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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Steuerstrafverfahren: Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2011 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen die Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben, § 349 Abs. 2 StPO (vgl. auch [X.], Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 [X.], [X.], 19).
Die Strafkammer berücksichtigt (ohne Beschwer für die Angeklagten, vgl. [X.], Beschluss vom 9. April 2008 - 3 [X.], [X.], 341) bei der [X.], bei der Einzel- und Gesamtstrafenbildung und sodann für § 56 Abs. 2 StGB die „überlange Verfahrensdauer“ und für die Angeklagten damit verbundene Belastungen und gelangt so zu einer zur Bewährung auszusetzenden Gesamtfreiheitsstrafe. Der darüber hinaus gewährte, ungewöhnlich hohe Vollstreckungsabschlag (vgl. [X.], Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.]St 52, 124, 146, 147; [X.], Beschluss vom 23. August 2011 - 1 [X.], Rn. 40 mwN) vermag nicht nur die im Urteil festgestellte - erhebliche - Verfahrensverzögerung (deren Verhinderung jedenfalls auch, mitunter sogar primär Aufgabe der jeweiligen Justizverwaltungen wäre) zu kompensieren, sondern könnte auch von den Revisionen behauptete, darüber hinausgehende Verzögerungen hinlänglich ausgleichen.
[X.] Wahl Elf
[X.]
Meta
24.01.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 19. Juli 2011, Az: 618 KLs 5/05 - 5100 Js 109/04
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 1 StR 636/11 (REWIS RS 2012, 9855)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9855
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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