Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 1/09 vom 22. September 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. September 2009 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu [X.] 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO; §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die von der Klägerin mit der Rückzahlung der Inhaberschuldverschreibung zum Nennwert von 20.000 • geltend ge-machten rückständigen Zinsen bleiben bei der Wertberechung unberück-sichtigt (§ 4 ZPO). Der Wert der Beschwer und des Streitgegenstands beträgt 20.000 •. [X.] [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.03.2008 - 2/31 O 24/07 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2008 - 8 [X.]/08 -
Meta
22.09.2009
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. XI ZR 1/09 (REWIS RS 2009, 1583)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1583
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.