Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2012, Az. 5 StR 426/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 993

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. November
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge
-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
27. November 2012
beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten E.

und [X.]

wird das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2012, so-weit es sie betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Fest-stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in 16 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und neun Monaten (E.

) und sechs Jahren und sechs Monaten ([X.]

) verurteilt. Die hiergegen gerich-teten Revisionen der Angeklagten haben mit inhaltsgleichen Verfahrensrü-gen Erfolg.

Die [X.] hat zwei von beiden Angeklagten gestellte [X.] wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Mit diesen ha-ben sie die Vernehmung der Zeugen O.

und L.

ersteren als [X.], letzteren als unmittelbaren Zeugen

zum Beweis der [X.] begehrt, dass der Mitangeklagte P.

in der [X.]

, in der er als Vollzugsbeamter tätig war, mit Drogen gehandelt habe. Zur Begründung hat das Tatgericht ausgeführt, die [X.] lasse 1
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zu. Sie beträfe lediglich einen Randbereich seiner Aussage. Im Übrigen [X.] die Angeklagten selbst eine Tatbeteiligung eingeräumt.

Dies genügt nicht den Anforderungen, die an die Begründung der Ab-lehnung eines auf eine Indiztatsache gerichteten Beweisantrags zu stellen sind. Der Beschluss, mit dem die Erhebung eines Beweises wegen Unerheb-lichkeit der [X.] abgelehnt wird, ist mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum
das Tatgericht aus der [X.] keine entschei-dungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Gericht genügen müsste, wenn es die Indiz-
oder Hilfstatsache durch Beweiserhe-bung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Entscheidungsbildung ohne Einfluss blieb ([X.], Urteil vom 7. April 2011

3 StR 497/10, [X.], 713 mwN). Dies nötigt zu einer Einfügung der
[X.] in das bisher gewonnene Beweiser-gebnis (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 2011

5 [X.],
[X.], 82).

Dem werden die die Anträge auf Vernehmung der Zeugen O.

und L.

zurückweisenden Beschlüsse nicht gerecht. Der schlagwortartige [X.] darauf, dass die in Frage stehenden Angaben des Mitangeklagten P.

auf denen die Urteilsfeststellungen überwiegend beruhen

lediglich das [X.] beträfen und die Angeklagten im Übrigen eine Tatbetei-ligung eingeräumt hätten, berücksichtigt nicht ausreichend die Besonderhei-ten des vorliegenden Falles und lässt eine ausreichende Gesamtwürdigung nicht erkennen. Träfe die [X.] nämlich zu, so läge

[X.] hinsichtlich des auf Vernehmung des Zeugen L.

gerichteten [X.], in welchem der behauptete Handel des Mitangeklagten P.

aus-drücklich den Tatzeitraum einbezieht

die Annahme äußerst nahe, dass es sich hierbei um den Absatz eines Teils der durch die abgeurteilten Anbau-handlungen erzielten Erträge gehandelt habe. Der eine eigene Verkaufstätig-keit in Abrede stellende P.

hätte in diesem Fall seinen eigenen Beitrag 3
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zu den verfahrensgegenständlichen Taten heruntergespielt, wodurch nicht nur seine Glaubwürdigkeit im allgemeinen, sondern auch
die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum konkreten Tatgeschehen, durch die er die [X.] erheblich belastet hat, berührt wäre. Hieran vermag auch das jeweilige Teilgeständnis der Beschwerdeführer nichts zu ändern, da diese erheblich hinter den auf
den Angaben P.

s beruhenden Feststellungen zurückblei-ben und der Beweisantrag gerade darauf abzielte, die von den Einlassungen der Beschwerdeführer abweichenden Angaben des unter Berücksichtigung seiner getätigten Aufklärungshilfe zu einer zweijährigen, zur Bewährung aus-gesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilten Mitangeklagten P.

in Zwei-fel zu ziehen.

Die Ablehnung der Beweisanträge erweist sich zudem aus einem [X.] Grund als rechtsfehlerhaft. An der dem Ablehnungsbeschluss zugrunde liegenden Annahme tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der [X.] muss sich das Gericht festhalten lassen; es darf sich nicht im Urteil zu der Ablehnungsbegründung in Widerspruch setzen, insbesondere die Urteils-gründe nicht auf das Gegenteil der unter
Beweis gestellten Tatsache stützen ([X.], Beschluss vom 20. Juli 2010

3 StR 250/10, [X.], 466; Urteil vom 19. September 2007

2 [X.], [X.], 29; Beschluss vom 20. August 1996

4 [X.], [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeu-tungslosigkeit 22). Gegen diesen Grundsatz hat das [X.] verstoßen, indem es im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt hat, die Behauptung, der Mitangeklagte P.

sich nach Vernehmung des Leiters der Person

Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil. Da die seitens der [X.] eingeräumten Teile des Tatgeschehens untrennbar mit den darüber hinausgehenden, auf die Angaben P.

s gestützten Feststellun-gen verbunden sind, können die Urteilsfeststellungen insgesamt keinen Be-stand haben.
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Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass zwar bei mehreren selbständigen Erntevorgängen grundsätzlich die Annahme selb-ständiger Taten des Handeltreibens naheliegt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. Oktober 2008

2 [X.], und vom 20. April 2005

3 [X.], [X.], 650), dies indessen für jeden Beteiligten die Feststellung auf die einzelnen Ernten bezogener Tatbeiträge voraussetzt,
da das Konkurrenzver-hältnis für jeden Beteiligten gesondert nach seinem Tatbeitrag zu bewerten ist (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor § 52 Rn. 34 mwN).

Basdorf Schaal Schneider

Dölp Bellay
7

Meta

5 StR 426/12

27.11.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2012, Az. 5 StR 426/12 (REWIS RS 2012, 993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 993

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 426/12

3 StR 497/10

5 StR 397/11

3 StR 250/10

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