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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 394/12
vom
7.
Mai
2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.]
Karczewski
am 7.
Mai 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10.
April
2013
wird auf Kosten der
Beklagten zurückge-wiesen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der
Beklagten ist nicht begründet.
Nach
der vom [X.] gebilligten Rechtspre-chung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27.
No-vember 2007
[X.], [X.], 923
Rn. 5; vom 12.
Mai 2010
[X.], [X.], 456;
BVerfG, Beschluss vom 5.
Mai 2008
1 BvR 562/08,
[X.], 2635).
Derartige selbständige Verstöße
des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das
Vorbringen der
Beklagten erschöpft sich viel-1
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mehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungs-beschwerde vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2012 -
3 O 24957/11 -
OLG München, Entscheidung vom 15.10.2012 -
20 U 1926/12 -
Meta
07.05.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. IV ZR 394/12 (REWIS RS 2013, 6074)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6074
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