Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. V ZB 138/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7139

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V ZB
138/13

vom

13. März
2014
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. März
2014
durch die Vorsitzende Richterin [X.],
die
Richter [X.], Dr.
[X.]zub, die Richterin
Dr. Brückner
und den Richter
Dr.
Kazele

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin
wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. August
2013
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert
des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
300

.

Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Berufung gegen ein Urteil
des Amtsgerichts we-gen [X.] der [X.] (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzu-lässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.
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II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und
auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht.

1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach ge-festigter Rechtsprechung des [X.] den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Sep-tember 2010 -
V [X.], juris,
Rn. 3 und vom 7. April 2011 -
V [X.], [X.], 377 Rn. 3; [X.], Beschlüsse vom 20. Juni 2001 -
IX ZB 56/01, [X.], 2648, 2649 und vom 14.
Juni 2010 -
II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582, 1583 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die [X.] mit der Begründung verworfen wird, die [X.] nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (Senat, Beschluss vom 18. April 2013

V
ZB
81/12, Rn. 3, juris, mwN). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, §
559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der [X.] nach sich zieht (Senat, Beschluss vom 18. April 2013

V
ZB
81/12, juris, Rn. 3;
Beschluss vom 11. Mai 2006 -
V [X.], [X.], 1030).

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2. So verhält es sich hier.
Eine Sachdarstellung
fehlt. Ausreichende tat-sächliche Angaben zum Streitgegenstand lassen sich der angegriffenen Ent-scheidung auch nicht in Verbindung mit den
in Bezug genommenen Beschlüs-sen vom 8. Juli
2013 entnehmen. In diesen wird zum einen
der Streitwert für das [X.] Kammerrechtsprechung für den Fall der einmaligen unberechtigten Nutzung eines Parkplatzes ohne erhebliche Beeinträchtigung des Berechtigten entspre-che. Zum anderen wird unter Bezugnahme auf die Streitwertfestsetzung auf die Absicht hingewiesen, die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, weil die [X.] nicht erreicht sei. Aus
den Gründen des [X.] Beschlusses, denen
keine Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil entnommen werden kann, ergibt sich darüber hinaus nur, dass die Ausführun-gen der Klägerin auf
den
Hinweisbeschluss
keine andere Entscheidung
recht-fertigten. Damit bleibt der Streitgegenstand unklar. Auch fehlen Angaben zum Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem von der Klägerin mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel.

3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Beschwer der Klägerin
unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung erneut zu befassen.
Sofern es die nach § 511 Abs. 2 Nr.
1 ZPO erforderliche Beschwer nicht als erreicht
ansieht, wird es zu-dem zu prüfen haben, ob die Berufung zuzulassen ist. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind; denn die unterschiedliche Bewertung darf nicht zu Lasten der Partei 4
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gehen (siehe nur Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011

[X.], [X.], 782 mwN).
III.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach-
und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des [X.] nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.

Stresemann

Lemke

[X.]zub

Brückner

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2013 -
19 [X.] 338/12 -

LG [X.], Entscheidung vom [X.] -
10 S 75/13 -

6

Meta

V ZB 138/13

13.03.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. V ZB 138/13 (REWIS RS 2014, 7139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7139

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V ZB 138/13

V ZB 301/10

II ZB 20/09

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