Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. XI ZR 375/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3660

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 375/00Verkündet am:16. April 2002Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja[X.]R: ja_____________________BGB §§ 437 a.[X.], 780; [X.] Bla) Das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunter-nehmen ist nicht als Forderungskauf, sondern als abstra[X.]s Schuldverspre-chen anzusehen (Aufgabe von [X.], Urteil vom 2. Mai 1990 - [X.]/89,[X.], 1059).b) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunter-nehmen, die Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit demvollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durchunberechtigte Dritte im sog. Telefon- oder [X.] belasten,verstoßen gegen § 9 [X.]G.[X.], Urteil vom 16. April 2002 - [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. April 2002 durch [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 21. Juli2000 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.], ein [X.] des Kreditkartengewer-bes, nimmt den Beklagten, der als Inhaber eines [X.]einen [X.] betreibt, auf [X.] von vier Zahlungen für [X.] im sogenannten Telefon- oder [X.] [X.].Die Parteien schlossen am 11. Oktober 1995 einen "[X.]" und am 21. Januar 1997 einen zustzlichen Vertrag über [X.] von V.-Karten bei sogenannter Telefon- oder Mailorder, d.h.bei schriftlicher oder telefonischer Bestellung ohne Vorlage der Karte.Nach den zugrunde liegenden [X.] der- 3 -[X.] (im folgenden: [X.]) ist der Beklagte verpflichtet, Waren an In-haber der V.-Karte bei Vorlage der Karte ohne Barzahlung zu verkaufen.Die [X.] "kauft" [X.] Ziffer 2 der [X.] "alle flligen [X.] gegen Karteninhaber [X.] diesem [X.]". Das Vertragsunternehmen "verkauft" die Forderungen ausschlieû-lich an die [X.]. Nach Ziffer 5 der [X.] tritt das Vertragsunterneh-men "alle Forderungen gegen Karteninhaber aus Lieferungen und Lei-stungen, die unter Verwendung einer Karte [X.] diesem Vertrag be-grt wurden", an die [X.] ab; diese wiederum trifft die Pflicht,dem Vertragsunternehmen die aus den eingereichten [X.] sich ergebenden Betrzlich einer [X.]"zur Zahlung anzuweisen".[X.] Karteninhaber bei [X.] einen Belastungs-beleg zu unterzeichnen haben, brauchen sie im Telefon- oder Mailorder-verfahren nur die Nummer und die [X.] ihrer Kreditkarte an-zugeben. Fr das Vertragsunternehmen [X.] dann [X.] Ziffer 15der [X.] die Prfung der Unterschrift. Die Rckbelastung von Vertrags-unternehmen regelt Ziffer 7 Abs. 2 der [X.] wie [X.] schriftlicher oder telefonischer Bestellung von Waren oderDienstleistungen ohne Vorlage der Karte (Telefonorder/Mailorder)ist B. zur Rckbelastung des [X.] berechtigt,wenn der Karteninhaber sich weigert, den gesamten Rechnungs-betrag zu zahlen, weil er von der Bestellung zurckgetreten ist,der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaftenfehlen, oder sie nicht einer schriftlichen Produktbeschreibung ent-spricht, oder weil er die Bestellung oder die Echtheit der [X.] bestreitet. Dieses [X.] wird nicht durch eine er-teilte Genehmigungsnummer [X.]."- 4 -Die von der [X.] einbehaltene [X.] betrt bei La-dengescften 3,3% und im [X.] 3,5%.Auf vier Telefon- bzw. Mailorder-Transaktionen, die am 2., 21. und23. April 1997 unter Verwendung verschiedener V.-Kartennummern [X.], zahlte die [X.] insgesamt 20.423,83 DM an den Beklagten.In allen Fllen bestritten die jeweiligen Karteninhaber die Bestellungen,so [X.] die kartenausgebenden Bankr der [X.] [X.] verweigerten. Die [X.] verlangt deshalb die [X.]der 20.423,83 DM nebst Zinsen.[X.] ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der- zugelassenen - Revision verfolgt die [X.] ihren Klageantrag weiter.[X.]:Die Revision ist [X.].[X.] hat die Abweisung der Klage im [X.] wie folgt [X.]:Die [X.] könne die [X.] der dem Beklagten gutge-brachten Betricht [X.] Ziffer 7 Abs. 2 ihrer [X.] verlangen. Die-- 5 -se Klausel sei [X.] § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 [X.]G unwirksam, soweitsie allein das Vertragsunternehmen mit dem Risiko belaste, [X.] im [X.] der Karteninhaber die Bestellung bestreitet. Sie [X.] wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertra-ges er, ein und ge[X.]de dadurch die Erreichung des [X.].Der Vertrag zwischen den Parteien sei ein Vertrag eigener Art, derden Beklagten verpflichte, Kreditkarten an Stelle von Bargeld als [X.] zu akzeptieren. Die [X.] verspreche, die dem [X.] [X.] zustehenden Betrzur Zahlung anzuweisen. ZurErfllung dieser Garantieverpflichtung kaufe sie die Forderungen [X.] gegen seinen Kunden.Die Garantieverpflichtung der [X.] werde durch Ziffer 7 Abs. 2ihrer [X.] in einer den Vertragszweck ge[X.]denden Weise einge-schrkt. Die Klausel belaste das Vertragsunternehmen [X.] mit dem vollen Risiko einer miûbrchlichen Benutzung [X.] im Telefon- bzw. [X.]. Diese [X.] im Vergleich zur Risikoverteilung beim [X.], bei dem [X.] [X.] die miûbrchliche Verwendung der Kredit-karte durch Unbefugte nicht verschuldensig hafte, unangemes-sen.Die Risikoabwlzung sei nicht durch höherrangige Interessen der[X.], insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Be-herrschbarkeit des Risikos, gerechtfertigt. Der [X.] -zwar durch Kunden des [X.]. Dieses habe aber keinepraktikable Möglichkeit, die Berechtigung der Kunden zrprfen. [X.] solche Prfung wre mit dem Sinn der Kreditkartenbenutzung, [X.] und unkomplizierte Gescftsabwicklung ermöglichen [X.], unvereinbar. Letztlich habe die [X.] das [X.] ver-anlaût, indem sie durch die Zulassung des Karteneinsatzes bei Telefon-bzw. [X.] ein in hohem Maûe miûbrauchsanflligesVerfahren einge[X.]t habe, auf dessen Ausgestaltung das [X.] keinen [X.] habe.Die Haftung des [X.] als Forderungsverkfer[X.] § 437 Abs. 1 BGB [X.] den rechtlichen Bestand der [X.] die Risikoverteilung [X.] Ziffer 7 Abs. 2 der [X.] des[X.]s ebenfalls nicht. Diese Haftung belaste das [X.]sunternehmen zwar - ebenso wie bei [X.] - mit dem Risiko,bei Unwirksamkeit des [X.] mit dem Karteninhaber wegenGescftsunfigkeit, Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit keinen Entgeltan-spruch zu erwerben. [X.] der Vertrag aber aus [X.], die sichaus seiner Eigenschaft als [X.] ergeben, greife die Ga-rantieverpflichtung des [X.]s ein, so [X.] es auf die Risi-koverteilung beim Forderungskauf nicht ankomme.Die Abwlzung des [X.]s werde auch nicht durchVorteile, die das Telefon- bzw. [X.] dem Vertragsunter-nehmen biete, aufgewogen. Die einfachere Abwicklung von Versandge-scften fallr dem Risiko, Waren ohne Bezahlung, insbeson-dere auch ins Ausland, liefern zu mssen, kaum ins Gewicht. [X.] -habe die [X.] ein hohes Interesse an der Erweiterung der [X.] der Kreditkarte.- 8 -II.Diese Aus[X.]ungen halten rechtlicher Überprfung im [X.]. Die [X.] hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichenGesichtspunkt einen Anspruch auf Rckgewr der gezahlten [X.] 20.423,83 DM.1. §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.[X.] kommen [X.] nicht in Betracht, weil das Vertragsverltnis zwi-schen den Parteien nicht als Forderungskauf anzusehen [X.]) [X.]. Zivilsenat des [X.] hat zwar in einemvergleichbaren Fall (Urteil vom 2. Mai 1990 - [X.]/89, [X.]) den Rahmenvertrag zwischen Kreditkartenherausgeber und [X.]sunternehmen als Forderungskauf beurteilt. Er hat aber auf eine An-[X.]age des erkennenden Senats ([X.], 2158) [X.] § 132 Abs. 3GVG mitgeteilt, [X.] er an dieser Rechtsauffassung nicht festhalte.Die bisherige Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats, die einen For-derungskauf bejahte, hat bei den Instanzgerichten und in der [X.] ([X.], 453; [X.], 1914,1916; [X.] ZIP 2001, 1583, 1586; [X.]/Hffer, BGB3. Aufl. § 783 [X.]. 80 e; Soergel/[X.], [X.]. vor § 433[X.]. 304 a; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]G 9. Aufl. [X.] 9-11 [X.]. 454 a; [X.]/[X.], Bankrecht § 6 [X.]. 25 ff.;Gernhuber, [X.] und ihre Surrogate 2. Aufl. S. 221 f.; [X.],Wertpapiere in bargeldlosen Zahlungssystemen [X.] ff.; Eckert- 9 -EWiR 1990, 1059; [X.] 1991, 6, 12; [X.] 1992, 2263,2271 f.; [X.] 1994, 33, 37; [X.] WM 1994, 1505, 1506; [X.], 119, 121 f.; [X.]undmann, in: [X.]/Boujong/[X.], HGB [X.] [X.]. 384), aber auch Kritik erfahren (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 675 [X.]. [X.] ff.; [X.]/[X.] [X.]erkung zu §§ 433 ff. [X.]. 51; [X.]/[X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 67 [X.]. 64 ff.;[X.] HGB/[X.] [X.] [X.]. [X.]; [X.]., in: [X.]/[X.], [X.] Bankrecht 2000 [X.], 58; [X.], in:v. Westphalen, Vertragsrecht und [X.]-Klauselwerke, [X.] [X.]. 16 f.; [X.], [X.] ff.; [X.],[X.] im Nah- und Fernabsatz S. 153 ff.; [X.] 1996, 104, 114 ff.; [X.]., [X.] 1997, 480, 484 f.; [X.] 198(1998), 401, 409 ff.; [X.], 1801, 1802; [X.], 1614 [X.]) In Übereinstimmung mit dem zuletzt zitierten Schrifttum legt [X.] Kreditkarten- und Vertragsunternehmen nichtals Forderungskauf aus.aa) Die Auslegung hat, da sie Allgemeine Gescftsbedingungenbetrifft, nach objektiven Maûst, d.h. nach dem typischen Verstd-nis redlicher Vertragspartner unter [X.] Interessen der an denGescften dieser Art normalerweise beteiligten Kreise zu erfolgen(st.Rspr., zuletzt [X.], Urteil vom 15. November 2000 - [X.] ZR 322/99,[X.], 1028, 1030). Dabei ist der Wortlaut der [X.], in- 10 -dem der Begriff "Kauf" verwandt wird, lediglich der Ausgangs-, aber nichtder allein entscheidende Gesichtspunkt. Die Bedeutung des Vertrags-wortlauts wird bereits dadurch [X.], [X.] er [X.]r vor allemauch dem Zweck diente, Kreditkartenunternehmen der Erlaubnispflichtzu entziehen, die § 32 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 KWG [X.] Garantie-gescfte betreibende Kreditinstitute vorschrieb (vgl. [X.]/[X.]aaO [X.]. 64). Nach Inkrafttreten des § 1 Abs. 3 Nr. 4 KWG am 1. Januar1993 ist dieser Zweck entfallen. Zudem ist der Wortlaut der von den [X.] Kreditkartenunternehmen verwandten Allgemeinen Ge-scftsbedingungen nicht einheitlich. Neben dem Begriff des [X.] auch der der Garantie Verwendung (vgl. die Nachweise bei[X.] aaO S. 40; [X.] aaO S. 184 ff.; Bitter Z[X.] 1996, 104,114), ohne [X.] damit wesentliche Unterschiede in der praktischen Aus-gestaltung und Durch[X.]ung der [X.] einhergingen.Nichts spricht da[X.], [X.] eine unterschiedliche rechtliche Ausgestaltungverschiedener Akquisitionsvertrvon den an diesen Vertrtypi-scherweise beteiligten Verkehrskreisen gewollt ist und als interessenge-recht angesehen wird. [X.] verschiedene Kreditkartenunternehmen zuWettbewerbszwecken unterschiedliche Instrumente des bargeldlosenZahlungsverkehrs anbieten (vgl. [X.], 119, 122), istvon den Parteien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ge-scftswille und Interessenlage von Kreditkarten- und Vertragsunter-nehmen legen es vielmehr nahe, [X.] einemeinheitlichen Vertragstyp zuzuordnen.bb) Dies kann nach dem Sinn und Zweck des [X.] nicht der Forderungskauf sein. Das Kreditkartenverfahren soll die- 11 -bargeldlose Zahlung des Karteninhabers an das Vertragsunternehmenermlichen, weist der Kreditkarte also die Funktion eines Bargel[X.]at-zes zu. Da das Vertragsunternehmen dem Karteninhaber eine Vorlei-stung erbringt, ohne unter Berufung auf § 320 BGB die sofortige Ge-genleistung zu verlangen, [X.] der Anspruch gegen das [X.], den es an Stelle der Barzahlung erwirbt, einer solchenwirtschaftlich gleichwertig sein. Dies wird durch einen Forderungskaufnicht gewrleistet, weil sich das Vertragsunternehmen, das bereits vor-geleistet hat, zustzlich seines Anspruches auf die Gegenleistung bege-ben [X.]. Es unterlferner r dem [X.] der - durch das [X.] (BGBl. I [X.]38) ersatzlos gestrichenen - Veritts-haftung [X.] § 437 BGB a.[X.], die mit der Bargel[X.]atzfunktion [X.] nicht vereinbar ist. [X.] das Vertragsunter-nehmen im [X.] Kunden, die [X.] wegen Nichtigkeitdes [X.]undgescfts geltend machen, Einwendungen [X.] § 818Abs. 3 BGB (Saldotheorie) entgegenhalten [X.], wre ihm dies ge-r dem Gewrleistungsanspruch des [X.][X.] § 437 BGB a.[X.] nicht mlich (vgl. [X.] aaO [X.]. 18, 112). [X.] - an[X.] als im [X.], in dem der Kunde die Initiativlasttrt - deshalb nach Rckerstattung des Kaufpreises an das Kreditkar-tenunternehmen seinerseits den Karteninhaber in Anspruch nehmen.Dieser haftet indes bei einer miûbrchlichen Angabe seiner Kre-ditkartennummer durch einen unbefugten [X.] im Telefon- bzw. [X.] nicht (Langenbucher, [X.] Zahlungsverkehr [X.]). Dies [X.] im Ergebnis dazu [X.]en, [X.]- 12 -das Vertragsunternehmen das Risiko des Kreditkartenmiûbrauchs alleintragen mûte. Beim miûbrchlichen Einsatz der Kreditkarte durch einenunbefugten [X.] im [X.] wird dieses - unangemessene - Er-gebnis, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge[X.]t hat, dadurchvermieden, [X.] die [X.] Rechnungen des [X.]auch bei miûbrchlicher Verwendung der Kreditkarte durch einen [X.] auszugleichen hat, wenn die Bestimmungen der Nr. 2-4 der [X.] der[X.] eingehalten wurden. Das ist mit einem reinen Forderungskaufnicht be[X.]iedigend zu erklren. Bei miûbrchlicher Verwendung [X.] durch einen unbefugten [X.] besteht, wie der rechtskundi-gen [X.] bekannt ist, keine ankauf- und abtretbare Kaufpreisforde-rung des [X.] gegen den wahren [X.] die - in aller Regel vllig wertlose - Forderung des [X.] gegen den unbekannten [X.] wird von Ziffer 2 der [X.] der[X.] nicht [X.].Auch aus der Sicht des [X.] dient [X.] an das Vertragsunternehmen an[X.] als beim [X.] der Be[X.]iedigung des Anspruchs des [X.] gegen den Karteninhaber, nicht aber der Bezahlung einer vomVertragsunternehmen erworbenen Forderung. Das Kreditkartenunter-nehmen ist auf den Erwerb dieser Forderung nicht angewiesen, weil esals kartenemittierendes Unternehmen ohnehin einen Aufwendungser-satzanspruch [X.] §§ 675 Abs. 1, 670 BGB gegen den [X.], bzw. als [X.] - wie im vorliegenden Fall - Er-stattung seiner Zahlung an das Vertragsunternehmen vom [X.] erlt (vgl. hierzu [X.] aaO S. 1510; [X.], in: [X.]/Steuer,- 13 -Bankrecht und Bankpraxis, [X.]. 6/1862). [X.] Sicherheiten, de-ren Übergang mit der Abtretung der Forderung des Vertragsunterneh-mens [X.] § 401 Abs. 1 BGB verbunden sein [X.], werden [X.] der [X.] der [X.] ausgeschlossen.[X.] erwartet auch der Karteninhaber, [X.] das Kreditkar-tenunternehmen mit seiner Zahlung an das Vertragsunternehmen seine- des Karteninhabers - Verbindlichkeit, nicht aber eine eigene Verbind-lichkeit aufgrund eines Forderungskaufs erfllt.c) aa) Welche Qualifizierung der [X.] eines [X.]s r Vertragsunternehmen an Stelle einesForderungskaufs rechtlich zutreffend ist, wird in der Literatur unter-schiedlich beurteilt. [X.] ein Teil des Schrifttums([X.]/Mschel, [X.]. vor § 414 [X.]. 19; [X.], [X.]. [X.]. 4.950 ff.; [X.]/[X.], Schuldrecht8. Aufl. [X.] Teilband 1 S. 361; [X.] NJW 1972, 1077, 1078 f.; [X.] 1996, 104, 119; [X.] Garantie mit Forderungskauf: [X.]/[X.],HGB Anhang § 372 [X.] [X.]. 144; [X.]/[X.], BGB13. Bearb. [X.]erkung zu §§ 765 ff. [X.]. 419) eine Garantiever-pflichtung annimmt, sieht dirwiegende Auffassung die Zahlungszu-sage als abstra[X.]s Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB an (vgl.[X.] [X.] a.-1.02; [X.] HGB/[X.], [X.][X.]. [X.]; [X.]/[X.], [X.]. § 780 [X.]. 42, § 783[X.]. 49; [X.]/[X.] aaO [X.]. zu § 433 ff. [X.]. 51;[X.]/Hffer, [X.]. § 783 [X.]. 80 d; [X.]/[X.], [X.] (7) [X.]; [X.]/[X.] aaO [X.]. 66; [X.]- 14 -aaO [X.]. 20; [X.] aaO S. 59 ff.; [X.] aaO S. 160 ff.; [X.] 1995, 468, 475; [X.] NJW 1998, 3234, 3237; [X.],1801, 1809 f.; [X.] WM 2000, 1613, 1614 f[X.]b) Der Senat teilt die rwiegend vertretene Meinung. Allein dasVerstis der [X.] als abstra[X.]s Schuldversprechen wirddem Vertragswillen der Parteien des [X.] gerecht, derauf die [X.], von einer vorherigen Inanspruchnahme des [X.] ige Leistungspflicht des [X.] ist. Mit dieser Intention ist die Annahme eines [X.], das das Kreditkartenunternehmen lediglich verpflichten [X.], [X.]den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen und die Gefahr eineskftigen Schadens zrnehmen (vgl. [X.], Urteile vom 13. Juni1996 - IX ZR 172/95, [X.], 1467, 1469 und vom 18. Juni 2001- II ZR 248/99, [X.], 1565, 1566), unvereinbar. Das [X.] soll dem Vertragsunternehmen in erster Linie und nichterst nach vergeblicher Inanspruchnahme des [X.]. Seine Zahlungspflicht beruht mithin auf einem abstra[X.]n Schuld-versprechen [X.] § 780 BGB.Das im schriftlichen Akquisitionsvertrag rahmenmûig vereinbarteVersprechen ist aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) durch die Ein-reichung ordnungs[X.]er Belastungsbelege, die in jedem Einzelfall [X.]spflicht des [X.] entstehen lassen (vgl.[X.] HGB/[X.] aaO [X.]. [X.]). Dies gilt auch im Telefon-oder [X.], wenn sich das [X.] - wiehier - durch besondere Vereinbarung mit der Abwicklung telefonischer- 15 -oder schriftlicher Bestellungen [X.] einverstanden [X.] hat(vgl. hierzu [X.] aaO [X.]. 21; [X.] Z[X.] 2000, 89, 97 f.). [X.] bestimmungs[X.] keine Unterzeichnung eines Belastungsbelegsdurch den Karteninhaber erfolgt, tritt an die Stelle dieses Belegs die vomVertragsunternehmen nach den jeweiligen Telefon- oder Mailorder-Be-stimmungen erstellte Belegausfertigung (vgl. [X.] Z[X.] 2000, 89, 98).d) Da somit zwischen den Parteien ein abstra[X.]s Schuldverspre-chen [X.] § 780 BGB, nicht aber ein Forderungskauf vereinbart [X.] ist, steht der [X.] ein Anspruch [X.] § 437 BGB a.[X.] nicht zu.2. [X.] ist auch nicht [X.] Ziffer 7 Abs. 2 der [X.] der Kl-gerin [X.]. Diese Klausel ist, wie das Berufungsgericht zu Rechtangenommen hat, [X.] § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 [X.]G insoweit [X.], als die [X.] dadurch im Telefon- oder [X.] zurRckbelastung des [X.] berechtigt ist, wenn der Kar-teninhaber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitetund deshalb die Bezahlung des Rechnungsbetrages verweigert.a) Der [X.] hat r die Wirksamkeit von Klauseln,die dem Kreditkartenunternehmen das Recht einrmen, bereits gelei-stete Zahlungen vom Vertragsunternehmen [X.], wenn sichder Karteninhaber darauf beruft, die Karte nicht selbst verwendet zu ha-ben, noch nicht [X.] entschieden. In seinem Urteil vom 2. Mai1990 - [X.]/89, [X.], 1059, 1060 f. hat der [X.]. Zivilsenatdes [X.] die Wirksamkeit einer solchen Klausel aller-- 16 -dings [X.] den Fall der Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Gescfts-unfigkeit des [X.] vorausgesetzt.In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ([X.]NJW 2000, 2114 f.; [X.] ZIP 2001, 1583, 1584 f.; [X.], 773) und von einem Teil des Schrifttums (Wolf, in:[X.][X.]/Lindacher, [X.]G 4. Aufl. [X.]. [X.]; [X.]/Hffer,[X.]. § 783 [X.]. 80 j; [X.]/[X.] aaO [X.]. 54 ff.;Weller, [X.] ff.; [X.] aaO S. 189 f.;Gûmann, in: [X.]/Schimansky, RWS-Forum 12 Bankrecht 1998, S. 67,110 f.; [X.] 1988, 181, 182; [X.], 119, 122)werden solche Klauseln [X.] wirksam erachtet. Dagegen verneinen [X.] Stimmen in der Literatur teilweise schon die wirksame Einbeziehungin den Akquisitionsvertrag wegen [X.] gegen § 3 [X.]G ([X.]/[X.] aaO [X.]. 157; [X.] [X.].-3.88; Bitter Z[X.] 1996, 104,121 f.) oder halten § 9 [X.]G [X.] verletzt ([X.] HGB/[X.],[X.] [X.]. [X.]; [X.]. [X.] a.-1.02; [X.]/[X.] aaO[X.]. 73 f.; [X.] aaO [X.]. 118; Taupitz, Zivilrechtliche Haftung [X.] [X.] ff.; Bitter Z[X.] 1996, 104, 121; [X.]NJW 1998, 3234, 3239).b) Der Senat erachtet Ziffer 7 Abs. 2 der [X.] der [X.] jeden-falls [X.] § 9 Abs. 1 [X.]G [X.] unwirksam, weil sie die Vertragsunter-nehmen der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-angemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung ist [X.] § 9Abs. 2 Nr. 2 [X.]G im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung we-sentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des [X.] 17 -ergeben, so einschrkt, [X.] die Erreichung des Vertragszwecks ge-[X.]det wird. Das ist hier der [X.]) Die Unwirksamkeit der [X.] ergibt sich [X.] schon daraus, [X.] die [X.] ihre abstra[X.] und damit von [X.] aus Valuta- und [X.] grundstzlicn-gige Zahlungszusrhaupt durch [X.] hat. Die Klausel ist aber deshalb unwirksam, weil sie das [X.]sunternehmen verschuldensig mit dem vollen Risiko einermiûbrchlichen Verwendung der Kreditkarte belastet und das Karten-unternehmen, das als Betreiber des [X.] das verfahren-simmanente [X.] grundstzlich selbst zu tragen hat (vgl.[X.]Z 114, 238, 245), vollstig entlastet. Nach dem Inhalt der Klausel[X.] der [X.] eine Rckbelastung schon dann hinnehmen,wenn der Karteninhaber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschriftbestreitet. Das Risiko, [X.] dieses Bestreiten wahrheitswidrig erfolgt, sollder Beklagte auch dann tragen, wenn er allen Vorschriften des Telefon-oder [X.]s Rechnung getragen hat. [X.] hinaus wirder mit dem Risiko einer miûbrchlichen Benutzung der [X.] durch einen unberechtigten [X.] selbst [X.] den Fall belastet,[X.] der Miûbrauch [X.] ihn weder erkennbar noch zu verhindern war. [X.] derart einseitige Risikoverlagerung kann keinen Bestand haben, zu-mal die [X.] als [X.] das Telefon- und Mailorder-verfahren durch [X.] einer entsprechenden Vereinbarung mit demBeklagten [X.] gestattet hat und sich die damit verbundenenRisiken in Form einer erten [X.] verten [X.] 18 -Hierbei ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang, obim Telefon- und [X.] - an[X.] als bei [X.] unter Vorlage der Karte - keine Akzeptanzpflicht des Vertrags-unternehmens besteht (vgl. [X.] aaO S. 57 f., 76; [X.] NJW 2000,2076, 2077). Denn die daran gekfte Folgerung, das von der [X.] entbundene Vertragsunternehmen [X.] und [X.] in jedem Einzelfall gegeneinander abw-gen, wird den praktischen Gegebenheiten nicht gerecht. Zu einer sub-stantiellen AbwPrfung der Vertrauenswrdigkeit seiner [X.]spartner ist das Vertragsunternehmen wegen der rmlichen Distanzregelmûig nicht in der Lage (vgl. [X.] aaO [X.] kommt weiter, [X.] die [X.] das weitge-streute [X.] beim [X.] wesentlich besserauffangen kls die einzelnen Vertragsunternehmen (vgl. [X.] dasScheckflschungsrisiko [X.]Z 135, 116, 122 f.). Die [X.]kin ihre [X.] [X.] das [X.] eirigeRisikoprmie [X.] Scinkalkulieren, die durch dieses sehr miû-brauchsanfllige Verfahren entstehen. Auf diese Weise kann das [X.] daseinzelne Vertragsunternehmen kaum kalkulierbare [X.]wirtschaftlich breit verteilt werden. Dem kann nicht etwa [X.] werden, die Kalkulation einer Risikoprmie [X.]e zu so hohen[X.]en, [X.] Vertragsunternehmen an einer Teilnahme am[X.] wirtschaftlich kein Interesse mehr tten. Wenn diesder Fall sein sollte, so ist dies lediglich ein weiterer Beleg da[X.], [X.] dieEin[X.]ung des [X.]s mit der streitigen [X.] Vertragsunternehmen unangemessen benachteiligt.- 19 -An[X.] als die Revision meint, sind Vertragsunternehmen im Be-reich des Fernabsatzes durch Telefon- oder Mailorder auch unter [X.] des Vorleistungsrisikos nicht weniger schutzwrdig [X.] unter Vorlage der Kreditkarte. Zwar hat derKarteninhaber beim Telefon- oder [X.] - an[X.] als [X.] - zum Zeitpunkt des Karteneinsatzes die Gegenleistung des[X.] in der Regel noch nicht empfangen. [X.] ist aber nicht der Zeitpunkt des Karteneinsatzes, sondern der [X.] des Kartenmiûbrauchs. Wenn diese die [X.] des [X.], hat das Vertragsunter-nehmen seine Leistung in aller Regel erbracht und damit das Vorlei-stungsrisiko ebenso wie bei [X.] unter Vorlage derKreditkartrnommen. Auch der Umstand, [X.] [X.] den [X.] ein Vertragspartner des [X.] verantwortlich ist,hat vor dem Hintergrund, [X.] der Miûbrauch erst durch das vom klagen-den [X.] durch [X.]e Vereinbarung mit dembeklagten Vertragsunternehmen auf Telefon- und [X.] Kreditkartenverfahren ermlicht wird, keine [X.] Bedeutung.bb) Eine gegen Treu und Glauben verstoûende unangemesseneBenachteiligung der Vertragsunternehmen ist damit indiziert. [X.],die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen,sind nicht ersichtlich. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die [X.]sunternehmen erhielten durch das Kreditkartenverfahren die Mg-lichkeit, ihren Kundenkreis, insbesondere ins Ausland, zu erweitern und- 20 -so ihren Umsatz zu steigern. Diese Werbefunktion der Kreditkarte [X.] dieVertragsunternehmen, rwiegend die Gesamtkosten des [X.] fallen (vgl. [X.] 1991, 6, 9), [X.] die zu zahlende [X.], den [X.] durch die hinaus-geschobene Zahlung sowie die Kosten der Systemausstattung relativiert.[X.] besteht das Interesse an einer Umsatzsteigerung ebenso aufseiten der Kreditkartenunternehmen, die das [X.] vorallem in ihrem eigenen Provisionsinteresse betreiben (vgl. [X.], [X.] 27. Januar 1983 - [X.], [X.], 335, 336) und ihren Ge-winn in erster Linie aus der [X.], nicht aus den von den [X.] zu zahlenden Jahresren erwirtschaften (vgl. [X.] aaO S. 35; [X.] aaO S. 71 Fn. 179). Jede Ausweitung [X.] des [X.] verbessert somit auch ihre [X.]. Angesichts des bei[X.]eitigen Interesses an einerUmsatzsteigerung bestehen allerdings keine rechtlichen Bedenken ge-gen Klauseln, die das [X.] zwischen [X.] und Vertragsunternehmen angemessen aufteilen. Die [X.] dieses Risikos auf das Vertragsunternehmen verstût jedochgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.]G.3. [X.] ist ferner nicht [X.] § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.]. § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 242 BGB [X.]. Ein [X.] kommt in Betracht, wenn das Vertragsunternehmen das [X.] entgegen Treu und Glauben rechtsmiûbrchlich [X.] nimmt. Dies ist etwa der Fall, wenn der [X.] mit seinem Kunden [X.] §§ 134, 138 BGB (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Bankrecht 2000, [X.], 60 f.)- 21 -nichtig ist. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Hier nimmtdas [X.] das Vertragsunternehmen auf Rckerstat-tung seiner Zahlungen in Anspruch, weil die Karteninhaber die zugrundeliegenden Bestellungen bestreiten. Damit realisiert sich ein [X.], das bei [X.] nichtauftritt und vor dem - wie dargelegt - Vertragsunternehmen durch dasabstra[X.] Schuldversprechen des [X.] gerade ge-sctzt werden sollen. Von einer rechtsmiûbrchlichen Inanspruch-nahme der [X.] aufgrund ihres Schuldversprechens kann somit [X.] Rede sein.- 22 -III.Die Revision war demnach als [X.] zurckzuweisen.[X.] Siol [X.]

Meta

XI ZR 375/00

16.04.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. XI ZR 375/00 (REWIS RS 2002, 3660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3660

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