Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. XI ZR 356/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1605

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 356/08 vom 22. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. September 2009 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 7. November 2008 wird, soweit sie sich gegen die Kläger zu 1), 2) und 4) richtet, zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar nicht erkannt, dass bei [X.] der Anspruch des [X.] aus § 797 BGB im [X.] dahin umzusetzen ist, dass dieser "gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der Zahlung" zu verurteilen ist (vgl. [X.], 121, 124; 177, 178, [X.]. 12). Dieser einfache Rechtsfehler rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision. Die Beklagte hat in den [X.] keinen entsprechenden Antrag gestellt. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Wiederholungsgefahr. Das [X.] hat in seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtspre-chung des [X.] zugrunde legen wollen, so dass zu erwarten ist, dass es künftig den Einwand aus § 797 BGB zutref-fend berücksichtigen wird. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO analog). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zum 11. März 2009 636.000 • und ab dem 12. März 2009 533.000 •. [X.] [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2008 - 2/21 O 616/06 - [X.], Entscheidung vom 07.11.2008 - 8 U 59/08 -

Meta

XI ZR 356/08

22.09.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. XI ZR 356/08 (REWIS RS 2009, 1605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1605

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