Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2014, Az. IV ZR 261/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3157

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/14
(vormals [X.]/12)
vom

3.
September
2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller

am 3.
September
2014

einstimmig beschlossen:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Mai 2012 wird gemäß §
552a ZPO auf seine Kosten zu-rückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.318,06

äß
§§ 3, 9 ZPO) festge-setzt.

Gründe:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht

1
-
3
-

auf Erfolg hat. Der [X.] nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Grün-de des Beschlusses vom 15. Juli 2014 Bezug, mit dem er auf die beab-sichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2011 -
6 O 382/10 -

O[X.], Entscheidung vom 03.05.2012 -
12 U 9/12 -

Meta

IV ZR 261/14

03.09.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2014, Az. IV ZR 261/14 (REWIS RS 2014, 3157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3157

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