Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. XI ZR 1/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1583

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 1/09 vom 22. September 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. September 2009 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu [X.] 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO; §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die von der Klägerin mit der Rückzahlung der Inhaberschuldverschreibung zum Nennwert von 20.000 • geltend ge-machten rückständigen Zinsen bleiben bei der Wertberechung unberück-sichtigt (§ 4 ZPO). Der Wert der Beschwer und des Streitgegenstands beträgt 20.000 •. [X.] [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.03.2008 - 2/31 O 24/07 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2008 - 8 [X.]/08 -

Meta

XI ZR 1/09

22.09.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. XI ZR 1/09 (REWIS RS 2009, 1583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1583

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