Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. IX ZB 29/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5001

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[X.][X.] vom 18. Februar 2009 in dem Insolvenzantragsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 18. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 23. Dezember 2008 wird als [X.] verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Überdies verfügt die Nachlassabteilung des Amtsgerichts [X.] nicht über eigene Rechtsfähigkeit, ist daher gemäß § 4 [X.], § 50 Abs. 1 ZPO nicht verfahrensfähig und kann folglich keine wirksamen Anträge als [X.] vor den ordentlichen Gerichten stellen. Rechts- und damit ver-fahrensfähig ist alleine das [X.] als Träger dieses Amtsgerichts. Für das [X.] ist die Rechtsbeschwerde ersichtlich nicht eingelegt worden. Das [X.] wird als Beteiligter an Verfahren vor den ordentlichen Gerich-ten gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der [X.], §§ 1, 2 der Anordnung über die Vertretung des [X.] vom 7. Dezember 2007 ([X.]) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) der Anordnung über die [X.] - [X.] des [X.] im Geschäftsbereich des [X.] vom 30. Juni 2006 ([X.]. S. 2097) durch die Staatsanwaltschaft bei dem [X.] vertreten, nicht durch den Rechtspfleger eines Amtsgerichts. Entgegen der Meinung des Rechtsbeschwerde führenden [X.] verleiht ihm § 1960 BGB auch keine eigenen Verfahrensrechte, die er un-abhängig von der Rechtsstellung seines Dienstherren gerichtlich verfolgen dürf-te, um etwa einen Antrag analog § 317 Abs. 1 [X.] zu stellen. Das Nachlassge-richt hat gemäß § 1960 Abs. 2 BGB lediglich die Aufgabe der Nachlasssiche-rung im engeren Sinne. Sobald darüber hinaus die Rechtsverteidigung zuguns-ten eines Nachlasses erforderlich wird, muss das Nachlassgericht - soweit die weiteren Voraussetzungen gemäß § 1960 Abs. 1 BGB vorliegen - gemäß § 1961 BGB zwingend einen Nachlasspfleger bestellen. § 1846 in Verbindung
3 - 4 - mit § 1915 Abs. 1 BGB besagt nichts anderes. Auch insoweit hat vorrangig eine Pflegerbestellung zu erfolgen ([X.]/[X.]/[X.], BGB § 1846 Rn. 4). Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.10.2008 - 9 IN 828/08 - [X.], Entscheidung vom 23.12.2008 - 19 T 293/08 -

Meta

IX ZB 29/09

18.02.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. IX ZB 29/09 (REWIS RS 2009, 5001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5001

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