Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2014, Az. 2 StR 448/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7053

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 448/13

vom
18. März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe
zum Wohnungseinbruchsdiebstahl

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. März 2014
gemäß § 349 Abs.
4
StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2013
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt
und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen der [X.] verschafften
sich die ge-sondert Verfolgten S.

S.

und A.

S.

im Februar und Oktober 2009 gewaltsam Zutritt zu drei Wohnungen und entwendeten jeweils u.a. Schmuck und Bargeld; der Angeklagte leistete zu diesen Taten jeweils Hilfe, indem er die Täter zum
Tatort fuhr, mit dem Pkw in [X.] wartete
und sie

bis auf Fall
3 der Urteilsgründe

wieder mitnahm.
Der Angeklagte hat seine Tatbeteiligung bestritten und sich u.a. dahin eingelassen, der gesondert Verfolgte S.

S.

belaste ihn zu Unrecht, weil dieser ihn wegen eines Vorfalls im September 2011, bei dem es zu einer kör-1
2
3
-
3
-

wolle.
Das [X.] hat seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des [X.] auf die Aussage des als Zeugen vernommenen S.

S.

gestützt. Dessen Aussage sei glaubhaft, auch unter Berücksichtigung der Umstände, .

S.

in dem ge-gen ihn selbst geführten Strafverfahren eine Strafmilderung gemäß § 46b StGB zu erlangen suche. Nach Überzeugung der [X.] habe es den
vom [X.]
geschilderten
Vorfall, der Anlass einer Falschbelastung des Zeugen S.

S.

sein soll, nicht gegeben.

2. a) Die [X.] hat mehrere vom Angeklagten gestellte inhalts-gleiche Beweisanträge wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Der Angeklagte hat die Vernehmung von insgesamt vier Zeugen zum Beweis der Tatsache begehrt, dass er sich in der [X.] vom 22. September 2010 bis zum 8.
Dezember 2010 ohne Unterbrechungen in [X.] aufgehalten habe. In diesem [X.]raum soll der Angeklagte indes nach Aussage des Zeugen S.

S.

an weiteren
acht Taten des [X.] in [X.] beteiligt gewesen sein, die ebenfalls Gegenstand des gegen den Ange-klagten gerichteten

von der [X.] insoweit zwischenzeitlich abgetrenn-ten

Strafverfahrens gewesen sind.
Das [X.] hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die [X.], der Angeklagte habe sich im

dem abgetrennten Verfahren zugrundeliegenden

Tatzeitraum in [X.] aufgehalten, sei für die Beur-teilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen S.

S.

ohne Bedeutung
sämtliche
sei-ner
Angaben

insbesondere bezüglich seiner Angaben zu den Fällen 1 bis 3

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5
6
-
4
-
(sei) nur ein möglicher, nicht aber ein zwingender Schluss, den die Kammer auf

Sodann führt die [X.] im Einzelnen
aus, warum sie dem
Zeugen S.

S.

glaubt, ohne auf die unter Beweis gestellte [X.] einzugehen.
b) Der die Anträge auf Vernehmung der Zeugen zurückweisende Be-schluss des [X.] wird den Anforderungen
nicht gerecht, die an die [X.] eines auf eine [X.] gerichteten [X.] zu stellen sind.
Der Beschluss, mit dem die Erhebung eines Beweises wegen Bedeu-tungslosigkeit der [X.] (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) abgelehnt wird, ist mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum das Tatgericht aus der [X.] keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denje-nigen, denen das Gericht genügen müsste, wenn es die Indiz-
oder Hilfstatsa-che durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen [X.] darzulegen hätte, warum sie auf seine Entscheidungsbildung ohne Einfluss blieb
(vgl.
[X.], Beschluss vom 27.
November 2012

5 StR 426/12 mwN). Die unter Beweis gestellte [X.] hat es in das bisherige Beweis-ergebnis
so
einzustellen, als sei sie erwiesen, und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zum Beweiswert des anderen Beweis-mittels in einer für den Schuld-
oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen [X.] erschüttert würde (vgl. auch [X.], Beschluss vom 15.
Oktober 2013

3
StR 154/13, [X.], 111, 112 m. Anm. [X.]; [X.] in [X.], 7.
Aufl., §
244 Rdn. 144 mwN).
Der landgerichtliche Hinweis darauf, dass die Angaben des
Zeugen S.

S.

auf denen die Urteilsfeststellungen beruhen

in sich gut nachvollzieh-7
8
9
-
5
-
bar und frei von Widersprüchen seien, lässt eine Würdigung mit der als erwie-sen unter Beweis gestellten [X.] nicht erkennen. Die [X.] hät-te dazu Stellung nehmen müssen, welchen Einfluss der Umstand auf ihre Über-zeugungsbildung gehabt hätte, dass der Angeklagte

entsprechend der [X.]

sich entgegen den Angaben des Zeugen S.

S.

in Ma-zedonien aufgehalten hat. Das [X.] hat letztlich die in Aussicht gestell-ten Aussagen der vier Zeugen als bedeutungslos bezeichnet, weil es von dem Gegenteil der [X.] schon überzeugt war. Damit hat es aber nicht die Bedeutungslosigkeit der [X.] belegt, sondern in unzulässiger Weise das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung vorweggenommen
(vgl. auch [X.], Beschluss vom 1. März 1988

5 StR 67/88, [X.]R StPO §
244 Abs.
3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 6).
c) Der gesondert Verfolgte S.

S.

war in allen Fällen der Hauptbe-lastungszeuge. Der [X.] kann deshalb nicht ausschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Behandlung des Beweisantrags beruht.
Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng
10

Meta

2 StR 448/13

18.03.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2014, Az. 2 StR 448/13 (REWIS RS 2014, 7053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7053

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