Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. XI ZR 381/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1588

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 381/08 vom 22. September 2009 in dem Rechtsstreit 2Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. September 2009 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar nicht erkannt, dass bei [X.] der Anspruch des Schuldners aus § 797 BGB im [X.] dahin umzusetzen ist, dass dieser "gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der Zahlung" zu verurteilen ist (vgl. [X.], 121, 124; 177, 178, [X.]. 12). Dieser einfache Rechtsfehler rechtfer-tigt jedoch nicht die Zulassung der Revision. Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen keinen entsprechenden Antrag gestellt. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Wiederholungsgefahr. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil erklärtermaßen die Recht-sprechung des [X.] zugrunde legen wollen, so dass zu erwarten ist, dass es künftig den Einwand aus § 797 BGB zutreffend berücksichtigen wird. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 210.000 •. [X.] [X.]

Joeres

[X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 05.10.2007 - 2/21 O 287/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 U 243/07 -

Meta

XI ZR 381/08

22.09.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. XI ZR 381/08 (REWIS RS 2009, 1588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1588

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