Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2004, Az. XI ZR 169/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4100

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:16. März 2004Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB §§ 276 [X.], 780a) Der abstrakte Zahlungsanspruch des [X.] gegen das [X.] gemäß § 780 BGB steht im sog. Mailorderverfahren unterder aufschiebenden Bedingung, daß das Vertragsunternehmen aufgrund einerbei ihm eingegangenen Bestellung einen ordnungsgemäßen [X.] er-stellt.b) Zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten eines Kreditkartenunternehmensim Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines [X.].[X.], Urteil vom 16. März 2004 - [X.] - [X.] AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. März 2004 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Land-gerichts [X.] - 2. Zivilkammer - vom 8. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht eines Acquiring-Unternehmens des Kreditkartengewerbes den beklagten [X.], der einen Handy-Versandhandel ("Online-Shop") betreibt, [X.] von Zahlungen für [X.] im Mailorderver-fahren in [X.] 3 -Die [X.] und der [X.] schlossen am 26. Juli 2000 eineServicevereinbarung. Zur elektronischen Geschäftsabwicklung [X.] die [X.] ein dem [X.]n zur Verfügung gestelltes [X.]. Nach den der Servicevereinbarung zugrunde liegenden [X.] Geschäftsbedingungen der [X.] (im folgenden: [X.]) ist [X.] verpflichtet, Inhabern bestimmter Kreditkarten gegen Vorlageder Karte Waren bargeldlos zu verkaufen. Die [X.] "kauft" gemäßNr. 1 Abs. 2 ihrer [X.] "alle sofort fälligen Forderungen des [X.] gegen Karteninhaber, die unter Verwendung einer Karte be-gründet wurden, auf ordnungsgemäß erstellten [X.]en [X.] und vom Karteninhaber durch Unterschrift anerkannt wurden".Der Vertragspartner hat u.a. darauf zu achten, daß auf dem vom [X.] erstellten [X.] die Nummer und der Gültigkeitszeit-raum der Karte, der Rechnungsendbetrag, das Transaktionsdatum, Fir-ma, Anschrift und Vertragspartnernummer angegeben werden, [X.] der Karteninhaber den [X.] unterschreibt und eine Kopiedes Beleges erhält. Bei Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen istdie [X.] gemäß Nr. 1 Abs. 3 ihrer [X.] nicht zur Erstattung der [X.] an den Vertragspartner verpflichtet. Dennoch geleistete Zahlun-gen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückbelastung oder Verrechnunginnerhalb von zwölf Monaten vom Auszahlungszeitpunkt an, sofern vomKarteninhaber eine Erstattung nicht ohne Einleitung gerichtlicher [X.] erlangt werden kann.Zur Abrechnung der [X.] werden der [X.] gemäß Nr. 2 der [X.] mit Hilfe des [X.]elektronisch übermittelt. Der Vertragspartner hat alle Unterlagen über [X.] übermittelten Umsätze und die zugrunde liegenden Ge-- 4 -schäfte zwölf Monate vom Ausstellungsdatum an aufzubewahren und [X.] auf Verlangen vorzulegen. Gemäß Nr. 3 Abs. 2 der [X.] hat [X.] jeden über das [X.] abgewickelten Geschäfts-vorgang genehmigen zu lassen.Der Vertragspartner "verkauft" der [X.] nach Nr. 4 Abs. 1 der[X.] die "Forderungen gegen Karteninhaber, die unter Verwendung einerKarte unter Einhaltung der Annahmerichtlinien gemäß Ziffer 1 begründetwurden". Gemäß Nr. 4 Abs. 2 der [X.] wird er der [X.] die mittelsdes [X.] erfaßten Transaktionsdaten elektronisch zeitgleichund online übermitteln. Elektronisch übermittelte Transaktionsdaten, dieunvollständig erfaßt oder nicht zeitgleich und online übermittelt wordensind, verpflichten die [X.] nicht zur Zahlung. Zahlungen, die [X.] geleistet werden, können innerhalb von zwölf Monaten vom [X.] an zurückgefordert oder verrechnet werden, [X.] eine Erstattung nicht ohne Einleitung gerichtlicherMaßnahmen erlangt werden kann. Der Vertragspartner "tritt" die [X.] gegen Karteninhaber "die unter Verwendung einer Karte gemäßdieser Vereinbarung begründet wurden", an die [X.] "ab". Die [X.] erstattet dem Vertragspartner den Forderungsbetrag abzüglich dervereinbarten Servicegebühr.Das Mailorderverfahren, in dem der Vertragspartner nicht zur Ak-zeptanz der Karte verpflichtet ist, regelt Nr. 11 a der [X.] wie [X.] schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Bestellung vonWaren oder Leistungen durch Karteninhaber ohne Vorlage [X.] sind Name und Anschrift des Karteninhabers, [X.] Gültigkeitsdauer der Karte sowie der [X.] die Genehmigungsnummer und die Angabe "signature on file"- 5 -auf den [X.] einzutragen bzw. im Einvernehmen mit der... ([X.]) anderweitig zu erfassen. Bei Mailorderumsätzen [X.] jeden Umsatz eine Genehmigungsnummer von der ... (Zeden-tin) einzuholen. Die ... ([X.]) ist zur Rückbelastung des Ver-tragspartners berechtigt, wenn sich der Karteninhaber weigert, [X.] zu bezahlen, weil er die Bestellung oder dieEchtheit seiner Unterschrift bestreitet, er von der Bestellung [X.] ist, der Ware oder Leistung schriftlich [X.] fehlen oder sie einer schriftlichen Produktbestellungnicht entsprechen. Dieses Rückgriffsrecht wird nicht durch eineerteilte Genehmigungsnummer eingeschränkt ..."Der [X.] übermittelte der [X.] in der [X.] vom29. September bis zum 30. November 2000 auf elektronischem Weg [X.] von sieben Geschäften mit einem Gesamtwert von8.498,05 DM. Die [X.], die die Geschäfte auf die vorherige [X.] [X.]n genehmigt hatte, überwies ihm die [X.] in Höhe von 3,9% zuzüglich Mehrwertsteuer,insgesamt 8.113,61 DM, erhielt aber von den in [X.] ansässigenKarteninhabern keine Erstattung, weil diese die Bestellungen bestritten.Die Klägerin nimmt den [X.]n deshalb, nach Verrechnung einer Ge-genforderung, auf Rückzahlung von 7.582,25 DM bzw. 3.876,74 Zinsen in Anspruch.Der [X.] behauptet, den übermittelten Transaktionsdaten lä-gen Bestellungen von Kunden aus [X.] zugrunde, die unter [X.] Nummern und Ablaufdaten der Kreditkarten per e-Mail übermitteltworden seien. Er habe ordnungsgemäße [X.]e erstellt undden Kunden die bestellten Waren erst nach Ablauf von 14 Tagen mit [X.] 6 -Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen [X.] erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichenUrteils.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].[X.] hat seine Entscheidung im wesentlichen wiefolgt begründet:Das Vertragsverhältnis zwischen der [X.] und dem [X.] entsprechend der Rechtsprechung des [X.]([X.]Z 150, 286) nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktesSchuldversprechen anzusehen. Nr. 11 a der [X.] der [X.] sei ge-mäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 [X.]G unwirksam, soweit sie die [X.] imMailorderverfahren zur Rückbelastung des [X.] be-rechtige, wenn der Karteninhaber die Bestellung oder die Echtheit [X.] bestreite und deshalb die Bezahlung des [X.] 7 -Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die vom [X.]nerstellten [X.]e enthielten nicht alle erforderlichen Angaben.Wenn dies zutreffe, hätte die Klägerin Zahlungen bis zur Erstellung ord-nungsgemäßer Belege verweigern müssen. Die vom [X.] hätten ihr jedoch offensichtlich genügt, da sie sonst nicht gezahlthätte.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.1. Das Berufungsurteil muß allerdings nicht bereits deshalb aufge-hoben werden, weil es die [X.] nicht ausdrücklich wieder-gibt. Deren Aufnahme in das Berufungsurteil ist zwar gemäß § 540Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. erforderlich. Das Fehlen der Anträge istaber unschädlich, wenn aus dem Zusammenhang des [X.] sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit sei-nem Rechtsmittel erstrebt (vgl. [X.], Urteile vom 26. Februar 2003- VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen,vom 6. Juni 2003 - [X.], [X.], 2424, 2425 und vom13. Januar 2004 - [X.], [X.], 445, 446). Dies ist hier der Fall.Das Berufungsurteil verweist nicht nur auf den Tatbestand des amtsge-richtlichen Urteils, dem zu entnehmen ist, daß der [X.] in erster In-stanz die Abweisung der Klage beantragt hat, sondern bringt auch zumAusdruck, daß die Berufung des [X.]n begründet und die [X.] abgewiesen worden ist. Daraus ergibt sich, daß der [X.]auch im Berufungsverfahren die Klageabweisung beantragt [X.] -2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Begründung, mit der das [X.] die Klage abgewiesen hat.a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung [X.], die Klägerin habe weder gemäß §§ 437 Abs. 1, 440Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. noch gemäß Nr. 11 a der [X.] Ansprüchegegen den [X.]n. Der [X.] hat bereits wiederholt ausgesprochen,daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmenund einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern alsabstraktes Schuldversprechen anzusehen ist ([X.]Z 150, 286, 291 ff.;152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.], [X.], 426,427 f., für [X.]Z vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln inAllgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, so-weit sie, wie Nr. 11 a der [X.], Vertragsunternehmen [X.] mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung [X.] durch unberechtigte Dritte im sogenannten [X.] belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 [X.]G unwirksam sind (Se-nat [X.]Z 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.],[X.], 426, 428, für [X.]Z vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). [X.] der [X.] auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revi-sionsbegründung fest. Die Klägerin beruft sich zur Rechtfertigung [X.] ohne Erfolg darauf, die [X.] verwende das weltweit modern-ste Mißbrauchspräventionssystem und habe somit ein ausreichendesKontrollsystem implantiert. Ihrem Vortrag ist nicht ansatzweise zu [X.], welche Kontrolle dieses System ausübt. Daß es die ([X.] von Besteller und Karteninhaber überprüft, macht dieKlägerin nicht [X.] -b) Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß die Klage nachdem Vorbringen der Klägerin, das der revisionsrechtlichen Überprüfungzugrunde zu legen ist, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründetist.aa) Der [X.] hat die Zahlungen der [X.] ohne Rechts-grund erlangt, wenn ihm, wie die Klägerin behauptet, überhaupt keineBestellungen Dritter vorlagen. Der Zahlungsanspruch des [X.] aufgrund des im Akquisitionsvertrag rahmenmäßig vereinbartenSchuldversprechens gemäß § 780 BGB steht im Präsenzgeschäft unterder aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der [X.] Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch denKarteninhaber ([X.] [X.]Z 150, 286, 294; 152, 75, 80). Im [X.] tritt an die Stelle dieses Beleges nicht nur die vom Vertrags-unternehmen - gegebenenfalls mit einem [X.] - erstellte Be-legausfertigung ([X.] [X.]Z 150, 286, 295), sondern außerdem, wie [X.] zu Recht geltend macht, der Eingang einer Bestellung beimVertragsunternehmer. Die [X.] der [X.] bringen insbesondere inNr. 1 Abs. 2 und Nr. 11 a unmißverständlich zum Ausdruck, daß die [X.] sich gegenüber dem Vertragsunternehmen nur für den Fall zurZahlung verpflichtet, daß dem Vertragsunternehmen tatsächlich eine Be-stellung zugeht. Auch Nr. 2 Abs. 2 der [X.], der das Vertragsunterneh-men zur Aufbewahrung und gegebenenfalls zur Vorlage aller Unterlagenüber das dem [X.] zugrunde liegende Geschäft verpflichtet,bringt zum Ausdruck, daß die Zahlungspflicht der [X.] von der [X.] selbstverständlichen Voraussetzung abhängt, daß ein solches Ge-- 10 -schäft zustande kommt, d.h. daß beim Vertragsunternehmen eine Be-stellung eingeht.bb) Der [X.] hat die Zahlung der [X.] nach dem Vortragder Klägerin auch deshalb ohne Rechtsgrund erlangt, weil er nach [X.] der Klägerin keine ordnungsgemäßen und vollständig ausge-füllten [X.]e erstellt hat.(1) Bei Verwendung eines [X.] ist zwar im [X.] gemäß Nr. 2 der [X.] grundsätzlich nicht die Vorlageordnungsgemäßer [X.]e, sondern nur die elektronischeÜbermittlung der Transaktionsdaten erforderlich. Gleichwohl entsteht [X.] der [X.] gemäß Nr. 1 Abs. 2 der [X.] nur, wenn [X.] mit Hilfe des [X.] ordnungsgemäße[X.]e erstellt. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1[X.]G. Sie benachteiligt das Vertragsunternehmen nicht unangemessen,sondern schreibt eine sachgemäße Dokumentation der abgewickeltenGeschäfte vor, die insbesondere zur Bearbeitung etwaiger [X.] Karteninhabers benötigt [X.]) Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist [X.] bereits bei fehlender Angabe des Namens und der Anschrift [X.] auf dem [X.] begründet. Da das [X.] Namen und Anschrift des wahren Karteninhabers bei miß-bräuchlicher Verwendung der Karte durch unbefugte Dritte nicht kennt,stünde die Verneinung einer Zahlungspflicht der [X.] in diesem Fallin einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel- 11 -der Nr. 11 a der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.], [X.], 426, 429, für [X.]Z vorgesehen).Der [X.] hat aber nach dem Vortrag der [X.] außerdemden Rechnungsendbetrag und die Angabe "signature on file" nicht aufden [X.] eingetragen und deshalb keinen Zahlungsanspruchgegen die [X.] erworben. Diese konnte ihm auch nicht gemäß § 242BGB Gelegenheit zur Vervollständigung geben (vgl. hierzu [X.], [X.] 13. Januar 2004 - [X.], [X.], 426, 429, für [X.]Z vor-gesehen), weil ihr die [X.]e im Abrechnungsverfahren, [X.], nicht vorgelegt worden sind.[X.] Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wirdFeststellungen zu dem Vortrag der Klägerin zu treffen haben, der [X.] habe Transaktionsdaten ohne zugrunde liegende Bestellungen [X.] übermittelt und außerdem keine ordnungsgemäßen [X.] erstellt.2. Sollte nach den weiteren Feststellungen ein Anspruch gemäߧ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehen, der ausschließlich auf [X.] ordnungsgemäßer [X.]e beruht, wird das Berufungs-gericht zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die [X.] denAnspruch durch eine positive Vertragsverletzung verursacht und deshalb- 12 -gemäß § 249 Satz 1 BGB aufzuheben hat (§§ 242, 404 BGB). Der [X.] macht insoweit geltend, er habe einzelne Kreditkarten nur deshalbmehrfach akzeptiert, weil die [X.] ihm nach der ersten Akzeptanzden Forderungsbetrag erstattet habe, anstatt mitzuteilen, daß der Be-steller nicht mit dem wahren Karteninhaber übereinstimme.a) Falls sich dieser Vortrag als zutreffend erweist, hätte die [X.] ihre Pflicht verletzt, vor Zahlungen an den Vertragsunternehmerdie Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen (vgl.[X.], Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.], [X.], 426, 429,für [X.]Z vorgesehen). Der [X.] hat ihr zwar entsprechend der [X.] in Nr. 2 ihrer [X.] keine [X.] mit den Namen der Besteller übersandt, sondern nur Transakti-onsdaten, zu denen die Namen der Besteller nicht gehörten, elektronischübermittelt. Durch diese Organisation des Abrechnungsverfahrens kannsich die [X.] ihrer Pflicht, vor der Zahlung an den [X.] die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen,aber nicht entziehen. Sie ist verpflichtet, auch im Abrechnungsverfahrenmit Hilfe eines [X.] die Mitteilung der Namen der Bestellervorzusehen, und dadurch eine Identitätsprüfung zu ermöglichen. [X.] zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, ohne deren Erfüllung [X.], insbesondere das Mailorderverfahren mit seinen [X.] anfallenden Geschäftsvorgängen nicht zuverlässig funktionierenkann (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.], [X.],426, 429, für [X.]Z vorgesehen).b) Die Pflicht der [X.], vor der Zahlung an den [X.] eine Identitätsprüfung durchzuführen, dient auch dem [X.] vor [X.] wegen unvoll-ständiger Ausfüllung von [X.]en (vgl. allgemein zum [X.] verletzter Vertragspflichten: [X.], Urteil vom 6. Juni 2002 - [X.]/01, [X.], 1440, 1441). Die [X.] hat sich die [X.] Zahlungen in Nr. 1 Abs. 3 ihrer [X.] nur für den Fallvorbehalten, daß eine Erstattung vom Karteninhaber nicht ohne Einlei-tung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann. Da die [X.] die Erstattung mit der Begründung verweigert haben, ihre Karten-nummern seien von unbefugten Dritten mißbraucht worden, ist der [X.] durch den [X.], vor dem die Identitäts-prüfung schützen soll, mitverursacht worden.c) Falls dem [X.]n nach den weiteren Feststellungen des Be-rufungsgerichts ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung zuste-hen sollte, ist abzuwägen, inwieweit der Schaden vorwiegend von ihmoder der [X.] verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). [X.] als Verursachungsbeiträge des [X.]n eine leichtfertige Ak-zeptanz von Kreditkarten bei erstmaligen Bestellungen ihm unbekannterKunden aus [X.] per e-Mail und eine unvollständige Ausfüllung von- 14 -[X.]en in Betracht. Ein etwaiger Verstoß des [X.]n gegendie Pflicht zur Aufbewahrung der [X.]e gemäß Nr. 2 Abs. 2der [X.] ist nicht schadensursächlich geworden.[X.] Bungeroth Joeres [X.] Appl

Meta

XI ZR 169/03

16.03.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2004, Az. XI ZR 169/03 (REWIS RS 2004, 4100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4100

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