Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2007, Az. AnwZ (B) 52/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 1091

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[X.][X.]([X.]) 52/07 vom 2. November 2007 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.] hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Frellesen, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 2. November 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s [X.]erlin vom 22. Januar 2007 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Mit Verfügung vom 9. November 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dieser [X.]eschluss ist dem [X.] am 2. Februar 2007 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit ei-nem am 2. April 2007 eingegangenen Schriftsatz sofortige [X.]eschwerde, ver-1 - 3 - bunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einge-legt. II. 2 Die sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefoch-tenen [X.]eschlusses eingelegt worden ist. [X.]ereits durch das Schreiben des [X.] vom 30. April 2007 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass ihm der [X.]eschluss vom 22. Januar 2007 mit Postzustellungsur-kunde vom 2. Februar 2007 zugestellt worden ist. Hierzu hat sich der [X.] ebenso wenig geäußert wie zu dem Schreiben des Senats vom 23. Juli 2007, mit dem er nochmals zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zu wahren (§ 42 Abs. 6 [X.]RAO [X.]. § 22 Abs. 2 [X.]). Er hat sein Wiedereinsetzungsge-such nicht weiter begründet. 3 - 4 - 4 Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhand-lung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25). Hirsch Frellesen Schmidt-Räntsch [X.] Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 22.01.2007 - [X.] 23/05 -

Meta

AnwZ (B) 52/07

02.11.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2007, Az. AnwZ (B) 52/07 (REWIS RS 2007, 1091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1091

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