[X.], NJW 2015, 3443 Rn.
25
-
Hotelbewertungs-portal). Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (Senatsurteile
vom 27. März 2012 -
VI [X.], [X.], 264 Rn. 11
-
RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 -
VI [X.], [X.], 494
Rn. 19
-
Domainverpächter; [X.], Urteil vom 19. März 2015 -
I [X.], NJW 2015, 3443 Rn. 25
-
Hotelbewertungsportal).
Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die vom Kläger beanstan-dete Bewertung nicht zu Eigen gemacht. Dass die Beklagte -
was für
ein [X.] spräche (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 -
VI [X.], [X.], 264 Rn. 11
-
RSS-Feeds; [X.], Urteil vom 19. März 2015 -
I [X.], NJW 2015, 3443 Rn. 25 [X.] mwN
-
Hotelbewertungsportal)
-
eine inhalt-lich-redaktionelle Überprüfung der auf ihrem Portal eingestellten [X.] vornimmt, ist weder festgestellt noch vom Kläger behauptet worden. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-gen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die von Nutzern abgegebenen Bewertungen als eigene präsentiert. Auch die
vor der [X.]
-

11

-

chung erfolgende -
jedenfalls teilweise automatische
-
Überprüfung der abge-gebenen Bewertungen auf "Unregelmäßigkeiten"
und die Ermittlung eines [X.] aus den abgegebenen Einzelnoten
reichen
für die Annah-me eines [X.]s nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2015 -
I
[X.], NJW 2015, 3443 Rn. 28
-
Hotelbewertungsportal; aA wohl [X.], Äußerungsrechtlicher Schutz gegenüber Bewertungsportalen im [X.], 2014, 128 f.).
2.
Die besonderen Regelungen des Telemediengesetzes ([X.]) stehen dem streitgegenständlichen Anspruch nicht entgegen. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage
-
wie hier
-
in
einer [X.] Rechtsverletzung findet, wird durch das Haftungsprivileg des §
10 [X.] nicht eingeschränkt
(Senatsurteil vom 25.
Oktober 2011 -
VI
[X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 19 -
Blog-Eintrag; [X.], Urteil vom 11. März 2004 -
I
[X.], [X.]Z 158, 236, 244 f. -
Internetversteigerung I). Auf eine nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] unzulässige Begründung einer allgemeinen
Überwachungs-
oder Nachforschungspflicht der [X.] zielt der streitgegenständliche [X.] nicht ab.

Dies steht nicht im Widerspruch zu den Regelungen der Richtlinie 2000/31/[X.] und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ([X.]. [X.], [X.] 1,
im Folgenden: [X.]). Art. 14 [X.] lässt nach seinem Absatz 3 die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht nach dem Rechtssystem des jewei-ligen Mitgliedsstaates vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung
ab-zustellen oder zu verhindern (vgl. auch Erwägungsgrund 48).
19
20
21
-

12

-

3.
Indes lässt sich die Eigenschaft der [X.] als mittelbare Störerin mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht verneinen.
a)
Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne [X.]er Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Un-terstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich [X.] genügen, sofern der in
Anspruch
Genommene
die rechtliche und
tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte
(vgl. [X.]e vom 28. Juli 2015 -
VI [X.]0/14, [X.], 425 Rn. 34; vom 25. Oktober 2011 -
VI [X.], [X.]Z 191, 219
Rn. 21 mwN
-
Blog-Eintrag). Die Haftung als
mittelbarer Störer
darf
nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Ver-letzung von
Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten,
voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch [X.] nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinde-rung der Verletzung zuzumuten ist
(Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 -
VI
[X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 22
-
Blog-Eintrag; vom 30. Juni 2009 -
VI [X.], [X.], 494 Rn.
18
-
Domainverpächter; [X.], Urteile vom
17. August 2011 -
I [X.], [X.]Z 191, 19 Rn.
20 -
Stiftparfüm; vom 17.
Dezember 2010 -
V [X.], [X.], 156 Rn. 15; vom 1. April 2004 -
I
[X.], [X.]Z 158, 343, 350 -
Schöner Wetten; vom 11. März 2004 -
I [X.], [X.]Z 158, 236, 251 -
Internetversteigerung I; vom 30. April 2008 -
I [X.], NJW-RR 2008, 1136 Rn. 50 -
Internetversteigerung III).

Danach ist ein [X.]
zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich
nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestell-ten Beiträge vor der [X.] auf eventuelle Rechtsverletzungen zu 22
23
-

13

-

überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der [X.] erlangt. [X.] ein Betroffener den [X.] auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostpro-vider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 -
VI [X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 24 -
Blog-Eintrag; vgl. auch [X.], Urteile vom 17. August 2011 -
I
[X.], [X.]Z 191, 19 Rn.
21 -
Stiftparfüm; vom 12. Juli 2007 -
I [X.], [X.]Z 173, 188 Rn. 41 [X.]
-
Ju-gendgefährdende Medien bei [X.]; vom 11. März 2004 -
I [X.], [X.]Z 158, 236, 251 f.
-
Internet-Versteigerung I).

Wird eine
Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich ei-ne Rechtsverletzung
allerdings
nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs.
1,
Art. 2 Abs. 1 [X.], Art. 8 Abs. 1 [X.] und dem durch Art. 5 Abs. 1 [X.], Art. 10 [X.] geschützten Recht je-denfalls des Providers auf Meinungs-
und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der
Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die
so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist
eine Ermittlung
und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag
Verantwortlichen erforderlich
(Senatsurteil vom 25. Ok-tober 2011 -
VI [X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 25
f. -
Blog-Eintrag). Entgegen
der Auffassung der Revisionserwiderung gilt dies auch dann, wenn
die bean-standete Äußerung
-
wie im Streitfall (vgl. nachfolgend unter b)
-
nicht als Tat-sachenbehauptung, sondern als
Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit
der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig bean-standet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage.
24
-

14

-

b)
Danach war die Beklagte entgegen der Auffassung der Revisionserwi-derung im
Streitfall gehalten, der Rüge des
[X.] nachzugehen.
Sie war [X.] konkret gefasst und ließ den behaupteten Rechtsverstoß unschwer erkennen.

aa)
Die Behauptung des [X.], der angegriffenen Bewertung liege kein [X.] zugrunde, war hinreichend konkret.
Dem steht nicht ent-gegen, dass es sich letztlich um eine Mutmaßung des [X.] handelte, die er nicht weiter unterlegt
hat. Denn zu konkreteren Darlegungen der [X.] ge-genüber war der Kläger angesichts der Tatsache, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Behandlung beschreibende Angaben enthielt, nicht in der Lage.
bb)
Auf der Grundlage der Beanstandung
des [X.] war der Rechts-verstoß unschwer zu bejahen. Denn trifft die Behauptung des [X.] zu, so verletzt die angegriffene Bewertung den Kläger offensichtlich -
was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt
-
in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
(1)
Die beanstandete Bewertung
greift
in den Schutzbereich des allge-meinen Persönlichkeitsrechts des [X.] ein. Betroffen sind die Ehre und so-ziale Anerkennung des [X.]. Denn die Bewertung seiner im Rahmen einer (behaupteten) Behandlung erbrachten Leistungen in den Kategorien "[X.]", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" mit der Note 6 und damit als "ungenügend" bringt zum Ausdruck, dass der Kläger in zentralen Bereichen des [X.] den an ihn gestellten Anforderungen aus Sicht des die Behandlung bewertenden Patienten nicht gerecht geworden ist. Die Kund-gabe dieser Bewertung ist geeignet, sich abträglich auf das Bild des [X.] in der Öffentlichkeit auszuwirken.
25
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27
28
-

15

-

(2)
Liegt der angegriffenen Bewertung kein tatsächlicher Behandlungs-kontakt zugrunde, ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des [X.]
auch rechtswidrig.
(a)
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur Senats-urteile vom 17. Dezember 2013 -
VI [X.], [X.]Z 199, 237 Rn. 22 -
Säch-sische Korruptionsaffäre; vom 15. September 2015 -
VI [X.], [X.], 1437 Rn. 20; vom 28. Juli 2015 -
VI [X.]0/14, [X.], 425 Rn. 29; vom 13.
Januar 2015 -
VI [X.], [X.], 336 Rn. 13 -
Filialleiter bei [X.]; vom 30. September 2014 -
VI [X.], [X.], 534, 536
-
Innenminister unter Druck; vom 29. April 2014 -
VI
ZR 137/13, [X.], 325 Rn.
8 -
Adoptivtochter) liegt wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] ([X.]) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist
nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.
(b)
Im Streitfall sind das durch Art. 1
Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 [X.] (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 [X.]) und Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete Inte-resse des [X.] am Schutz seiner [X.] Anerkennung und seiner (Be-rufs)Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 [X.] und Art. 10 [X.] verankerten Kommuni-kationsfreiheit der [X.] und der Meinungsäußerungsfreiheit des [X.] abzuwägen. Trifft
die Behauptung des [X.], der angegriffenen Be-wertung liege kein [X.] zugrunde, zu, ergibt
diese Abwägung, dass die geschützten Interessen des [X.] diejenigen der [X.] und des [X.]n überwiegen.
29
30
31
-

16

-

(aa)
Dabei
ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem ange-griffenen Beitrag um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbe-hauptung handelt.
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzu-stufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die [X.] Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen-über werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Bezie-hung des
sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des [X.] gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äuße-rung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des [X.] oder [X.] geprägt ist, wird sie als [X.] von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschützt. Das gilt ins-besondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (Senatsurteile vom 28. Juli 2015 -
VI [X.]0/14, [X.], 425 Rn. 24; vom 16. Dezember 2014 -
VI [X.], [X.], 41 Rn. 8 -
Hochleistungsmagneten; jeweils
mwN).
Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Bewertung als
Meinungs-äußerung
zu qualifizieren. Zwar enthält sie
die tatsächliche Behauptung des [X.]n, er habe sich beim Kläger in Behandlung befunden und bewerte die stattgefundene
Behandlung. [X.] der angegriffenen Äußerung ist aber die notenmäßige Bewertung selbst. Sie ist geprägt von Elementen der Stellung-32
33
34
-

17

-

nahme, des [X.] und [X.] (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 -
VI
ZR 196/08, [X.]Z 181, 328 Rn. 31 [X.] -
Spickmich.de).
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vergabe der Note 6 in den Bereichen "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" aus Sicht ei-nes durchschnittlichen Nutzers der Plattform weder
dahingehend zu verstehen, dass diese Leistungen überhaupt nicht erbracht worden oder dem Kläger ärztli-che Kunstfehler unterlaufen seien, noch dahingehend, dass die vom Kläger er-brachten Leistungen den Anforderungen an eine professionelle [X.] in keiner Weise entsprächen und selbst die hierfür erforderlichen Grund-kenntnisse des [X.] so lückenhaft seien, dass er diese Mängel auch in [X.] in absehbarer [X.] nicht beheben könne.
Ein derartiger
Aussa-gegehalt kommt der angegriffenen Bewertung
-
was der erkennende Senat selbst beurteilen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2014 -
VI
ZR 76/14, [X.]Z 203, 239 Rn. 19
mwN
-
Chefjustiziar)
-
nicht zu. Dass mit der Bewertung nicht der Vorwurf eines (objektiven) Behandlungsfehlers verbunden ist, ergibt sich bereits daraus, dass es sich beim [X.]n -
für den durchschnittlichen Leser erkennbar
-
typischerweise um einen medizinischen Laien handelt, der zur Feststellung eines Behandlungsfehlers regelmäßig überhaupt nicht in der Lage ist. Entsprechendes gilt für die Bewertung der Aufklärung mit der Note 6. Die Kategorie "Vertrauensverhältnis" betrifft schließlich schon im Ausgangs-punkt
keine für die Frage nach dem Vorliegen eines Behandlungs-
bzw. Aufklä-rungsfehlers relevanten Umstände.
(bb)
Liegt der
angegriffenen Bewertung kein [X.] zu-grunde, überwiegt
das von Art. 1
Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 [X.] (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 [X.]) und Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete Interesse des [X.] am Schutz seiner [X.] Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5 Abs. 1 [X.] und Art. 10 [X.] geschützten Interessen des Bewerten-35
36
-

18

-

den an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der [X.] und der [X.] an der Kommunikation dieser Meinung.
Denn bei Äußerungen, in denen sich -
wie im vorliegenden Fall
-
wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahr-heitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (Senatsurteil vom 16.
Dezember 2014 -
VI [X.], [X.], 41 Rn. 21
-
Hochleistungsmagnet; [X.], NJW 2012, 1643 Rn. 34; [X.]E 85, 1, 17 -
kritische Bayer-Aktionäre; [X.], [X.], 535, 536; vgl. ferner [X.], NJW 2015, 759 Rn.
51 -
Yazici/[X.]; [X.], 30 Rn. 31 -
Jalba/[X.]; [X.], 430 Rn.
39 -
Lavric/[X.]; NJW-RR 2013, 291, 292 -
Floquet und [X.]/[X.]; NJW 2006, 1645 Rn. 76 -
Pedersen und [X.]; [X.]/[X.], § 823 BGB Rn. 173.1 [Stand: 01.11.2015]). Im Streitfall ist der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaut, unwahr, wenn der behauptete [X.] nicht bestand.
Ein berechtigtes Interesse des [X.]n, eine tatsächlich nicht stattgefundene
Behandlung zu bewerten, ist nicht ersichtlich; [X.] gilt für das Interesse der [X.], eine Bewertung über eine nicht stattgefundene
Behandlung zu kommunizieren.

c)
Ihrer durch den konkreten Hinweis auf eine unschwer zu bejahende Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflicht hat die Beklagte auf der [X.] der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht genügt.
aa)
Zur
Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom [X.] im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwä-gung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], Urteile
vom 26. November 2015 -
I
[X.], juris
Rn.
32
mwN
-
Störerhaftung des [X.]; vom 1. April 2004 -
I [X.], [X.]Z 37
38
-

19

-

158, 343, 352 [X.] -
Schöner Wetten). Zu welchen konkreten Überprüfungsmaß-nahmen der [X.] verpflichtet ist, bestimmt sich damit nach den Um-ständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des [X.]s zu (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 -
VI [X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 26 -
Blog-Eintrag). Zu berücksichtigen sind aber auch
Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenver-antwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage [X.] verantwortlichen -
ggf. zulässigerweise anonym auftretenden
-
Nutzers
(vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 -
VI [X.], [X.]Z 191, 219 Rn.
22 -
[X.]; [X.], Urteile vom 5. Februar 2015 -
I [X.], [X.], 485 Rn.
50 -
Kinderhochstühle im [X.]; vom 11. März 2004 -
I [X.], [X.]Z 158, 236, 251
f.
-
Internetversteigerung I; jeweils mwN).

bb)
Danach sind im Streitfall an die
Prüfungspflicht der [X.] stren-ge Anforderungen zu stellen.

Im Ausgangspunkt ist freilich festzuhalten, dass das von der [X.] betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte
und gesellschaftlich erwünschte
Funktion
erfüllt
(vgl. Senatsurteil vom 23. [X.] 2014 -
VI [X.], [X.]Z 202, 242 Rn.
39
f.
-
Ärztebewertung II)
und der [X.] zudem vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 [X.]
und des Art. 12 Abs. 1 [X.] erfasst wird (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 -
VI [X.], [X.]Z 202, 242 Rn.
28
f. -
Ärztebewertung II). Der von der [X.] als Providerin
zu erbringende
[X.]
darf den Betrieb eines Ärzte-bewertungsportals
deshalb weder wirtschaftlich gefährden noch
unverhältnis-mäßig erschweren
(vgl. [X.], Urteil vom 26. November 2015 -
I [X.], [X.] Rn. 27
mwN
-
Störerhaftung des Accessproviders).
Ein solches Gewicht ha-ben
rein reaktive Prüfungspflichten, um die es im
Streitfall allein geht, in der 39
40
-

20

-

Regel aber nicht.
Auf der anderen Seite
kann bei der Bestimmung des der
Be-klagten zumutbaren [X.]es nicht außer Betracht bleiben, dass der Betrieb eines Ärztebewertungsportals
im Vergleich zu anderen
Portalen, insbe-sondere Nachrichtenportalen, schon von vornherein
ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringt.
Es birgt die Gefahr, dass es
auch für
nicht unerhebliche (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 -
VI [X.], [X.]Z 202, 242 Rn. 32 -
Ärztebewertung II)
persönlichkeitsrechtsverlet-zende
Äußerungen missbraucht wird. Der Portalbetreiber muss deshalb von Anfang an mit
entsprechenden
Beanstandungen rechnen.
Dabei werden die mit dem [X.] verbundenen [X.] noch dadurch verstärkt, dass die Bewertungen -
rechtlich zulässig
(vgl. § 13 Abs. 6 [X.])
-
verdeckt abgegeben werden können (Senatsurteil vom 23. September 2014 -
VI
[X.], [X.]Z 202, 242 Rn. 34 -
Ärztebewertung II). Zudem erschwert
die Mög-lichkeit, Bewertungen verdeckt abgeben zu können, es dem betroffenen Arzt regelmäßig erheblich, unmittelbar gegen den betreffenden [X.] vorzu-gehen. Denn er kennt ihn nicht und kann sich die für seine Identifizierung erfor-derlichen Informationen selbst dann, wenn
sie dem Portalbetreiber vorliegen
sollten, mangels Auskunftsanspruchs gegen den Portalbetreiber
(vgl. [X.] vom 1. Juli 2014 -
VI [X.]5/13, [X.]Z 201, 380 Rn. 9 [X.] -
Ärztebewertung I) jedenfalls nicht auf diesem Weg
beschaffen. Eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen
Ärzten
durch den Portalbetreiber ist deshalb die entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten
Ärzten beim [X.] hinreichend geschützt sind.

-

21

-

Im Streitfall kommt hinzu, dass die angegriffene Bewertung
geeignet ist, die Chancen des [X.]
im Wettbewerb mit anderen Ärzten
nachhaltig zu be-einträchtigen.
Die für jedermann abrufbare Bewertung einer Behandlungsleis-tung in drei zentralen Bereichen mit der Note "ungenügend" begründet nämlich die erhebliche
Gefahr, dass (potentielle) Patienten
an der ärztlichen Kompetenz des [X.] zweifeln und sich deshalb statt an den Kläger an einen anderen Zahnarzt wenden.
Auch dies spricht dafür, dass an die von der
[X.] [X.] zu ergreifenden Prüfungsmaßnahmen hohe Anforderungen zu stellen sind.
cc)
Konkret muss die vom Portalbetreiber durchzuführende Überprüfung erkennbar zum Ziel haben, die Berechtigung der Beanstandung des betroffenen Arztes zu klären. Der Portalbetreiber muss
ernsthaft
versuchen, sich hierzu die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen; er darf sich insbesondere nicht auf eine rein formale "Prüfung"
zurückziehen.
Im Streitfall hätte
die Beklagte
die Beanstandung des betroffenen Arztes dem [X.]n übersenden und diesen zur
Stellungnahme anhalten
müs-sen. Sie hätte ihn weiter auffordern müssen, ihr den angeblichen Behandlungs-kontakt möglichst genau zu beschreiben und ihr
den [X.] bele-gende Unterlagen,
wie etwa vorhandene Rechnungen, Terminkarten und -zettel, Eintragungen in [X.],
Rezepte
oder sonstige Indizien möglichst umfassend -
soweit
vom [X.]n für nötig erachtet ggf.
teilweise ge-schwärzt
-
zu übermitteln.
Die bloße Bitte der [X.], "die Behandlung in mindestens zwei Sätzen [zu] umschreiben und den Behandlungszeitraum [zu] nennen",
reicht hierfür nicht. In jedem Falle
hätte die Beklagte dem Kläger die-jenigen Informationen
und Unterlagen über den behaupteten Behandlungskon-takt
weiterleiten müssen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs.
1 [X.] in der Lage gewesen wäre. Auch dies hat sie nicht getan. So er-41
42
43
-

22

-

schließt sich etwa nicht, warum die Beklagte dem Kläger den sich aus der Stel-lungnahme des [X.]n ersichtlichen Behandlungszeitraum nicht mitge-teilt hat.
Sollte dies deshalb nicht erfolgt sein, weil zu befürchten war, dass der Kläger den [X.]n aufgrund des mitgeteilten Behandlungszeitraums identifizieren kann, hätte die Beklagte ein größeres [X.]fenster wählen können. Dass
diese Information für den Kläger von vornherein in Bezug auf eine sub-stantiierte "Replik" offensichtlich nicht hilfreich gewesen wäre, kann nicht ange-nommen werden. So kann etwa nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der behauptete Behandlungszeitraum in die [X.] einer -
beispielsweise
-
urlaubs-
oder krankheitsbedingten
Abwesenheit des [X.] fiel, der Kläger mit dieser Information den behaupteten [X.] also hätte widerlegen können.
II.
Nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO war das Berufungsurteil deshalb auf-zuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Parteien werden die Möglichkeit haben, zu den von der [X.] ergriffenen Überprüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.
III.
Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Eine Verletzung des [X.] in seinem allgemeinen Persönlichkeits-recht kommt in Betracht, wenn der
in der angegriffenen Äußerung enthaltene tatsächliche Bestandteil unrichtig war und dem Werturteil damit jegliche Tatsa-chengrundlage fehlte. Darlegungs-
und beweisbelastet für das Fehlen eines [X.]s
ist nach den allgemeinen Regeln insoweit der Kläger.
2.
Allerdings trifft die Beklagte hinsichtlich des [X.]s eine sekundäre Darlegungslast, weil dem Kläger insoweit eine nähere Darlegung nicht möglich ist und er auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat. Die sekundäre Darlegungslast umfasst zunächst diejenigen für einen sol-44
45
46
47
-

23

-

chen [X.] sprechenden Angaben, die der [X.],
insbeson-dere ohne
Verstoß gegen § 12 Abs. 1 [X.], möglich und zumutbar sind (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast nur [X.], Urteil vom 8. Januar 2014 -
I [X.], [X.]Z 200, 76 Rn. 17 mwN -
Bear-Share).
Die Beklagte hat im Streitfall jedoch eine darüber hinausgehende Re-cherchepflicht. Dem
Bestreitenden obliegt es
im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. Januar 2014 -
I [X.], [X.]Z 200, 76 Rn. 18 mwN -
BearShare). Im Streitfall folgt die Zumutbarkeit einer Recherche schon daraus, dass die Beklagte aufgrund ihrer materiellen Prüfpflicht ohnehin gehalten ist, vom [X.]n zusätzliche Angaben und Belege zum angeblichen [X.]skontakt zu fordern. Dem entspricht in prozessualer Hinsicht ihre Obliegen-heit, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vom [X.]n entspre-chende Informationen zu fordern.
Kommt die Beklagte dieser
Obliegenheit
nicht nach, ist die Behauptung des [X.], der von ihm angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskon-takt zugrunde, nach den allgemeinen Regeln über die sekundäre Darlegungs-

48
49
-

24

-

last nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten (vgl. nur Senatsurteil vom 22. April 2008 -
VI [X.], [X.]Z 176, 175 Rn. 23).
Galke
[X.]
von [X.]

[X.]
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2014 -
28 O 516/13 -

O[X.], Entscheidung vom 16.12.2014 -
15 [X.] -

Meta

VI ZR 34/15

01.03.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 (REWIS RS 2016, 15331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15331

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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