Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. IV ZR 394/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6074

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 394/12
vom

7.
Mai
2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.]
Karczewski

am 7.
Mai 2013

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10.
April
2013
wird auf Kosten der
Beklagten zurückge-wiesen.

Gründe:

Die gemäß §
321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der
Beklagten ist nicht begründet.

Nach
der vom [X.] gebilligten Rechtspre-chung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27.
No-vember 2007
[X.], [X.], 923
Rn. 5; vom 12.
Mai 2010

[X.], [X.], 456;
BVerfG, Beschluss vom 5.
Mai 2008

1 BvR 562/08,
[X.], 2635).

Derartige selbständige Verstöße
des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das
Vorbringen der
Beklagten erschöpft sich viel-1
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3
-
3
-

mehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungs-beschwerde vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Dr. Karczewski

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2012 -
3 O 24957/11 -

OLG München, Entscheidung vom 15.10.2012 -
20 U 1926/12 -

Meta

IV ZR 394/12

07.05.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. IV ZR 394/12 (REWIS RS 2013, 6074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6074

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I ZR 203/08

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