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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:180417BIVZR220.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 220/15
vom
18. April 2017
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann
am 18. April 2017
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 16. April 2015 gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf dessen Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Die von der Revision des [X.] aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt 1
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(vgl. die Nachweise in den [X.]
vom 25. Januar 2017 -
IV ZR 229/15 und [X.], juris), im Übrigen -
nach Zulassung der Revi-sion im vorliegenden Verfahren -
in den [X.] vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche
Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisi-onen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die [X.] der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulas-sungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheb-licher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19.
Oktober 2016 -
IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
Das gilt auch für die begehrte Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer Zusatzrente gemäß § 18 [X.] nach dem [X.] zum 31. Dezember 2002, die nicht Gegenstand der Senats-urteile vom 25. Januar 2017 gewesen ist. Die klägerische Revision
wen-det sich damit gegen den sogenannten Festschreibeeffekt nach §
78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, dessen Zulässigkeit in der Senatsrechtsprechung ebenfalls anerkannt ist (Senatsbeschluss
vom 27. September 2012 -
IV ZR 176/10, juris Rn. 17
m.w.N.).
Aus den in den vorgenannten Senatsentscheidungen
im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision des [X.] auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
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I[X.] Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision des Klä-
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2014 -
6 [X.] -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.04.2015 -
12 [X.] -
5
Meta
18.04.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2017, Az. IV ZR 220/15 (REWIS RS 2017, 12368)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12368
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