Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2008, Az. AnwZ (B) 38/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 3397

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]UNDESGERICHTSHOF [X.] ([X.]) 38/08 vom 16. Juni 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und einstweilige Anordnung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] und die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] ohne mündliche Verhandlung am 16. Juni 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 5. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 8. November 2007 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit ge-genstandslos. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren einschließlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] 1 Der Antragsteller wurde am 22. April 1970 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Mit [X.]escheid vom 5. April 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] widerrufen. 2 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. Mit am 22. April 2008 eingegangenen Telefax beantragt er darüber hinaus, durch "einstweilige Verfügung/einstweilige Anordnung" die Antragsgegnerin zu verpflichten, die zwischenzeitlich erfolgte Löschung seiner Eintragung im [X.] rückgängig zu machen, und festzustellen, dass er weiterhin Mitglied der Antragsgegnerin sei. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig. 3 1. Der Antragsteller hat die [X.] für die Einlegung der [X.] [X.]eschwerde (§ 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO) versäumt. Die Frist beginnt, auch wenn der [X.]eschluss in der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, mit der Zustellung des vollständig abgesetzten [X.]eschlusses (Senat, [X.]GHZ 38, 6, 9; [X.]eschl. v. 30. September 1997, [X.] ([X.]) 11/97, NJW-RR 1998, 267, 268). Es hindert den Lauf der Frist nicht, dass der angefochtene [X.]eschluss [X.] Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (Senat, [X.]GHZ 107, 281, 283). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist für Verwaltungsakte, die im Zulassungsverfahren ergehen, nicht vorgeschrieben (Senat, [X.]eschl. v. 23. Februar 1987, [X.] ([X.]) 54/86, [X.]RAK-Mitt. 1987, 152; [X.]GHZ 107, 281, 283; ebenso für Notare: [X.]GHZ 42, 390, 391 f.; [X.]GH, [X.]eschl. v. 11. Dezember 1978, [X.] 3/78, D[X.] 1979, 4 - 4 - 373, 375; [X.]eschl. v. 22. Juni 1981, [X.] 4/81, D[X.] 1982, 381). Der angefoch-tene [X.]eschluss des [X.]s ist am 26. Februar 2008 zugestellt worden. Die Frist für die Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde lief damit am 11. März 2008 ab. Eingegangen ist das Rechtsmittel jedoch erst mit Telefax-schreiben vom 1. April 2008, mithin verspätet. 5 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde kann dem Antragsteller nicht gewährt werden. Der Antragsteller hat zwar rechtzeitig nach § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO i. V. mit § 22 Abs. 2 [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [X.]. Der Antrag ist aber unbegründet, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO i.V. mit § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]). a) Der Antragsteller meint, die Versäumung der [X.]eschwerdefrist sei schon deshalb unverschuldet, weil der [X.] seinen [X.]eschluss nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen habe. Dem kann nicht gefolgt werden, denn eine Rechtsmittelbelehrung ist im Zulassungsverfahren nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung - wie bereits ausgeführt - nicht vorgeschrieben (Senat, [X.]GHZ 107, 281, 284). Auf die Rechtsprechung des [X.]undesgerichts-hofs, wonach bei fehlender Rechtsmittelbelehrung - entsprechend dem Rechts-gedanken aus § 44 Satz 2 StPO - die Verspätung als unverschuldet anzusehen ist, wenn der [X.]elehrungsmangel für die Verspätung ursächlich war, kann der Antragsteller sich deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil diese Verfahren betrifft, in denen eine [X.]elehrungspflicht besteht ([X.]GHZ 150, 390, 399). 6 b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch nicht deshalb als unverschuldet angesehen werden, weil er - wie er im Näheren darlegt - im Vertrauen auf die Richtigkeit der [X.] - 5 - gen zu § 16 [X.]RAO im Kommentar von Henssler/Prütting, [X.]undesrechtsan-waltsordnung, 2. Aufl., zunächst irrig angenommen habe, dass gegen den [X.]e-schluss des [X.]s kein Rechtsmittel gegeben sei. Insofern ist dem Antragsteller allerdings einzuräumen, dass diese Erläuterungen tatsächlich zumindest missverständlich sind. In Randnummer 13 zu § 16 [X.]RAO heißt es nämlich u.a.: —Da eine Rechtsmittelbelehrung bei den nach der [X.]RAO erge-henden Verwaltungsakten wegen der unterstellten Rechtskunde der [X.]etroffenen nicht vorgeschrieben ist, beeinflusst das Unter-lassen einer Rechtsmittelbelehrung den Lauf der Frist nicht. [X.] die Entscheidung des zuständigen [X.]s gibt es keine Rechtsmittel, weil es sich um ein Verfahren nach den §§ 37 bis 42 handelt und keiner der in § 42 Abs. 1 genannten [X.] gegeben ist.fi Letztlich vermag das Vertrauen auf diese Ausführungen den [X.] aber nicht zu entlasten. Ein Rechtsanwalt muss sorgsam prüfen, ob und welches Rechtsmittel gegeben ist und was bei seiner Einlegung zu beachten ist ([X.]GH, [X.]eschl. v. 6. Februar 2001, XI Z[X.] 14/00, NJW 2001, 1575, 1576; von [X.]/[X.]/[X.]riesemeister, [X.], 3. Aufl., § 22 Rdn. 35). Im [X.] ist eine Verletzung der üblichen, von einem Rechtsanwalt bei der [X.]e-handlung von Fristen zu fordernden Sorgfalt und damit ein Verschulden anzu-nehmen, wenn die Fristversäumnis auf einer unrichtigen - nicht hinreichend überprüften - Rechtsansicht beruht ([X.]GH, [X.]eschl. v. 1. Februar 1995, VIII Z[X.] 53/94, NJW 1995, 1095, 1096). Eine unrichtige Rechtsauskunft in einer Kom-mentierung ist nicht anders zu behandeln als eine unrichtige Rechtsmittelbeleh-rung seitens des Gerichts. Diese rechtfertigt damit die Annahme eines fehlen-den Verschuldens des Rechtsanwalts an der Fristversäumung nur dann, wenn sie zu einem unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum ge-8 - 6 - führt hat (vgl. zur unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung: [X.]GH, Urt. v. 11. Juni 1996, VI Z[X.] 10/96, [X.], 1522, 1523). Das ist nur dann der Fall, wenn der durch die Kommentierung verursachte Irrtum nachvollziehbar und verständ-lich erscheint (vgl. für unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung: [X.]GH, [X.], 1522, 1523). Daran fehlt es, wenn in dem Kommentar die Rechtslage offenkun-dig falsch wiedergegeben wurde und daher nicht einmal den Anschein der Rich-tigkeit zu erwecken vermochte (vgl. für unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung: [X.]GH, [X.], 1522, 1523). Hier musste es sich dem Antragsteller geradezu aufdrängen, wenigstens einen [X.]lick auf den in der Kommentierung zitierten § 42 [X.]RAO zu werfen. Schon im Hinblick auf mögliche Gesetzesänderungen hätte er sich auf die [X.] in dem im Jahre 2004 erschienenen Kommentar nicht verlassen [X.]. Auch ein nur flüchtiger [X.]lick auf die Vorschrift hätte dem Antragsteller ge-zeigt, dass die Ausführungen in dem Kommentar offenkundig falsch waren. Denn der Fall der Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung wurde und wird auch in der seit dem 1. Juni 2007 geltenden, für das Rechtsmittel des Antragstellers maßgeblichen Fassung der Vorschrift unmissverständlich als einer der Fälle aufgeführt, in denen die sofortige [X.]eschwerde gegeben ist. 9 Damit scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. 10 3. Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver-handlung verwerfen (Senat, [X.]GHZ 44, 25, 27) und dabei auch das [X.] zurückweisen (Senat, [X.]eschl. v. 11. Mai 2007, [X.] ([X.]) 60/06 juris). 11 - 7 - II[X.] 12 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstandslos, weil der Senat eine einstweilige Anordnung nur bis zum Erlass der [X.]eschwer-deentscheidung treffen kann, § 42 Abs. 6 [X.]RAO, § 24 Abs. 3 [X.] ([X.]GH, [X.]eschl. v. 5. April 2001, III Z[X.] 48/00, [X.], 951, 952). [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] Wüllrich Frey

[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 08.11.2007 - [X.]ayAGH I - 19/07 -

Meta

AnwZ (B) 38/08

16.06.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2008, Az. AnwZ (B) 38/08 (REWIS RS 2008, 3397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3397

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.