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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 158/13
vom
5. März 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.]
Karczewski
am 5. März 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 24. Februar 2014 sowie der [X.] vom 14. Februar 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2014 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung wird zurückge-wiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge sowie der Wiedereinsetzungsantrag sind unzu-lässig. In Verfahren, in denen -
wie hier vor dem Bundesgerichtshof -
Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO besteht, muss die Anhörungsrü-ge gemäß § 321a ZPO durch einen Schriftsatz eines beim Prozessge-richt zugelassenen Rechtsanwalts eingelegt werden ([X.], Beschluss vom 18. Mai 2005
[X.], [X.], 2017). Dasselbe gilt für den Wiedereinsetzungsantrag ([X.]/[X.], ZPO 30. Aufl. § 236 Rn. 2). [X.] fehlt es hier jeweils.
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige 1
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Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das [X.] werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
November 2007
[X.], [X.], 923 Rn. 5; vom 12.
Mai 2010
[X.], [X.], 456; [X.] [X.], 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die Begründung des [X.] vom 8. Januar 2014 entspricht den Anforderun-gen des § 544 Abs. 4 ZPO.
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen, weil für eine nicht fristgebundene Gegenvorstellung neben der Anhörungsrüge des § 321a ZPO kein Raum besteht. Im Übrigen gäbe sie dem Senat auch keine Veranlassung zu einer Änderung der Entscheidung.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2012 -
26 O 15419/04 -
OLG München, Entscheidung vom 04.04.2013 -
17 U 1091/12 -
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Meta
05.03.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2014, Az. IV ZR 158/13 (REWIS RS 2014, 7380)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7380
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