Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2009, Az. I ZR 226/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3135

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 226/06 Verkündet am: 10. Juni 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Nutzung von Musik für Werbezwecke [X.] § 31 Abs. 5 Die [X.] ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen [X.] in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwer-ken zu Werbezwecken wahrzunehmen. [X.], Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06 - [X.]- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10. Juni 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 16. November 2006 aufge-hoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.], 21. Zivilkammer, vom 3. Mai 2006 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von der Klägerin Auskunft und/oder Vergütung zu verlangen für die Benut-zung von Musikwerken oder Teilen von Musikwerken als Bestand-teil ihrer Arbeitsergebnisse, nämlich von Werbespots, die sie für ihre Kunden konzipiert und realisiert und mit denen sie im [X.] auf ihrer Website als Referenz für die Art und Qualität ihrer eige-nen Leistungen wirbt (Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen). Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist eine Werbeagentur. Sie stellt für ihre Kunden Fernseh-werbespots her. Die dafür benötigte Musik lässt sie eigens komponieren. Die Klägerin wirbt für sich selbst, indem sie einige dieser Werbespots - einschließ-lich der Musik - auf ihrer [X.]seite präsentiert. Die Beklagte ist die [X.] ([X.]). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von [X.]n einge-räumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. 2 Mit Schreiben vom 23. September 2002 teilte die Beklagte der Klägerin unter dem Betreff —Nutzung von Werken des [X.]-Repertoires auf gewerbli-chen Websites zu Präsentationszweckenfi und unter Hinweis auf ihre für eine solche Nutzung vorgesehenen Vergütungssätze mit: 3 ... wir haben Kenntnis davon, dass Sie Musikwerke des [X.]-Repertoires im [X.] nutzen. Wir bitten Sie, die von Ihnen genutzten Werke bei [X.]. Bitte senden Sie den ausgefüllten Meldebogen bis spätestens zum 08.10.2002 an uns zurück. 4 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, von ihr we-gen der Benutzung von Musikwerken zur Eigenwerbung Auskunft oder Vergü-tung zu verlangen. Die Klägerin hat beantragt, 5 festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von ihr Auskunft und/oder Vergütung zu verlangen für die Benutzung von Musikwerken oder Teilen von Musikwerken als Bestandteil ihrer Arbeitsergebnisse, nämlich von Werbespots, die sie für ihre Kunden konzipiert und realisiert und mit denen sie im [X.] auf ihrer Website als Referenz für die Art und Qualität ihrer eigenen Leistungen wirbt (Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen). - 4 - Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, sie sei hinsichtlich der Nutzung von Musikwerken im [X.] auch insoweit wahrneh-mungsberechtigt, als diese dort für Werbezwecke verwendet würden. 6 7 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 139). Mit ihrer vom Senat zugelas-senen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klä-gerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage als unbegründet an-gesehen. Es hat den Feststellungsantrag - nach entsprechender Klarstellung durch die Klägerin - dahin ausgelegt, dass er sich nur auf solche Werbespots beziehe, hinsichtlich deren die Komponisten sowohl mit der Verwendung ihrer Musik zur Herstellung der Werbespots als auch mit der Eigenwerbung der Klä-gerin einverstanden gewesen seien. Es hat angenommen, die Beklagte sei [X.], bezüglich derartiger Werbespots von der Klägerin nach § 242 BGB Auskunft und nach § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] (a.F.) oder § 97 Abs. 3 [X.] (a.F.) i.V. mit § 812 BGB im Wege der Lizenzanalogie Vergütung zu verlangen. [X.] hat das Berufungsgericht ausgeführt: 8 Die Bestimmung des § 1 lit. h Abs. 2 und 3 der [X.] in der Fassung vom 25./26. Juni 2002 und vom 28./29. Juni 2005 sei dahin auszu-legen, dass die Berechtigten der Beklagten damit das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von Musikwerken durch Bereithalten von mit der betreffen-den Musik unterlegten Werbespots auf [X.]seiten zum Zwecke der Eigen-werbung übertrügen. Die Regelung des § 1 lit. k Abs. 1 der [X.] behalte den Berechtigten nur die Einwilligung zur Benutzung eines Wer-9 - 5 - kes zur Herstellung von Werbespots vor. Habe der Urheber die Einwilligung zur Verbindung seines Musikwerkes mit Werbung erteilt, sei die anschließende Vervielfältigung, Verbreitung oder Wiedergabe des Werkes von den nach § 1 lit. h Abs. 2 und 3 der [X.] eingeräumten Rechten umfasst. 10 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Die Feststellungsklage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begründet. Die Beklagte kann von der Klägerin wegen der Benutzung von [X.] im [X.] zur Eigenwerbung weder Auskunft noch Vergütung [X.]. Die Beklagte ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen [X.] nicht berechtigt, deren urheberrechtliche [X.] hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzu-nehmen. 1. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Be-rechtigten der Beklagten durch den Abschluss von [X.]n in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 25./26. Juni 2002 ([X.] Jahrbuch 2004/2005, [X.]) oder in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 28./29. Juni 2005 ([X.] Jahrbuch 2006/2007, [X.]) urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Musikwerken eingeräumt ha-ben, die die Klägerin zur Herstellung der Werbespots verwendet, die sie auf ihrer [X.]seite zur Eigenwerbung präsentiert. Dagegen hat die Revision [X.] erhoben. 11 2. Das Berufungsgericht hat die Bestimmungen des § 1 lit. h Abs. 2 und 3 sowie des § 1 lit. k Abs. 1 dieser - insoweit jeweils wortgleichen - Berech-tigungsverträge dahin ausgelegt, dass die Berechtigten der Beklagten damit das Recht zur Wahrnehmung einräumen, mit Musik unterlegte Werbespots zum Zwecke der Eigenwerbung auf [X.]seiten öffentlich zugänglich zu machen, soweit der Berechtigte sich gegenüber dem Nutzer mit der Verwendung der 12 - 6 - Musik zur Herstellung der Werbespots und deren Nutzung zur Eigenwerbung einverstanden erklärt hat. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. 13 a) Der Berechtigte räumt der [X.] nach § 1 lit. h Abs. 2 und 3 der [X.] folgende Rechte ein: Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Doku-mentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen. Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, [X.] oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektro-nisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, einschließlich z.B. für mobile In-ternetnutzung und für [X.]. Die Regelung des § 1 lit. k Abs. 1 der [X.] lautet: 14 Unberührt bleibt die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Werbespots der [X.] betreibenden Wirtschaft, z.B. im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) zu erteilen. b) Der Senat kann die [X.] ohne Bindung an die Aus-legung des Berufungsgerichts selbst auslegen, weil deren Regelungen bun-desweit angewandte Allgemeine Geschäftsbedingungen sind (vgl. [X.], Urt. [X.], [X.], 319, 321 [X.]. 23 = [X.], 476 - Alpen-sinfonie; Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, [X.], 395 [X.]. 23 = [X.], 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone). 15 aa) Auch für die Auslegung von [X.] mit [X.] ist der Übertragungszweckgedanke maßgeblich ([X.] 142, 388, 396 - Musical-Gala, m.w.N.), der durch § 31 Abs. 5 [X.] (teilweise) gesetzlich geregelt ist (vgl. Schricker/Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 31 [X.] [X.]. 36). Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die [X.] nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 [X.] nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, 16 - 7 - auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 [X.] unter anderem für die Frage, ob ein Nutzungsrecht einge-räumt wird. 17 Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass die Be-rechtigten der Beklagten mit den [X.]n das Recht zur Nut-zung der Musikwerke zu Werbezwecken zur Wahrnehmung eingeräumt haben (vgl. [X.] GRUR 1991, 599, 600 f.; [X.] ZUM 1997, 275, 278 f.; [X.] ZUM 1986, 158, 159 f.; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO Vor §§ 20 ff. [X.] [X.]. 21; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Recht und Praxis der [X.], 2. Aufl., [X.]. 10 [X.]. 285; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] im [X.], 2003, § 8 [X.]. 209; [X.], [X.], 2001, [X.] und 251; [X.], ZUM 1995, 32, 35; [X.] in [X.], [X.], [X.] 315, 7 ff.; a.[X.], [X.] und kollektive Wahrnehmung bei Werken der Musik, 2004, S. 128; vgl. auch [X.] in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., Vor § 31 [X.]. 137; [X.], [X.] in der Musik und dessen Wahrnehmung durch die [X.], 2008, [X.] f.; [X.], [X.], 1170 ff.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Musikwerke für Fremdwerbung oder für Eigenwerbung verwendet werden und ob der Berechtigte sich gegenüber dem Nutzer mit der Verwen-dung der Musikwerke zur Herstellung der Werbespots einverstanden erklärt hat (a.[X.], [X.] 2006, 468, 473). [X.]) Bei der Verwendung eines Musikwerkes zu Werbezwecken handelt es sich um eine Nutzungsart im Sinne von § 31 Abs. 5 [X.]. Unter Nutzungsart ist jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar ab-grenzbare Verwendungsform eines Werkes zu verstehen ([X.] 95, 274, 283 f. - [X.]-Vermutung I; 145, 7, 11 - [X.], jeweils m.w.N.). Die Verwen-dung zu Werbezwecken ist eine allgemein übliche und wirtschaftlich eigenstän-dige Form der Nutzung von Musikwerken ([X.] GRUR 1991, 599, 18 - 8 - 600; [X.] ZUM 1997, 275, 279; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 31 [X.]. 40; Staats aaO S. 126; [X.] aaO S. 245; [X.] aaO S. 216 f.; a.A. [X.], [X.], 1170, 1172 f.). Dafür spricht auch die Erwähnung dieser [X.] in § 1 lit. k Abs. 1 der [X.]. 19 cc) Die Nutzung zu Werbezwecken ist bei der Einräumung von [X.] durch § 1 lit. h der [X.] nicht ausdrücklich ge-nannt. (1) Mit § 1 lit. h Abs. 2 und 3 der [X.] räumen die Be-rechtigten der Beklagten zwar bestimmte Rechte zur Nutzung von Musikwerken im [X.] zur Wahrnehmung ein (vgl. [X.] aaO [X.]. 10 [X.]. 177 ff.). Von einer Nutzung der Musikwerke zu Werbezwecken ist hier jedoch keine Rede. In § 1 lit. k Abs. 1 der [X.] ist zwar die Benutzung eines Werkes zur Herstellung von Werbespots genannt. Mit dieser Bestimmung werden der Beklagten jedoch keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt. Vielmehr ist dort ausdrücklich festgehalten, dass die Befugnis des Berechtigten, die [X.] zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Werbespots der Werbung betreibenden Wirtschaft, z.B. im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), zu erteilen, unberührt bleibt. 20 (2) Auch eine Zusammenschau beider Regelungen rechtfertigt keine an-dere Beurteilung. Das Berufungsgericht hat die Bestimmung des § 1 lit. k Abs. 1 der [X.] dahin verstanden, dass sie dem Berechtigten nur die Einwilligung zur Benutzung des Werkes zur Herstellung von Werbespots vorbe-hält. Grund für diese Regelung sei, dass die Entscheidung, ob ein Musikwerk für Werbezwecke verwendet werde, das Urheberpersönlichkeitsrecht berühre. Dieses sei der Beklagten nicht zur Wahrnehmung eingeräumt. Habe der Urhe-ber die Einwilligung zur Verbindung seines Musikwerkes mit einer Werbung er-teilt, sei die anschließende Vervielfältigung, Verbreitung oder Wiedergabe [X.] - 9 - berpersönlichkeitsrechtlich nicht mehr bedeutsam. Die betreffenden Rechte seien der Beklagten dann nach Maßgabe von § 1 lit. h Abs. 2 und 3 der Berech-tigungsverträge zur Wahrnehmung eingeräumt. 22 Es kann - anders als das Berufungsgericht wohl gemeint hat - nicht an-genommen werden, der Berechtigte habe dadurch, dass er sich ausdrücklich nur das Recht zur Einwilligung in die Verwendung der Musik zur Herstellung eines Werbespots vorbehalten habe, der Beklagten stillschweigend das Recht zur Verwertung des mit seiner Einwilligung hergestellten Werbespots zur [X.] eingeräumt. Eine solche Annahme verbietet sich bereits deshalb, weil die wirksame Einräumung eines Nutzungsrechts nach § 31 Abs. 5 Satz 1 [X.] grundsätzlich voraussetzt, dass die Nutzungsarten ausdrücklich einzeln [X.] sind. Darüber hinaus heißt es in der Bestimmung des § 1 lit. k Abs. 1 der [X.] nicht, dass der Berechtigte sich die Befugnis —vorbe-hältfi, die Einwilligung zur Benutzung des Werkes zur Herstellung von Werbe-spots zu erteilen, sondern, dass diese Befugnis —unberührt bleibtfi. Damit soll möglicherweise nur klargestellt werden, dass die dieser Bestimmung unmittel-bar vorangehenden Regelungen, mit denen der Berechtigte der Beklagten das Recht zur Benutzung eines Werkes zur Herstellung von Filmwerken (§ 1 lit i Abs. 1 der [X.]) und Fernsehproduktionen (§ 1 lit. i Abs. 3 der [X.]) zur Wahrnehmung einräumt, nicht das Recht zur Benutzung des Werkes zur Herstellung von Werbespots umfassen ([X.] 1997, 275, 278 f.). Dieser Formulierung lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass dieses Recht der Beklagten eingeräumt werden soll ([X.] GRUR 1991, 599, 600). (3) Bei der Nutzung eines Musikwerks zu Werbezwecken verhält es sich demnach grundsätzlich anders als bei dessen Nutzung als Ruftonmelodie oder [X.] (§ 1 lit. h Abs. 4 der [X.]) oder zur Herstellung von Filmwerken oder Fernsehproduktionen (§ 1 lit. i Abs. 1 23 - 10 - und 3 der [X.]). Da diese Nutzungsarten in den [X.]n bei der Einräumung von Nutzungsrechten ausdrücklich einzeln bezeichnet sind, sind der Beklagten die entsprechenden Nutzungsrechte zur Wahrnehmung eingeräumt, soweit die [X.] keine Einschrän-kungen oder Vorbehalte zugunsten des Berechtigten vorsehen (vgl. zum Film-herstellungsrecht [X.] [X.], 319, 321 [X.]. 26 und 34 - Alpensinfonie - und zum Klingeltonrecht [X.] [X.], 395 [X.]. 21 ff. und 29 ff. - Klingeltöne für Mobiltelefone). [X.]) Nach dem von den Parteien der [X.] zugrunde ge-legten Vertragszweck kann gleichfalls nicht angenommen werden, dass die Be-rechtigten der Beklagten das Recht zur Nutzung von Musikwerken zu Werbe-zwecken eingeräumt haben. Einem Wahrnehmungsvertrag liegt maßgeblich der Zweck zugrunde, der Verwertungsgesellschaft die Rechte zur kollektiven [X.] einzuräumen, deren individuelle Wahrnehmung dem einzelnen Urhe-berberechtigten nicht möglich ist, während dem [X.] die Rechte verbleiben sollen, die er selbst verwerten kann (vgl. [X.] 95, 274, 283 - [X.]-Vermutung I; [X.] 142, 388, 396 - Musical-Gala, m.w.N.). 24 Der [X.] ist jedoch durchaus dazu in der Lage und hat auch ein erhebliches Interesse daran, das Recht zur Nutzung seines Werkes zu Werbezwecken selbst wahrzunehmen. Die Werbung betrifft, wie die Revision zutreffend geltend macht, ein Marktgeschehen, das ein freies Aushandeln des im Einzelfall angemessenen Entgelts für die Werknutzung erlaubt. Es liegt [X.] im Interesse des Berechtigten, das Entgelt für die Werknutzung zu Werbe-zwecken selbst aushandeln zu können und nicht an die Tarifbestimmungen oder Verteilungsschlüssel der Beklagten gebunden zu sein (vgl. [X.] GRUR 1991, 599, 600 f.; [X.] in [X.], [X.], [X.] 315, 7, 8; [X.] aaO [X.]). 25 - 11 - II[X.] Danach ist der Feststellungsklage der Klägerin - unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des Urteils des [X.]s - mit der [X.] aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO stattzugeben. 26 Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.05.2006 - 21 O 12356/05 - [X.], Entscheidung vom 16.11.2006 - 29 U 3486/06 -

Meta

I ZR 226/06

10.06.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2009, Az. I ZR 226/06 (REWIS RS 2009, 3135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3135

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