Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2017, Az. VI ZR 52/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7870

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:180717BVIZR52.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]
vom

18. Juli
2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Satz 1 B, Fe

Ein Prozessbevollmächtigter muss seine [X.] darüber
unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann (im [X.] an Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989 -
VI [X.], juris Rn. 5; [X.], Beschlüsse vom 9. Februar 1977 -
IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20. Mai 1981 -
IVb [X.], [X.], 850; vom 30. Mai 1985 -
III ZB 10/85, [X.], 768). Diese Unterrichtung erfordert eine richtige Belehrung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist (im [X.] an [X.], Beschlüsse vom 12. März 1969 -
IV ZB 1061/68, [X.], 635, 636; vom 9. Februar 1977 -
IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198).

[X.], Beschluss vom 18. Juli 2017 -
VI [X.] -
OLG Celle

[X.]

-

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Der VI.
Zivilsenat des [X.]s hat am 18.
Juli 2017
durch den
Vorsitzenden [X.], den Richter [X.], die Richterinnen von [X.], Müller und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Der Antrag der Kläger
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Kläger
gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 3. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger
tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe:
I.
Die Kläger nehmen die
Beklagte auf Zahlung von
(weiterer) [X.] wegen verschiedener Presseberichterstattungen
in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger
hat das verurteilt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Das Berufungsurteil ist dem Prozessbevollmächtigten der 1
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Kläger am 9. Dezember 2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2016, eingegangen am selben Tag, haben
die Kläger Widereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und Nichtzulas-sungsbeschwerde eingelegt.

II.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückzu-weisen.
a)
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags haben die Kläger vorgetragen:
Sie hätten
ihrem vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gegenüber erklärt, dass sie das Berufungsurteil nicht akzeptieren wollten. Dieser habe sich bereit erklärt, ihnen beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte zu benennen. Durch folgende schriftliche
Verfügung habe er einer Mitarbeiterin eine Anweisung erteilt:
"S. ./. A. Zeitung
Bitte Mdt. schriftl. mitteilen:
Beschwerdefrist 1 Mo, Begründung 2 Mo
RAe für [X.] http://[X.]...].de
http://[...].com/
[X.]: 2 Wo"
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Mit dem Schreiben habe ihnen die Frist zur Zulassungsbeschwerde und deren Begründung mitgeteilt werden sollen. Aufgrund eines dem vorinstanzli-chen Prozessbevollmächtigten nicht erklärbaren Versehens habe dessen Mitar-beiterin die
Anweisung nicht richtig umgesetzt und
sie falsch informiert, indem diese eine Frist von zwei Monaten für die Einlegung der Beschwerde behauptet habe.
Dies sei durch folgendes Schreiben geschehen:
"Sehr geehrter S.,
sehr geehrter Herr H.,
Sie können gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Celle innerhalb von zwei Monaten Beschwerde beim [X.] einlegen.
Rechtsanwälte für den [X.] sind z.B.: [X.]...].de und

Mit freundlichen Grüßen
i.A. W."
Die Mitarbeiterin
könne sich den Fehler nicht erklären. Als ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte
sei sie bereits seit mehreren Jahren in der [X.] tätig, arbeite selbständig sowie gewissenhaft und sei auch unter den Kolle-gen als besonders zuverlässig bekannt. Sie verfasse häufig kürzere Schreiben an Mandanten auf Anweisung selbst, wobei es bislang nicht
zu Problemen [X.] sei. Deshalb habe der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte
das Schreiben vor dem Ausgang nicht mehr kontrolliert.
Aufgrund der fehlerhaften Information hätten die Kläger den bei dem [X.] zugelassenen (jetzigen) Prozessbevollmächtigten erst am 26.
Januar 2016 -
nach Ablauf der Beschwerdefrist -
mandatiert.
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Das Verschulden des [X.] habe der vorinstanzliche Prozess-bevollmächtigte nicht zu vertreten, da er eine eindeutige Einzelanweisung erteilt habe. Auch Tätigkeiten zur Fristwahrung dürften delegiert werden. Das gelte sogar für die Ausgangskontrolle von fristwahrenden Schriftsätzen, die vom [X.] selbst einzureichen seien. Werde eine konkrete Einzelweisung erteilt, bei deren Befolgung die Frist gewahrt worden wäre, treffe den Anwalt kein [X.], wenn die Weisung versehentlich nicht befolgt werde.
Bei zutreffender Umsetzung der Weisung hätten
sie
rechtzeitig Kontakt mit einem beim [X.] zugelassenen Anwalt aufgenommen und die Frist wäre nicht versäumt worden.
Zur Glaubhaftmachung
haben die Kläger eine anwaltliche Versicherung ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vorgelegt.
b)
Damit haben die Kläger
eine unverschuldete Fristversäumung nicht ausreichend dargelegt
(§ 233 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Auf Grundlage ihres
Vortrags
im Wiedereinsetzungsantrag
kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein ihnen
gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ursächlich für die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist geworden
ist.
aa) Das Mandat eines
Prozessbevollmächtigten ist grundsätzlich nicht beendet, bevor er seinem Auftraggeber das Urteil übersandt, dessen Zustellung mitgeteilt und auf die [X.] hingewiesen hat ([X.],
Urteil vom 16. Dezember 1959 -
IV
ZR 206/59, [X.]Z 31, 351, 354; Beschlüsse vom 9. Februar 1977 -
IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20. September 1989
-
IVb [X.], NJW 1990, 189, 190).
Ein Prozessbevollmächtigter muss seine [X.] darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung
Rechtsmittel eingelegt werden kann 8
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(Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989 -
VI [X.], juris Rn. 5; [X.], Beschlüsse vom 9. Februar 1977 -
IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20. Mai 1981
-
IVb [X.],
[X.], 850;
vom 30. Mai 1985 -
III ZB 10/85, [X.], 768).
Diese Unterrichtung erfordert eine richtige Belehrung über den
Zeitpunkt des
Ablaufs
der Rechtsmittelfrist ([X.], Beschlüsse
vom 12. März 1969 -
IV ZB 1061/68, [X.], 635, 636;
vom 9.
Februar 1977 -
IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198). Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal, das er mit genauen, unmissverständlichen Anweisungen [X.] hat, übertragen (Senat, Beschluss vom 9. Mai 1989 -
VI [X.], juris Rn.
6; [X.], Beschlüsse
vom
12. März 1969 -
IV ZB 1061/68, [X.], 635, 636; vom 9. Februar 1977 -
IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 30. Mai 1985
-
III
ZB 10/85, [X.], 768).
bb) Die Kläger haben nicht dargelegt, dass ihr vorinstanzlicher
Prozess-bevollmächtigter
seine Mitarbeiterin genau und unmissverständlich anwies, den Zeitpunkt
des
Ablaufs
der [X.]
mitzuteilen.
Insoweit beschränken sich die Angaben im Wiedereinsetzungsantrag darauf, dass durch das
Schrei-
die Mitarbeiterin die

Anweisung nicht richtig umgesetzt

so-wie

eine Frist von zwei Monaten für die Einlegung der Beschwerde

behauptet
habe. Dies
legt nahe, dass sich der Umsetzungsfehler auf die
Mitteilung
einer falschen abstrakten [X.]
von zwei Monaten
beschränkte. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht, dass
der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger seine Mitarbeiterin angewiesen
hätte,
das
konkrete
Datum des Ablaufs der Beschwerdefrist mitzuteilen.
Davon ausgehend
kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein [X.] des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger zumindest 13
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mitursächlich für die Versäumung der [X.] geworden ist.
In einem solchen Fall ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen (vgl. [X.], [X.] vom 11. Mai 2016 -
IV ZB 38/15, juris Rn. 10).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht fristgerecht eingelegt und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Galke
[X.]
von [X.]

Müller
Allgayer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2015 -
9 O 298/14 -

OLG Celle, Entscheidung vom 03.12.2015 -
13 [X.] -

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Meta

VI ZR 52/16

18.07.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2017, Az. VI ZR 52/16 (REWIS RS 2017, 7870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7870

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VI ZR 52/16

IV ZB 38/15

13 U 45/15

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