Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2014, Az. IV ZR 158/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7380

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 158/13
vom

5. März 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.]
Karczewski

am 5. März 2014

beschlossen:

Die Anhörungsrüge vom 24. Februar 2014 sowie der [X.] vom 14. Februar 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2014 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung wird zurückge-wiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge sowie der Wiedereinsetzungsantrag sind unzu-lässig. In Verfahren, in denen -
wie hier vor dem Bundesgerichtshof -
Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO besteht, muss die Anhörungsrü-ge gemäß § 321a ZPO durch einen Schriftsatz eines beim Prozessge-richt zugelassenen Rechtsanwalts eingelegt werden ([X.], Beschluss vom 18. Mai 2005
[X.], [X.], 2017). Dasselbe gilt für den Wiedereinsetzungsantrag ([X.]/[X.], ZPO 30. Aufl. § 236 Rn. 2). [X.] fehlt es hier jeweils.

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige 1
2
-
3
-

Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das [X.] werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
November 2007
[X.], [X.], 923 Rn. 5; vom 12.
Mai 2010
[X.], [X.], 456; [X.] [X.], 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die Begründung des [X.] vom 8. Januar 2014 entspricht den Anforderun-gen des § 544 Abs. 4 ZPO.

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen, weil für eine nicht fristgebundene Gegenvorstellung neben der Anhörungsrüge des § 321a ZPO kein Raum besteht. Im Übrigen gäbe sie dem Senat auch keine Veranlassung zu einer Änderung der Entscheidung.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2012 -
26 O 15419/04 -

OLG München, Entscheidung vom 04.04.2013 -
17 U 1091/12 -

3

Meta

IV ZR 158/13

05.03.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2014, Az. IV ZR 158/13 (REWIS RS 2014, 7380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7380

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 203/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.