Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. I ZR 49/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 454

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 4. Dezember 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.]. 5 [X.] § 31 Räumt der Urheber einem [X.] urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der [X.] zur Wahrnehmung über-lassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des [X.] daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem [X.] jedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsver-letzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der [X.] zustehen. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2008 - [X.] - [X.] LG München I - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Musikverleger. Sie streiten über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Musikstück —[X.]. 5 ([X.] –)fi. 1 Der Kläger übergab den Musikern [X.] [X.] und [X.] im Jahre 1998 eine [X.] mit einer Einspielung des [X.] entstan-denen Instrumentalwerks —[X.]. 5fi des [X.] Komponisten [X.]. Diese verbanden einige Bestandteile des Werkes mit selbst komponier-ten Elementen und einem von ihnen verfassten Text und schufen auf diese Weise das Musikstück —[X.]. 5 ([X.] ...)fi. Im April 1999 kam die [X.] —[X.]. 5 ([X.] ...)fi - mit [X.] [X.] unter dem [X.] - 3 - men —[X.]fi als Sänger - auf den Markt. Sie entwickelte sich im Laufe des Jahres zu einem weltweiten Verkaufserfolg. Im [X.] 2001 wurde in [X.] eine weitere Version dieses Musikstücks produziert, die sich thematisch auf die Kinderfernsehserie —Bob the builderfi bezog. Die Version —[X.]. 5 ([X.] entspricht musikalisch weitgehend der Fassung —[X.]. 5 ([X.] ...)fi, enthält allerdings noch weniger Elemente der ursprüng-lichen Komposition von [X.] und einen von [X.] Textdichtern vollständig neu verfassten Text. Am 1. November 1998 schlossen [X.] [X.] und [X.] mit dem Kläger [X.] über das Werk —[X.]. 5 ([X.] ...)fi. Darin heißt es in § 2: 3 (1) Der Urheber räumt dem Verlag das ausschließliche Recht zur graphischen Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (Verlagsrecht) auf der ganzen Welt für alle Ausgaben und Auflagen in Verbindung mit dem Text/der Musik ein. [...] (3) Der Urheber räumt dem Verlag ferner die folgenden ausschließlichen [X.] bzw. Vergütungsansprüche an seinem Werk auf der ganzen Welt zur gemeinsamen Einbringung in die [X.] ein: [...] (h) die Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und andere Daten-träger sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern. [...] Der Umfang der vorstehend aufgeführten Rechte richtet sich nach dem Berech-tigungsvertrag der [X.] in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertra-ges gültigen Fassung. [X.] [X.] und [X.] hatten bereits in den Jahren 1991 ([X.] [X.]) und 1997 ([X.]) mit der [X.] ([X.]) [X.] geschlossen. Nach § 1 lit. h dieser [X.] —übertragenfi sie der [X.] als Treuhänderin unter anderem alle ihnen ge-genwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden —Rechte der Aufnahme auf Tonträger und Bildtonträger und die [X.] - 4 - gungs- und Verbreitungsrechte an Tonträgern und Bildtonträgernfi zur [X.]. 5 Die [X.] nimmt in [X.] die Urheberrechte des Komponisten [X.] bzw. seiner Rechtsnachfolgerin wahr; sie ist die [X.] Subver-legerin des Instrumentalwerks —[X.]. 5fi. Der Kläger hatte der [X.] mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 eine [X.] mit einer Aufnahme von —[X.]. 5 ([X.] ...)fi übersandt und um eine Bearbeitungsgenehmigung für —[X.]. 5fi gebeten. Die [X.] hatte die erbetene Bearbeitungsgeneh-migung verweigert und ihre Zustimmung zu der geplanten Produktion daran geknüpft, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte für die Neufassung von —[X.]. 5fi durch —[X.]. 5 ([X.] ...)fi bei der [X.] verbleiben. Mit Schreiben vom 20. November 1998 [Anlage [X.]] teilte die [X.] dem Kläger unter anderem mit: 6 Nach Rücksprache mit unserer Geschäftsleitung können wir Ihnen mitteilen, dass wir bereit sind, Sie an unseren Subverlagseinnahmen aus Plattenverkäu-fen Ihrer obigen Rap-Version in Form einer Refundierung zu beteiligen. Diese Refundierung wird 10% betragen und für eine Dauer von 3 Jahren ab Veröffent-lichung Ihrer Rap-Version an Sie gezahlt werden. Eine Beteiligung aus anderen [X.] ist ausdrücklich ausgeschlossen. Voraussetzung für diese Refundierungszahlung ist, dass die Verfasser des Rap-Textes uns eine Erklä-rung unterzeichnen, dass sie keinerlei Ansprüche - weder gegenüber uns, den Originalberechtigten noch [X.] - geltend machen. Der Kläger übermittelte der [X.] daraufhin eine von [X.] [X.] und [X.] unterzeichnete Freistellungserklärung. 7 Mit Schreiben vom 18. März 1999 bestätigte die [X.] eine zuvor mündlich getroffene Vereinbarung über eine Erhöhung der Refundierung auf 15%. 8 - 5 - Mit Schreiben vom 27. Mai 1999 schlug die [X.] hinsichtlich der Ein-nahmen aus dem Verkauf von Notenausgaben der Coverversion —[X.]. 5 ([X.] ...)fi eine —der üblichen Subtextdichter-Beteiligung entsprechende Ausschüttung (12,5% v. [X.] vor. Sowohl der Kläger als auch [X.] Lube-ga und [X.] erklärten sich damit durch Gegenzeichnung und Rücksendung dieses Schreibens einverstanden. 9 Am 12. Oktober 1999 unterzeichneten [X.] [X.] und [X.] —[X.] mit der [X.]. Darin übertragen sie der [X.] das Verlagsrecht an dem von ihnen geschaffenen Text —[X.]. 5 ([X.] ...)fi zu dem Werk —[X.]. 5fi, während die [X.] sich dazu verpflichtet, sie an den Erträgnissen aus den Verwertungsrechten der von ihnen geschaffenen Version des Werkes prozentual zu beteiligen. In Ziffer 11 dieser [X.] heißt es: 10 Der vorliegende Vertrag umfasst alle Nutzungsrechte, die der Subtextdichter an der mit [X.] unter dem Titel —[X.]. 5 ([X.] ...)fi [X.] innehat, mit Ausnahme der ihm als Interpret/Studiomusiker zustehenden Leistungsschutzrechte. Mit Schreiben vom 27. September 1999 hatte die [X.] gegenüber dem Kläger sowie [X.] [X.] und [X.] im Hinblick auf diese [X.] unter anderem erklärt: 11 [...] halten wir hiermit der Form halber schriftlich fest, dass durch die Beteili-gungsregelung in unserem obigen [X.] die von uns via [X.] erteilten Beteiligungszusagen (unsere Schreiben vom [X.], 18.03.1999 und 27.05.1999) außer [X.] gesetzt werden. Unsere Schreiben sind somit gegenstandslos geworden, und es können keine zusätzlichen Forde-rungen aus diesen Schreiben von Euch geltend gemacht werden. Wir bitten Euch höflichst, uns zum Zeichen Eures Einverständnisses die beigefügte Brief-kopie unterzeichnet zu retournieren. - 6 - Dieser Bitte kamen sowohl der Kläger als auch [X.] [X.] und [X.] nach. 12 13 Die [X.] meldete bei der [X.] am 28. April 1999 das Werk —[X.]. 5 ([X.] ...)[X.] und am 20. September 2001 das Werk —[X.]. 5 ([X.] als [X.] zu dem dort bereits registrierten [X.] —[X.]. 5fi von [X.] an. Seitdem hat die [X.] sämtliche nach ihrem Verteilungsschlüssel auf den Verlag entfallenden Einkünfte für die Werke —[X.]. 5 ([X.] ...)fi und —[X.]. 5 ([X.] der [X.] ausbezahlt. [X.] [X.] und [X.] sind von der [X.] bei der [X.] als Subtextdichter der Version —[X.]. 5 ([X.] ...)fi angemeldet und erhalten die ihnen in den [X.] zugesagten Zahlungen. Der Kläger ist der Auffassung, [X.] [X.] und [X.] hätten mit —[X.]. 5 ([X.] ...)fi ein eigenständiges, von —[X.]. 5fi unabhängiges Musikwerk geschaffen und daher keiner Bearbeitungsge-nehmigung der [X.] bedurft. Sie hätten ihm mit den [X.] das Verlagsrecht an den Musikwerken —[X.]. 5 ([X.] ...)fi und —[X.]. 5 ([X.] eingeräumt. Die [X.] habe [X.] in seine Rechte eingegriffen, dass sie diese Werke als [X.] von —[X.]. 5fi bei der [X.] angemeldet und seither alle auf den Musikverle-ger entfallenden Anteile der [X.]-Ausschüttungen vereinnahmt habe. Ihm stünden daher Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 1 [X.] (a.F.), [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu. 14 Der Kläger macht ferner für den Fall, dass [X.] [X.] und [X.] die Musikverlagsrechte wirksam auf die [X.] übertragen ha-ben sollten, Ansprüche aus § 36 [X.] a.F. (§ 32a [X.] n.F.) geltend. Er ist der 15 - 7 - Auffassung, angesichts des großen Erfolgs des Werkes —[X.]. 5 ([X.] ...)fi sei es unbillig, wenn [X.] [X.] und [X.] auf-grund der vertraglichen Vereinbarung mit der [X.] für ihre kompositori-sche Leistung gar nichts erhielten. Der Kläger hat [X.] von [X.] [X.] und [X.] vom 18. Mai 2004 vorgelegt, in denen diese ihre Ansprüche gegen die [X.] aus § 36 [X.] a.F. (§ 32a [X.] n.F.) an ihn abtreten. Der Kläger nimmt die [X.] im Wege der Stufenklage auf Auskunfts-erteilung über sämtliche Verwertungshandlungen bezüglich der Komposition der Musikwerke —[X.]. 5 ([X.] ...)fi und —[X.]. 5 ([X.], auf Rechnungslegung über die aus der Verwertung zugeflossenen Erlöse und auf [X.] der Erlöse in Anspruch. 16 Das [X.] hat den Anträgen auf Auskunftserteilung und [X.] durch Teilurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die [X.] Klage abgewiesen ([X.] OLG-Rep 2006, 398). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die [X.] des erstinstanzlichen Urteils. Die [X.] beantragt, das Rechtsmittel [X.]. 17 Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Zahlungsansprüche des [X.] gegen die [X.] seien nicht begründet; die [X.] auf [X.] oder Rechnungslegung bestünden daher gleichfalls nicht. Zur Begründung hat es ausgeführt: 18 - 8 - Soweit in dem Gesamtwerk —[X.]. 5 ([X.] ...)fi eigene ur-heberrechtliche Leistungen von [X.] [X.] und [X.] ent-halten seien, habe der Kläger aufgrund von § 2 Abs. 1 und 2 der Musikverlags-verträge vom 1. November 1998 zwar die Berechtigung zur Vervielfältigung und zum Vertrieb von gedrucktem Notenmaterial erworben. Die von [X.] [X.] und [X.] zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossenen [X.]-Verträge stünden dem nicht entgegen, weil der [X.] insoweit keine Rechte eingeräumt worden seien. Die [X.] habe die Rechte des [X.] zum Vertrieb von Notenmaterial jedoch nicht verletzt. Der Kläger habe durch Gegenzeichnung des Schreibens der [X.] vom 27. Mai 1999 den Vertrieb gedruckten [X.] von —[X.]. 5 ([X.] ...)fi durch die [X.] ausdrücklich genehmigt und eine eigene Beteiligung an den Erlösen [X.]. 19 Der Kläger sei nicht berechtigt, wegen einer Verletzung des Rechts zur Herstellung und Verbreitung von Tonträgern Schadensersatz- oder Bereiche-rungsansprüche geltend zu machen. Die Verlagsverträge vom 1. November 1998 enthielten zwar eine Einräumung entsprechender Nutzungsrechte. Mit diesen Verträgen hätten [X.] [X.] und [X.] dem Kläger jedoch keine derartigen Rechtspositionen verschaffen können, weil sie diese bereits zuvor aufgrund von § 1 lit. h der [X.]-[X.] der [X.] eingeräumt gehabt hätten. Selbst wenn eigene urheberrechtlich ge-schützte Rechte des [X.] bestünden, hätte die [X.] diese nicht durch die Anmeldung der Musikwerke —[X.]. 5 ([X.] ...)fi und —[X.]. 5 ([X.] bei der [X.] und die Vereinnahmung der Verlagsan-teile der [X.]-Ausschüttungen verletzt. Jedenfalls schlössen die eindeutigen vertraglichen Abmachungen zwischen dem Kläger sowie [X.] [X.] und 20 - 9 - [X.] einerseits und der [X.] andererseits Ansprüche des [X.] aus. 21 [X.] [X.] und [X.] stünden auch keine Ansprü-che aus § 36 [X.] a.F. (§ 32a [X.] n.F.) zu, die sie an den Kläger hätten [X.] können. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die prozentuale Beteili-gung von [X.] [X.] und [X.] in einem auffälligen Miss-verhältnis zu den Erlösen der [X.] aus der Verwertung von —[X.]. 5 ([X.] ...)fi stehe. Es könne keine Rede davon sein, dass [X.] [X.] und [X.] ihre Leistung als Musikurheber der [X.] ohne jede finanzielle Gegenleistung überlassen hätten. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. 22 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die [X.] das Recht des [X.] zum Vertrieb von Notenmaterial nicht widerrechtlich ver-letzt hat. 23 a) [X.] [X.] und [X.] haben dem Kläger aller-dings aufgrund von § 2 Abs. 1 und 2 der [X.] vom [X.] 1998 das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung gedruckten Notenma-terials von —[X.]. 5 ([X.] ...)fi eingeräumt. Die von ihnen zu einem früheren Zeitpunkt mit der [X.] abgeschlossenen [X.] standen dem, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht ent-gegen, weil sie dieses Recht nicht umfassen. 24 b) Die [X.] hat jedoch das Recht des [X.] zum Vertrieb von [X.] nicht verletzt. 25 - 10 - aa) Die [X.] hat mit Schreiben vom 27. Mai 1999 hinsichtlich der von ihr aus dem Verkauf der Notenausgaben von —[X.]. 5 ([X.] ...)fi erzielten Einnahmen eine —der üblichen Subtextdichter-Beteiligung entspre-chende Ausschüttung (12,5% v. [X.] vorgeschlagen. Sowohl der Kläger als auch [X.] [X.] und [X.] haben sich damit durch Ge-genzeichnung und Rücksendung des Schreibens einverstanden erklärt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe dadurch den Vertrieb des gedruckten [X.] von —[X.]. 5 ([X.] ...)fi durch die [X.] - gegen eine eigene Beteiligung an den Erlösen - ausdrücklich geneh-migt, wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfeh-ler erkennen. 26 bb) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe missach-tet, dass die aufgrund des Schreibens vom 27. Mai 1999 erzielte Vereinbarung durch die aufgrund des Schreibens vom 27. September 1999 getroffene Abma-chung aufgehoben worden und die Genehmigung zum Vertrieb des [X.] durch die [X.] damit entfallen sei. Mit dem Schreiben vom 27. Sep-tember 1999 hat die [X.] gegenüber dem Kläger sowie gegenüber [X.] [X.] und [X.] im Hinblick auf die von [X.] [X.] und [X.] nachfolgend am 12. Oktober 1999 unterzeichneten [X.] erklärt, durch die Beteiligungsregelung in diesen [X.] werde ihre Beteiligungszusage in den Schreiben vom 20. No-vember 1998, vom 18. März 1999 und vom 27. Mai 1999 außer [X.] gesetzt; diese Schreiben seien somit gegenstandslos, und es könnten keine zusätzli-chen Forderungen daraus geltend gemacht werden. Sowohl der Kläger als auch [X.] [X.] und [X.] haben die beigefügte Briefkopie zum Zeichen ihres Einverständnisses unterzeichnet und zurückgesandt. [X.] haben die Parteien sich allein darauf geeinigt, dass die neue [X.] - 11 - regelung in den [X.]n an die Stelle der alten Beteiligungs-zusage in den früheren Schreiben tritt. Die die Grundlage einer jeden Beteili-gungsvereinbarung bildende Genehmigung zum Vertrieb des [X.] blieb hiervon unberührt. 28 2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Klä-ger nicht berechtigt ist, Schadensersatz- (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F.) und Bereicherungsansprüche (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) geltend zu machen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die [X.] durch die Anmeldung der [X.] —[X.]. 5 ([X.] ...)fi und —[X.]. 5 ([X.] bei der [X.] und die Vereinnahmung der Verlagsanteile der [X.]-Ausschüttungen urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzt hat und ob die ver-traglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger sowie [X.] [X.] und [X.] einerseits und der [X.] andererseits Ansprüchen des [X.] entgegenstünden. a) Der Kläger kann eine Berechtigung zur Geltendmachung der von ihm erhobenen Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche nicht darauf stützen, dass er Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Musikstück —[X.]. 5 ([X.] –)fi ist, die nach seiner Darstellung von der [X.] widerrechtlich verletzt worden sind. Das Berufungsgericht ist zutreffend da-von ausgegangen, dass [X.] [X.] und [X.] dem Kläger mit § 2 Abs. 3 lit. h der Verlagsverträge vom 1. November 1998 nicht das aus-schließliche Recht zur Aufnahme des Musikstücks —[X.]. 5 ([X.] –)fi auf Tonträgern sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an [X.] einräumen konnten, weil sie diese urheberrechtlichen [X.] bereits zuvor gemäß § 1 lit. h der in den Jahren 1991 ([X.] 29 - 12 - [X.]) und 1997 ([X.]) geschlossenen [X.]-Berechti-gungsverträge der [X.] zur Wahrnehmung eingeräumt hatten. 30 b) Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, dass der Urheber, der die ausschließlichen Nutzungsrechte an seinem Werk einer [X.] eingeräumt hat, neben der Verwertungsgesellschaft selbst ebenfalls [X.] ist, Ansprüche wegen Rechtsverletzungen selbständig geltend zu ma-chen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfol-gung dieser Ansprüche hat (vgl. [X.] 118, 394, 399 f. - [X.]; 141, 267, 273 - [X.] Tochter). Darauf kommt es hier deshalb nicht an, weil der Kläger nicht der Urheber des Werkes —[X.]. 5 ([X.] –)fi ist, sondern als Urhe-ber allein [X.] [X.] und [X.] in Betracht kommen. Eine Berechtigung des [X.] zur Geltendmachung von Rechtsverletzungen lässt sich daher auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die [X.] - wie die Revision geltend macht - kein Interesse an der Geltendmachung von Scha-densersatz- und Bereicherungsansprüchen gegenüber der [X.] hat, nach-dem sie die von ihr für —[X.]. 5fi - einschließlich —[X.]. 5 ([X.] –)fi und —[X.]. 5 ([X.] - eingenommenen Tantiemen [X.] ausschließlich an die [X.] ausgeschüttet hat. c) Die Revision macht vergeblich geltend, [X.] [X.] und [X.] sei es unbenommen gewesen, die ihnen möglicherweise als Ur-heber zustehenden Schadensersatzansprüche im Rahmen ihrer Musikverlags-verträge an den Kläger abzutreten. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Ab-tretung erfolgt ist. Die Verträge lassen nicht erkennen, dass [X.] [X.] und [X.] ihnen zustehende Schadensersatzansprüche wegen künftiger Verletzungen der - bereits der [X.] zur Wahrnehmung eingeräum-ten - Nutzungsrechte an den Kläger abtreten wollten. Mit den [X.] - 13 - rungen vom 18. Mai 2004 haben [X.] [X.] und [X.] dem Kläger gleichfalls keine derartigen Schadensersatz- oder Bereicherungsansprü-che verschafft. Die [X.] betreffen ausschließlich Ansprüche aus § 36 [X.] a.F. (§ 32a [X.] n.F.). 32 d) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht [X.], dass [X.] [X.] und [X.] dem Kläger aufgrund der [X.] vom 1. November 1998 auch solche Rechte eingeräumt hätten, die nicht von der [X.] wahrgenommen würden und daher nicht der [X.] eingeräumt worden seien. Es handele sich insbesondere um die Rechte nach § 2 Abs. 4 der [X.], und zwar um das Recht, Bearbei-tungen und sonstige Veränderungen des Werkes zu erlauben oder das verän-derte Werk selbst zu verwerten, das Recht, über Werkverbindungen zu dispo-nieren, das Recht, das Werk bzw. eine Bearbeitung des Werkes für [X.] zu nutzen bzw. eine Nutzung zu Werbezwecken durch Dritte zu erlauben sowie das Recht, die Benutzung des Werkes zum Bühnenstück zu erlauben oder das Werk als Bühnenstück zu verwerten. Angesichts des außerordentli-chen Erfolges von —[X.]. 5 ([X.] –)fi habe die [X.] nach Kenntnis des [X.] von diesen Rechten umfänglich Gebrauch gemacht und daraus erhebliche Einnahmen erzielt, an denen der Kläger nicht beteiligt [X.] sei. Mit diesem Vorbringen kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen und damit in der Revisionsinstanz unbe-achtlichen Sachvortrag handelt (§ 559 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen hat die [X.] auch keine konkreten Verletzungshandlungen dargelegt. 3. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf ihm von [X.] [X.] 33 - 14 - und [X.] abgetretene Ansprüche gegen die [X.] aus § 36 [X.] a.F. (§ 32a [X.] n.F.) stützen kann. 34 a) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berück-sichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben (§ 36 Abs. 1 [X.] a.F.) bzw. auffälligen (§ 32a Abs. 1 [X.] n.F.) Miss-verhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach an-gemessene Beteiligung gewährt wird. b) Auch wenn die Bestimmung des § 36 Abs. 1 [X.] a.F. (§ 32a Abs. 1 [X.] n.F.) zunächst keinen Zahlungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Vertragsanpassung gibt, kann mit der Klage auf Einwilligung in die Ver-tragsänderung zugleich die (unbezifferte) Klage auf Zahlung der sich aus der Vertragsänderung ergebenden Nachforderung verbunden werden (vgl. [X.] 115, 63, 65 - Horoskopkalender). Für die Gewährung der im Wege der Stufen-klage zunächst erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungs-legung muss zudem nicht bereits feststehen, dass dem Urheber nach diesen Vorschriften ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung zusteht. Der Urheber kann aber grundsätzlich nur dann, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch bestehen, [X.] und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um im [X.] die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zah-lende Vergütung berechnen zu können (vgl. [X.], Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, [X.], 602, 603 = [X.], 715 - Musikfragmente, m.w.N.). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, liegen im 35 - 15 - Streitfall keine solchen greifbaren Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Anpas-sung der vertraglich vereinbarten Vergütung vor. Aus diesem Grund sind hier weder die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung noch der Zahlungsanspruch begründet. 36 Der - insoweit darlegungsbelastete - Kläger hat, wie das Berufungsge-richt zutreffend angenommen hat, nicht dargelegt, dass die prozentuale Beteili-gung von [X.] [X.] und [X.] in einem auffälligen Miss-verhältnis zu den Erlösen der [X.] aus der Verwertung von —[X.]. 5 ([X.] ...)fi steht. Dabei kann dahinstehen, ob [X.] [X.] und [X.] - wie der Kläger in erster Linie geltend macht - der [X.] mit den —[X.]nfi vom 12. Oktober 1999 nur das Verlagsrecht an dem von ihnen geschaffenen Text übertragen oder ob sie - wie das Berufungs-gericht in anderem Zusammenhang näher ausgeführt hat - gemäß Ziffer 11 die-ser Verträge ausdrücklich und unmissverständlich akzeptiert haben, dass die vereinbarte Vergütung ihre gesamten urheberrechtlich relevanten Beiträge (mit Ausnahme der [X.] [X.] als Interpreten/Studiomusiker zustehenden Leis-tungsschutzrechte) zu dem Werk —[X.]. 5 ([X.] ...)fi und damit auch ihre kompositorische Leistung abdeckt. Selbst wenn diese Verträge auch die kompositorische Leistung erfass-ten, ist weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die vereinbarte Beteiligung [X.] [X.]s und [X.]s an den von der [X.] mit der Verwertung von —[X.]. 5 ([X.] ...)fi erzielten [X.] unangemessen ist. Das kann schon deshalb nicht ohne weiteres ange-nommen werden, weil die Einnahmen [X.] [X.]s und [X.]s aufgrund der vereinbarten prozentualen Beteiligung im gleichen [X.] wie die Erträgnisse der [X.] steigen. Mit Rücksicht auf diese [X.] - 16 - gungsvereinbarung könnte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch keine Rede davon sein, dass [X.] [X.] und [X.] der [X.] ihre Leistung als Musikurheber ohne jede finanzielle Gegen-leistung überlassen hätten. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - eine Unangemessenheit der [X.] von [X.] [X.] und [X.] auch deshalb nicht ersichtlich ist, weil die [X.] mit ihrer Zustimmung zur Nutzung des Werkes von [X.] erst die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass [X.] [X.] und [X.] als interpretierende Künstler erhebliche Einnahmen erzielen konnten, oder dies - wie die Revision geltend macht - [X.] nicht der Fall war, weil [X.] [X.] und [X.] in dieser Hinsicht keiner Zustimmung der [X.] bedurft hätten. - 17 - II[X.] Die Revision des [X.] ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 38 Bornkamm Büscher Schaffert
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.11.2004 - 21 O 23559/03 - [X.], Entscheidung vom 23.02.2006 - 6 U 1610/05 -

Meta

I ZR 49/06

04.12.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. I ZR 49/06 (REWIS RS 2008, 454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 454

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