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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V
ZB 55/15
vom
1. Oktober
2015
in dem Rechtsstreit
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 1. Oktober
2015
durch die Richterinnen
Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Brückner und Weinland,
den Rich-ter Dr.
Kazele
und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 18. Februar 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung einer Grund-stücksfläche. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil nicht erreicht sei; angesichts der Formulierung des erstinstanzlichen Antrags und des [X.] sei es ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die 1
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zu räumende Fläche 20 m2
nicht überschreite. Dagegen wendet sich die Kläge-rin mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur [X.] an das Berufungsgericht.
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach ge-festigter Rechtsprechung des [X.] den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die [X.] nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht. Nach § 577 Abs. 2 Satz
4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung
nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie [X.] einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18. April 2013
[X.], juris, mwN).
2. So verhält es sich hier. In der angefochtenen Entscheidung fehlt eine Darstellung des Sachverhalts, des konkreten Begehrens der Klägerin, insbe-sondere eine Angabe, aus welchem Grund sie die Räumung welcher konkreten Grundstücksfläche verlangt, des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens und des mit der Berufung verfolgten [X.]. Dadurch bleibt der 2
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Streitgegenstand unklar. Die Erwähnung des vorangegangenen Streitwertbe-schlusses vom 30. Januar 2015 vermag die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen, da er ebenfalls keine Angaben zum Sach-
und Streitstand enthält.
3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens, insbesondere des Hin-weises
der Rechtsbeschwerde, dass nach dem übereinstimmenden [X.] im Berufungsverfahren die zu räumende Fläche eine Größe von [X.] 24,94 m² habe, sich mit der Beschwer der Klägerin und ggf. der Sache er-neut zu befassen.
Sollte es bei einem Beschweben, müsste das Berufungsgericht über die Frage der Zulassung der Berufung [X.] (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011
[X.], NJW-RR 2012, 82 Rn. 6).
III.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach-
und
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Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des [X.] nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Kazele
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2013 -
22 [X.]/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 18.02.2015 -
4 S 24/13 -
Meta
01.10.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2015, Az. V ZB 55/15 (REWIS RS 2015, 4536)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4536
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