Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 04.12.2019, Az. 2 BvR 9/15

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 842

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anordnung der hälftigen Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gem § 34a Abs 3 BVerfGG nach Erledigterklärung - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Das [X.] hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) [X.] und für das einstweilige [X.] auf 5.000 (in Worten: fünftausend) [X.] festgesetzt.

Gründe

1

1. Über die Verfassungsbeschwerde, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführerin das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das einstweilige [X.] für erledigt erklärt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen hat.

2

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auslagenerstattung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.] zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 [X.]), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. [X.] 49, 70 <89>) dar (vgl. [X.] 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des [X.] findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. [X.] 33, 247 <264 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

4

b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Auslagenerstattung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.

5

Ziel der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin war es, nach Aufhebung der Beschlüsse des [X.] vom 24. November 2014 und vom 18. Dezember 2014 und Zurückverweisung der Sache Prozesskostenhilfe sowohl für den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Flüchtlingsschutz als auch für den mit der Klage verfolgten Anspruch auf subsidiären Schutz zu bekommen.

6

Hinsichtlich des [X.] in Bezug auf den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Flüchtlingsschutz haben sich die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt, weil die Beschwerdeführerin die Klage insoweit zurückgenommen hat; mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat sie damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Anspruch auf Flüchtlingsschutz - und damit den diesbezüglichen Prozesskostenhilfeanspruch - selbst nicht als gegeben betrachtet hat.

7

Hinsichtlich des [X.] in Bezug auf den mit der Klage verfolgten Anspruch auf subsidiären Schutz haben sich die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt, weil das Verwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben hat. Die Stattgabe spricht - trotz der Tatsache, dass für die Entscheidung über den [X.] ein anderer Zeitpunkt entscheidungserheblich war als für die Entscheidung über die Klage - dafür, dass das Verwaltungsgericht als Teil der öffentlichen Gewalt des [X.] das Begehren der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den mit der Klage verfolgten Anspruch auf subsidiären Schutz letztlich für berechtigt erachtet hat. Denn aus der Akte des [X.] ist nicht ersichtlich, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung über den [X.], dem 24. November 2014, und dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage, dem 18. Dezember 2015, wesentliche Änderungen in Bezug auf die Erfolgsaussichten der Klage ergeben hätten.

8

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 9/15

04.12.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Potsdam, 18. Dezember 2014, Az: VG 6 K 2250/14.A, Beschluss

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 04.12.2019, Az. 2 BvR 9/15 (REWIS RS 2019, 842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 842

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 2767/17 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahme einer nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewordenen Verfassungsbeschwerde, gerichtet gegen die Verweigerung von Eilrechtsschutz …


1 BvR 2681/20 (Bundesverfassungsgericht)

Keine Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gem § 34a Abs 3 BVerfGG, wenn Rechtsbeeinträchtigung bereits durch eA-Entscheidung …


1 BvR 1012/20 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs …


2 BvR 1851/21 (Bundesverfassungsgericht)

Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - Aufhebung angegriffener Beschlüsse durch …


1 BvR 83/12 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 2767/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.