Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.09.2020, Az. I B 53/19

1. Senat | REWIS RS 2020, 3580

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Gegenstand

Doppelpräsidentschaft FG und OVG grundsätzlich zulässig


Leitsatz

NV: Die gleichzeitige Ernennung des Präsidenten eines OVG zum Präsidenten eines FG ist trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung in der FGO gemäß § 27 Abs. 2 DRiG grundsätzlich zulässig (Fortentwicklung des BFH-Beschlusses vom 14.03.2019 - V B 34/17, BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489).

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom [X.] - 2 K 124/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der während des Beschwerdeverfahrens am ...2020 verstorbene Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), ein [X.] Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der [X.], wendete sich gegen die Besteuerung seiner aus der [X.] bezogenen Rentenzahlungen in den Streitjahren 2011 bis 2013.

2

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --[X.]--) verwarf die Einsprüche des [X.] als unzulässig, da er die einmonatige Einspruchsfrist versäumt habe. Das Finanzgericht ([X.]) [X.] gab der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 22.08.2019 - 2 K 124/18 teilweise statt. Die Einsprüche seien zulässig, da den Verwaltungsvorgängen nicht entnommen werden könne, an welchem Tag die angefochtenen Bescheide zur Post gegeben worden seien, ob diesen Bescheiden eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden und ob diese Rechtsbehelfsbelehrung richtig gewesen sei. Deshalb habe sich die Einspruchsfrist gemäß § 356 Abs. 2 der Abgabenordnung auf ein Jahr verlängert. Dies führe zur Begründetheit der Klage, soweit das [X.] die jährlichen [X.] in Höhe von 102 € (§ 9a Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes) nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet.

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das [X.] macht das [X.] die Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] ([X.]) wegen Divergenz und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) geltend. Darüber hinaus beruft es sich auf einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O.

Entscheidungsgründe

II.

4

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O genügt, ist sie unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 [X.]O).

5

1. Der [X.] ist durch den Tod des [X.] nicht daran gehindert, in der Sache zu entscheiden.

6

Zwar war das Verfahren durch den Tod des [X.] gemäß § 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kraft Gesetzes bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen. Auf Antrag des [X.] wird es aber gemäß § 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 239 Abs. 2 bis 5 ZPO mit der Ehefrau des [X.] als Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) fortgeführt. Die Klägerin ist Alleinerbin des am ...2020 verstorbenen [X.] und damit dessen Rechtsnachfolgerin.

7

Auf Grundlage des Antrags des [X.] vom 10.08.2020 ist das Verfahren gemäß § 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 239 Abs. 2 bis 5 ZPO mit der Klägerin fortzuführen. Zwar hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 24.04.2020 die Fortführung des Verfahrens letztlich abgelehnt. Darin liegt aber eine Verzögerung der Verfahrensaufnahme i.S. des § 239 Abs. 2 ZPO, da die Rechtsnachfolge feststeht und der Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Verfahrens verpflichtet ist (vgl. [X.]-Urteil vom 20.11.2014 - IV R 1/11, [X.], 28, [X.], 34). Da es sich um ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren handelt, über das der [X.] durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 116 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 2 [X.]O), war auch eine Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 239 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich (vgl. auch [X.], Beschluss vom 13.04.2017 - 7 [X.] 732/16 (A), [X.], 34).

8

2. Soweit das [X.] eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 [X.]O hinsichtlich des Nachweises der Aufgabe eines Steuerbescheids zur Post im Fall des zentralen, maschinell-elektronischen Versands geltend macht, genügt die Beschwerdebegründung bereits nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O.

9

Insbesondere fehlt die Herausarbeitung eines abstrakten Rechtssatzes des angefochtenen [X.]-Urteils, der mit einem abstrakten Rechtssatz der genannten Divergenzentscheidungen ([X.] vom [X.], [X.], 1454; Urteil des [X.] vom 12.05.2010 - 7 K 2868/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2010, 2044, und Urteil des [X.] vom 21.03.2001 - 1 K 358/99, [X.], 862) im Widerspruch stehen soll. Darüber hinaus fehlen Ausführungen, inwieweit das angefochtene Urteil und die Divergenzentscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.

Entsprechende Darlegungen des [X.], die den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O genügt hätten, waren bereits deshalb ausgeschlossen, weil das [X.] in seiner Entscheidung den zentralen, maschinell-elektronischen Versand der Steuerbescheide weder im Sachverhalt noch in den Gründen angesprochen hat. Vielmehr hat sich das [X.] ohne nähere Begründung auf die Aussage beschränkt, dass anhand der vom [X.] zur Verfügung gestellten Verwaltungsvorgänge nicht festgestellt werden könne, an welchem Tag die Bescheide zur Post gegeben worden seien, ob diesen Bescheiden eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden und ob diese Rechtsbehelfsbelehrung richtig gewesen sei.

3. Soweit das [X.] hinsichtlich der Ausführungen des [X.] zur gegebenenfalls fehlenden oder falschen Rechtsbehelfsbelehrung den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 1 [X.]O geltend macht, erfüllt dies ebenfalls nicht die Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O.

Insofern fehlt vor allem die ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Der bloße Hinweis auf angeblich fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung reicht im Streitfall schon deshalb nicht aus, weil der [X.] zum Nachweis der Rechtsbehelfsbelehrung im Falle des Versands eines Steuerbescheids im maschinellen Verfahren bereits ausführlich Stellung genommen hat ([X.] vom 14.09.2000 - X B 58/00, [X.]/NV 2001, 322).

4. Einen qualifizierten [X.] § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 [X.]O hat das [X.] weder schlüssig dargelegt noch geltend gemacht. Hierzu fehlen jegliche Ausführungen. Allein die Darlegung einer fehlerhaften Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung ist hierfür nicht ausreichend ([X.] vom 29.05.2007 - VIII B 205/06, [X.], 1634). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die Tatsachen- und Beweiswürdigung des [X.] so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht (vgl. [X.]sbeschluss vom 15.05.2018 - I B 114/17, [X.]/NV 2018, 1092, m.w.N.).

5. Der vom [X.] geltend gemachte Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O liegt nicht vor. Der 2. [X.] des [X.] war trotz der Doppelpräsidentschaft seines Vorsitzenden als Präsident des [X.] und des [X.] ([X.]) [X.] ordnungsgemäß besetzt (§ 119 Nr. 1 [X.]O); es besteht kein Verstoß gegen den gesetzlichen [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).

a) In seinem Beschluss vom 14.03.2019 - V B 34/17 ([X.]E 263, 317, BStBl II 2019, 489) hat der [X.] gefordert, dass der Geschäftsverteilungsplan des [X.] gemäß § 4 [X.]O i.V.m. §§ 21e bis g des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) erkennen lassen muss, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der Präsident seinem [X.] im [X.] zugewiesen ist. Dieser Rechtsprechung schließt sich der [X.] an.

Die Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. In dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] war zum 15.04.2019 eine Erklärung des Präsidenten aufgenommen worden, dass er am [X.] "im Umfang von 0,5 [X.] wahrnimmt" und sich hierfür dem 2. [X.] anschließt. Dies geschah unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den [X.] in [X.]E 263, 317, BStBl II 2019, 489.

b) Die in dem [X.] in [X.]E 263, 317, BStBl II 2019, 489 offen gelassene Frage, ob ein generelles Verbot der Doppelpräsidentschaft besteht, verneint der erkennende [X.].

Nach § 27 Abs. 1 des Deutschen [X.]gesetzes (DRiG) wird dem [X.] auf Lebenszeit ein [X.]amt bei einem bestimmten Gericht übertragen. Ein weiteres [X.]amt bei einem anderen Gericht kann ihm nach § 27 Abs. 2 DRiG übertragen werden, soweit ein Gesetz dies zulässt.

Auch wenn der Wortlaut des § 27 Abs. 2 DRiG für das Erfordernis einer positiven Regelung zur Übertragung eines weiteren [X.]amts in der jeweiligen Verfahrensordnung sprechen könnte (wie z.B. in § 16 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO--, § 11 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes, § 18 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie § 22 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 GVG), schließt sich der [X.] der Auslegung des [X.] ([X.]) an, wonach es für die Anwendung des § 27 Abs. 2 DRiG ausreicht, wenn die Übertragung eines weiteren [X.]amts nicht ausgeschlossen ist ([X.]-Urteil vom 22.04.1983 - [X.]) 4/82, [X.]Z 88, 1; gl.[X.] in Gosch, [X.]O § 14 Rz 2; [X.]t-Räntsch, [X.] [X.]gesetz, 6. Aufl., § 27 Rz 16; [X.], [X.] Steuerrecht --DStR-- 2014, 2547, 2548). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die grundsätzliche Zulässigkeit der [X.] klarzustellen ([X.]t-Räntsch, ebenda).

Da die [X.]O --anders als § 101 Abs. 1 des [X.] weder in § 14 [X.]O noch in einer anderen Vorschrift die Übertragung eines weiteren [X.]amts verbietet, ist die gleichzeitige Ernennung des Präsidenten des [X.] zum Präsidenten des [X.] auf Grundlage des § 27 Abs. 2 DRiG zulässig. Auch die Beschränkung des Umfangs der [X.] in § 27 Abs. 2 DRiG auf "ein" weiteres [X.]amt wird im Streitfall beachtet. Auf die entsprechende Anwendbarkeit des § 16 VwGO, wie sie teilweise in der Literatur vertreten wird ([X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 14 [X.]O Rz 4; Gräber/[X.], Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 14 Rz 1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 14 [X.]O Rz 25; kritisch [X.], ebenda; [X.], ebenda), kommt es nicht an.

c) Ob die Doppelpräsidentschaft im Einzelfall --beispielsweise aufgrund der Größe der Gerichte-- wegen des konkreten Umfangs der damit verbundenen Aufgaben zu einem Verfahrensmangel führen kann, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Der [X.] sieht hierfür jedenfalls im Streitfall --auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des [X.]-- keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Das [X.] verweist lediglich pauschal auf den Arbeitsumfang bei der Leitung von zwei Obergerichten und insgesamt vier [X.]en (ein [X.]-[X.] und drei [X.]-[X.]e). Dies wird durch den Hinweis auf frühere Geschäftsverteilungspläne des [X.] sowie durch den Hinweis auf einen Mindestaufwand bei der Leitung eines Gerichts ergänzt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der konkrete Arbeitsumfang des Präsidenten des [X.] und des [X.] --auch unter Berücksichtigung eines gewissen [X.] erheblich geringer als der konkrete Arbeitsumfang eines Präsidenten größerer Gerichte ausfallen dürfte. Auch ist hinsichtlich des Vorsitzes in insgesamt vier [X.]en allein auf den konkreten Arbeitsumfang abzustellen. Dabei ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass einer der Beisitzer des 2. [X.]-[X.]s kein eigenes Dezernat hatte und am [X.] mit insgesamt 14 [X.]n 12 [X.]e gebildet worden sind, denen zum Teil nur begrenzte Zuständigkeiten zugewiesen waren.

d) Ferner bestehen im Streitfall keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass gegen die höchstrichterlichen Vorgaben zum Umfang der rechtsprechenden Tätigkeit eines Gerichtspräsidenten verstoßen worden ist (a.[X.], Betriebs-Berater 2019, 2077, 2078; im Ergebnis auch Roller/[X.], Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2015, 401, 403).

Dies betrifft insbesondere die Vorgabe des [X.], dass ein Vorsitzender mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender seines [X.]s selbst wahrnehmen muss, weil er nur dann einen richtungsgebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines [X.]s ausüben kann ([X.], Großer [X.] für Zivilsachen, Beschluss vom 19.06.1962 - GSZ 1/61, [X.]Z 37, 210; bestätigt durch den Beschluss des Großen [X.]s für Zivilsachen des [X.] vom 20.11.1967 - [X.], [X.]Z 49, 64; [X.]-Beschluss vom 23.08.2016 - X ARZ 292/16, juris; vgl. auch [X.], Beschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 2334). Entsprechendes gilt für die daraus entwickelte Vorgabe, dass der Vorsitzende im Regelfall erheblich mehr als 50 % der rein richterlichen Spruchtätigkeit im Rahmen seines [X.]s als Vorsitzender erledigen muss, da zu den Aufgaben als Vorsitzender auch technische und verwaltungsmäßige Aufgaben gehören (Beschluss des Großen [X.]s für Zivilsachen des [X.] in [X.]Z 37, 210).

Diese Vorgaben gelten zwar auch für Gerichtspräsidenten als Vorsitzende (Beschluss des Großen [X.]s für Zivilsachen des [X.] in [X.]Z 49, 64; [X.]-Beschluss vom 23.08.2016 - X ARZ 292/16, juris) sowie für Finanzgerichte ([X.] in [X.]E 263, 317, BStBl II 2019, 489). Da sich die prozentualen Vorgaben auf den [X.] des jeweiligen [X.]s beziehen, kann aber die vom [X.] dargelegte Doppelpräsidentschaft allein noch nicht dazu führen, dass die Vorgaben im Streitfall nicht eingehalten worden sind. Vielmehr richtet sich dies nach dem konkreten [X.], der den Präsidentensenaten von den Präsidien zugewiesen worden ist. Dies wird durch den [X.]-Beschluss vom 23.08.2016 - X ARZ 292/16 (juris) bestätigt, wonach die Vorgaben je nach [X.] auch dann eingehalten werden können, wenn der Vorsitzende dem [X.] nur mit einem Viertel seiner Arbeitskraft zur Verfügung steht.

e) Da nicht erkennbar ist, dass der [X.] in [X.]E 263, 317, BStBl II 2019, 489 von dieser Rechtsprechung des [X.] abweichen sollte, führt auch die Formulierung dieses Beschlusses, dass "die Zuweisung eines Präsidenten zur [X.]sarbeit im [X.] mit weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitskraft" nicht dem "Leitbild des [X.]präsidenten eines [X.]" entspreche, zu keinem anderen Ergebnis.

Nach Auffassung des [X.]s ist es ausreichend, dass der Gerichtspräsident --wie im Streitfall nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] ab dem 15.04.2019 vorgesehen-- mit mindestens 50 % seiner Arbeitskraft dem [X.] zur Verfügung steht. Dies ergibt sich letztlich auch aus Rz 24 des [X.]es in [X.]E 263, 317, BStBl II 2019, 489, da dort die Übernahme von Aufgaben der Justizverwaltung durch einen [X.] an seinem eigenen Gericht ([X.]) ausdrücklich ausgenommen wird. Daraus wird deutlich, dass eine solche Tätigkeit für das Vertrauen in die Sachlichkeit der Entscheidungsfindung unschädlich sein soll.

Die weitergehenden Fragen, in welchem Mindestumfang die 50 %ige Tätigkeit für das [X.] auf die richterliche [X.]sarbeit entfallen muss, um die Voraussetzungen eines [X.]präsidenten zu erfüllen, und ob hierbei für das [X.] als Fachgericht andere Maßstäbe als für die Zivilgerichte gelten, können im Streitfall unbeantwortet bleiben. Denn bei gleichmäßiger Aufteilung der Arbeitskraft des Doppelpräsidenten auf das [X.] und das [X.] sowie innerhalb des [X.] auf die Justizverwaltung und die [X.]sarbeit, die aufgrund der Größe der Gerichte nicht ausgeschlossen scheint, wäre ein solches Mindestmaß an finanzrichterlicher Tätigkeit in jedem Fall erreicht. Dass für die Arbeit im 2. [X.] des [X.] weniger Zeit zur Verfügung stand, ist auch nach den Darlegungen des [X.] nicht anzunehmen.

6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

7. Im Übrigen sieht der [X.] von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O).

Meta

I B 53/19

08.09.2020

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 22. August 2019, Az: 2 K 124/18, Urteil

§ 27 DRiG, § 239 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.09.2020, Az. I B 53/19 (REWIS RS 2020, 3580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3580

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