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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.]/14
(vormals [X.]/12)
vom
3.
September
2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller
am 3.
September
2014
einstimmig beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Mai 2012 wird gemäß §
552a ZPO auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.318,06
äß
§§ 3, 9 ZPO) festge-setzt.
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht
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auf Erfolg hat. Der [X.] nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Grün-de des Beschlusses vom 15. Juli 2014 Bezug, mit dem er auf die beab-sichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2011 -
6 O 382/10 -
O[X.], Entscheidung vom 03.05.2012 -
12 U 9/12 -
Meta
03.09.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2014, Az. IV ZR 261/14 (REWIS RS 2014, 3157)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3157
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