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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.]/13
vom
21.
August 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], den Richter Dr.
Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller
am 21.
August 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 24.
Juli 2013 werden [X.].
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin
ist nicht begründet.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtspre-chung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
No-vember 2007
[X.], [X.], 923 Rn. 5; vom 12.
Mai 2010
[X.], [X.], 456; [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2008
1 BvR 562/08, [X.], 2635).
Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103
Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die Gegenvorstellung gibt dem Senat ebenfalls kei-1
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ne Veranlassung zur Abänderung seines Beschlusses, da die beabsich-tigte Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf [X.] bietet.
[X.]
[X.] [X.]
Dr.
Karczewski Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2005 -
13 O 3090/04 -
O[X.], Entscheidung vom 03.04.2013 -
3 U 20/11 -
Meta
21.08.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2013, Az. IV ZR 172/13 (REWIS RS 2013, 3305)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3305
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