Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 25.08.2020, Az. 1 BvR 2022/16

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2983

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung sowie Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Der [X.] hat den Beschwerdeführerinnen die im Verfahren der Verfassungsbeschwerde angefallenen notwendigen Auslagen zu zwei Dritteln zu erstatten.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

1. Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer im [X.] 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit von Teilen der angegriffenen sitzungspolizeilichen Medienverfügung des Senatsvorsitzenden des [X.] in einem Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ausgesetzt. Hinsichtlich der in der Medienverfügung ebenfalls angeordneten Verpixelung von Bildaufnahmen aus dem Sitzungssaal lehnte die Kammer demgegenüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Das zugrundeliegende Strafverfahren ist inzwischen beendet.

2

[X.] hat die Kammer den Gegenstandswert des einstweiligen [X.] auf 24.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerdeführerinnen haben mit Blick auf den Abschluss des Strafverfahrens die Erledigung erklärt und beantragen die Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen und Festsetzung des Gegenstandswerts für das [X.]. Das [X.] tritt einer vollständigen Auslagenerstattung entgegen, weil die Beschwerdeführerinnen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur teilweise erfolgreich gewesen seien.

3

2. Nach der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerinnen ist gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach Billigkeit über die Auslagenerstattung zu entscheiden. Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im [X.] unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. [X.] 133, 37 <38>).

4

Nach diesem Maßstab entspricht eine Auslagenerstattung im Umfang von zwei Dritteln der Billigkeit. Eine Klärung der verfassungsrechtlichen Lage, aufgrund derer ein Obsiegen im [X.] unterstellt werden kann, ist hinsichtlich der mit Beschluss der Kammer vom 9. September 2016 außer Vollzug gesetzten Ziffern [X.] und I[X.] der Medienverfügung gegeben. Denn dieser Beschluss wurde gerade mit Blick auf die insoweit offenkundigen Erfolgsaussichten der gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde erlassen. Demgegenüber ergibt sich aus der einstweiligen Anordnung vom 9. September 2016 nicht, wie die Verfassungsmäßigkeit einer Verpixelungsanordnung im Allgemeinen und konkret der Ziffer II[X.] der angegriffenen Medienverfügung zu beurteilen ist. Insoweit scheidet eine ausnahmsweise Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 [X.] aus.

5

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>). Sie berücksichtigt, dass dem einstweiligen [X.] hier aufgrund der Zeitgebundenheit des Anliegens der Beschwerdeführerinnen im Vergleich zum [X.] eine größere Bedeutung zukam, als dies regelmäßig der Fall ist. Hinsichtlich der Ziffern [X.] und I[X.] der angegriffenen sitzungspolizeilichen Medienverfügung wirft das [X.] gegenüber dem einstweiligen [X.] keine zusätzlichen Fragen auf. Allerdings wirkt sich die Vertretung mehrerer Beschwerdeführer, die gemeinschaftlich Verfassungsbeschwerde erheben, dahingehend aus, dass die Werte der jeweiligen subjektiven Interessen an der Entscheidung zusammengerechnet werden (vgl. [X.] 96, 251 <258>).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2022/16

25.08.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 9. September 2016, Az: 1 BvR 2022/16, Einstweilige Anordnung

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 25.08.2020, Az. 1 BvR 2022/16 (REWIS RS 2020, 2983)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 798 REWIS RS 2020, 2983


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2022/16

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2022/16, 25.08.2020.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2022/16, 27.06.2018.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2022/16, 09.09.2016.


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