Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2001, Az. XI ZR 375/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1222

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[X.]/00Verkündet am:25. September 2001Herrwerth,[X.] [X.]in dem [X.] 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2001durch [X.] und [X.] Siol,[X.], [X.] und [X.]:An den [X.]. Zivilsenat des [X.] wirdgemäß § 132 Abs. 3 [X.] folgende Anfrage gerichtet:Wird an der Rechtsauffassung festgehalten, daßdas Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenun-ternehmen (Kartenemittenten oder [X.]) und Vertragsunternehmen als [X.] anzusehen ist?[X.]ünde:[X.] Klägerin, ein [X.] des Kreditkartengewer-bes, nimmt den Beklagten, der als Inhaber eines [X.]einen [X.] betreibt, auf Rückgewähr von vier Zahlungen für [X.] im sogenannten Telefon- oder Mailorderverfahren [X.].- 3 -Die Parteien schlossen am 11. Oktober 1995 einen"[X.]/[X.]" und am 21. Januar 1997 einen zu-stzlichen Vertrr die Akzeptanz von [X.]-/ELECTRON-Karten beisogenannter Telefon- oder Mailorder, d.h. bei schriftlicher oder telefoni-scher Bestellung ohne Vorlage der Karte. Nach den zugrunde liegendenAllgemeinen Gescftsbedingungen der Klrin (im folgenden: [X.]) istder Beklagte verpflichtet, Waren an Inhaber der [X.]-/ELECTRON-Kartebei Vorlage der Karte ohne Barzahlung zu verkaufen. [X.]"kauft" [X.] Ziffer 2 der [X.] "alle flligen Forderungen des Vertrags-unternehmens gegen Karteninhaber [X.] diesem Vertrag". Das Ver-tragsunternehmen "verkauft" die Forderungen ausschlieûlich an die [X.]. Nach Ziffer 5 der [X.] tritt das Vertragsunternehmen "alle [X.] gegen Karteninhaber aus Lieferungen und Leistungen, die unterVerwendung einer Karte [X.] diesem [X.] wurden", andie Klrin ab; diese wiederum trifft die Pflicht, dem Vertragsunterneh-men die aus den eingereichten [X.] sich ergebendenBetrzlich einer [X.] "zur Zahlung anzuweisen".[X.] Karteninhaber bei [X.] einen Belastungs-beleg zu unterzeichnen haben, brauchen sie im Telefon- oder Mailorder-verfahren nur die Nummer und die [X.] ihrer Kreditkarte an-zugeben. Fr das Vertragsunternehmen [X.] dann [X.] Ziffer 15der [X.] die Prfung der Unterschrift. Die Rckbelastung von Vertrags-unternehmen regelt Ziffer 7 Abs. 2 der [X.] wie [X.] schriftlicher oder telefonischer Bestellung von Waren oderDienstleistungen ohne Vorlage der Karte (Telefonorder/Mailorder)ist B. zur Rckbelastung des [X.] berechtigt,- 4 -wenn der Karteninhaber sich weigert, den gesamten Rechnungs-betrag zu zahlen, weil er von der Bestellung zurckgetreten ist,der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaftenfehlen, oder sie nicht einer schriftlichen Produktbeschreibung ent-spricht, oder weil er die Bestellung oder die Echtheit der [X.] bestreitet. Dieses [X.] wird nicht durch eine er-teilte Genehmigungsnummer [X.] von der Klrin einbehaltene [X.] betrt bei La-dengescften 3,3% und im [X.] 3,5%.Gegenstand des Rechtsstreits sind vier Telefon- bzw. Mailorder-Transaktionen, die am 2., 21. und 23. April 1997 unter Verwendung ver-schiedener [X.]-Kartennummern erfolgten. [X.] zahlte [X.] 20.423,83 DM an den Beklagten. In allen Fllen bestritten diejeweiligen Karteninhaber die Bestellungen, so [X.] die kartenausgeben-den Bankr der Klrin die Zahlung verweigerten. Die [X.] verlangt deshalb die Rckzahlung der 20.423,83 DM nebst Zinsen.Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der- zugelassenen - Revision verfolgt die Klrin ihren Klageantrag weiter.[X.] Die Entscheir die [X.] davon ab, ob [X.] zwischen den Parteien als Forderungskauf anzusehenist und der Klrin gegen den Beklagten ein Anspruch [X.] §§ 437Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB auf Rckgewr der gezahlten [X.] -2. Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat in einem ver-gleichbaren Fall (Urteil vom 2. Mai 1990 - [X.] ZR 139/89, [X.]) den Rahmenvertrag zwischen [X.] und Vertrags-unternehmen als Forderungskauf angesehen. Fr diese Auslegung spre-che der [X.], in dem die Parteien [X.] denBegriff "Kauf" verwandt und einen dem [X.] [X.]§§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB entsprechenden [X.]. Der zwischen [X.] und-inhaber licherweise vereinbarte [X.] von § 404 BGB stehe derAnnahme eines Forderungskaufs nicht entgegen. Die Vereinbarung ei-nes Forderungskaufs sei auch nicht [X.] § 9 [X.]G unwirksam. [X.] werde durch die Übertragung des [X.] der Gewrleistungsregelung [X.] § 437 BGB nicht unan-gemessen benachteiligt. Das Risiko, in Fllen der Unwirksamkeit desRechtsgescfts mit dem Karteninhaber keinen Entgeltanspruch frschon erbrachte Leistungen zu erwerben, bestehe fr das [X.] bei [X.] in gleicher Weise.3. Der [X.]. Zivilsenat möchte dieser Rechtsprechung nicht folgen.Er ist der Ansicht, [X.] das Vertragsverltnis zwischen Kreditkartenun-ternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf anzuse-hen, sondern [X.] die vertragliche [X.] des [X.] als abstra[X.]s Schuldver-sprechen [X.] § 780 BGB auszulegen ist. Er ist ferner der Auffassung,[X.] die in den Vertragsbedingungen des [X.] zum [X.] getroffene Vereinbarung eines [X.] 6 -spruches des [X.] in Fllen, in denen der Karten-inhaber - wie vorliegend - die Bestellung beim Vertragsunternehmen [X.], [X.] § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 [X.]G unwirksam ist. Der[X.]. Zivilsenat möchte die Revision der Klrin deshalb zurckweisen.Daran sieht er sich jedoch durch die genannte Entscheidung des[X.]. Zivilsenats gehindert. Dies ist der [X.]und fr die auf § 132 Abs. 3[X.] beruhende Anfrage.4. [X.] hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatz-anspruch [X.] §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB, weil [X.] keinen Kaufvertrr Forderungen geschlossen haben.a) Das Urteil des [X.]. Zivilsenats vom 2. Mai 1990 - [X.] ZR139/89, [X.], 1059, das einen Forderungskauf bejaht, hat in [X.] der Instanzgerichte und der Literatur Zustimmung ([X.], 453; [X.] WM 1995, 1914, 1916; [X.] ZIP 2001, 1583, 1586; [X.]/Hffer, [X.]. § 783[X.]. 80 e; Soergel/[X.], [X.]. vor § 433 [X.]. 304 a; [X.],in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]G 9. Aufl. Anhang §§ 9-11 [X.]. 454 a;[X.]/[X.], Bankrecht § 6 [X.]. 25 ff.; [X.], [X.]. S. 221 f.; [X.], Wertpapiere in bar-geldlosen Zahlungssystemen S. 31 ff.; [X.] EWiR 1990, 1059; HönnZ[X.] 1991, 6, 12; [X.] NJW 1992, 2263, 2271 f.; [X.] 1994,33, 37; [X.] WM 1994, 1505, 1506), aber auch Kritik erfahren (vgl.[X.]/[X.], [X.]. § 675 [X.]. [X.] ff.; [X.]/[X.] aaO [X.]erkung zu §§ 433 ff. [X.]. 51; [X.]/[X.], in:[X.]/Bunte/[X.], [X.] 2. Aufl. § 67- 7 -[X.]. 64 ff.; [X.] HGB/[X.] [X.]. [X.]; [X.]. in[X.]/[X.], [X.] 17 Bankrecht 2000 [X.], 58; [X.], in:v. Westphalen, Vertragsrecht und [X.]-Klauselwerke, [X.] [X.]. 16 f.; [X.], [X.] ff.; [X.],[X.] im Nah- und Fernabsatz S. 153 ff.; [X.] 1996, 104, 114 ff.; [X.]., [X.] 1997, 480, 484 f.; [X.] 1999,1801, 1802; [X.], 1613, 1614 [X.]) In Übereinstimmung mit dem zuletzt zitierten Schrifttum mchteder [X.] Kreditkarten- und Vertragsunternehmennicht als Forderungskauf auslegen.aa) Die Auslegung hat, da sie Allgemeine Gescftsbedingungenbetrifft, nach objektiven Maûst, d.h. nach dem typischen Verstd-nis redlicher Vertragspartner unter [X.] Interessen der an denGescften dieser Art normalerweise beteiligten Kreise zu erfolgen(st.Rspr., zuletzt [X.], Urteil vom 15. November 2000 - [X.] ZR 322/99,[X.], 1028, 1030). Dabei ist der Wortlaut der Vertragsklausel, indem der Begriff "Kauf" verwandt wird, lediglich der Ausgangs-, aber nichtder allein entscheidende Gesichtspunkt. Die Bedeutung des Vertrags-wortlauts wird bereits dadurch [X.], [X.] er [X.] vor allemauch dem Zweck diente, Kreditkartenunternehmen der Erlaubnispflichtzu entziehen, die § 32 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 KWG fr Garantie-gescfte betreibende Kreditinstitute vorschrieb (vgl. [X.]/[X.]aaO [X.]. 64). Nach Inkrafttreten des § 1 Abs. 3 Nr. 4 KWG am 1. Januar1993 ist dieser Zweck entfallen. Zudem ist der Wortlaut der von den [X.] Kreditkartenunternehmen verwandten Allgemeinen Ge-- 8 -scftsbedingungen nicht einheitlich. Neben dem Begriff des [X.] auch der der Garantie Verwendung (vgl. die Nachweise bei[X.] aaO S. 40; [X.] aaO S. 184 ff.; Bitter Z[X.] 1996, 104,114), ohne [X.] damit wesentliche Unterschiede in der praktischen Aus-gestaltung und Durchfrung der [X.] einhergingen.Nichts spricht [X.], [X.] die daraus resultierende Gefahr der Rechtszer-splitterung von den an Akquisitionsvertrtypischerweise beteiligtenVerkehrskreisen gewollt ist und als [X.] angesehen wird.[X.] und Interessenlage von Kreditkarten- und Vertragsunter-nehmen legen es vielmehr nahe, [X.] einemeinheitlichen Vertragstyp zuzuordnen.bb) Dies kann nach dem Sinn und Zweck des [X.] nicht der Forderungskauf sein. Das Kreditkartenverfahren soll [X.] Zahlung des Karteninhabers an das Vertragsunternehmenermlichen, weist der Kreditkarte also die Funktion eines Bargel[X.]at-zes zu. Da das Vertragsunternehmen dem Karteninhaber eine Vorlei-stung erbringt, ohne unter Berufung auf § 320 BGB die sofortige Ge-genleistung zu verlangen, [X.] der Anspruch gegen das [X.], den es an Stelle der Barzahlung erwirbt, einer solchenwirtschaftlich gleichwertig sein. Dies wird durch einen Forderungskaufnicht gewrleistet, weil sich das Vertragsunternehmen, das bereits vor-geleistet hat, zustzlich seines Anspruches auf die Gegenleistung bege-ben [X.]. Es unterlferner r dem Kreditkartenunterneh-men der Verittshaftung [X.] § 437 BGB, die mit der Bargel[X.]atz-funktion des Kreditkartenverfahrens nicht vereinbar ist. [X.] [X.] im [X.] Kunden, die [X.] des [X.] geltend machen, Einwendungen [X.]§ 818 Abs. 3 BGB (Saldotheorie) entgegenhalten [X.], wre ihm diesr dem Gewrleistungsanspruch des Kreditkartenunterneh-mens [X.] § 437 BGB nicht mlich (vgl. [X.] aaO [X.]. 18, 112).Es [X.] - an[X.] als im [X.], in dem der Kunde die [X.] - deshalb nach Rckerstattung des Kaufpreises an das [X.] seinerseits den Karteninhaber in Anspruch nehmen.Auch aus der Sicht des [X.] dient [X.] an das Vertragsunternehmen als Bargeldsurrogat der [X.] des Anspruchs des [X.] gegen den Karteninha-ber, nicht aber der Bezahlung einer vom Vertragsunternehmen erworbe-nen Forderung. Das Kreditkartenunternehmen ist auf den Erwerb dieserForderung nicht angewiesen, weil es als kartenemittierendes Unterneh-men ohnehin einen Aufwendungsersatzanspruch [X.] §§ 675 Abs. 1,670 BGB gegen den Karteninhaber hat, bzw. als [X.] wie im vorliegenden Fall - Erstattung seiner Zahlung an das Vertrags-unternehmen vom Kartenemittenten erlt (vgl. hierzu [X.] aaOS. 1510; [X.], in: [X.]/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis,[X.]. 6/1862). [X.] Sicherheiten, deren Übergang mit der Abtre-tung der Forderung des [X.] [X.] § 401 Abs. 1 [X.] sein [X.], werden durch Ziffer 1 der [X.] der Klrin aus-geschlossen.[X.] erwartet auch der Karteninhaber, [X.] das Kreditkar-tenunternehmen mit seiner Zahlung an das Vertragsunternehmen seine- 10 -- des Karteninhabers - Verbindlichkeit, nicht aber eine eigene Verbind-lichkeit aufgrund eines Forderungskaufs erfllt.c) aa) Welche Qualifizierung der [X.] eines [X.]s r Vertragsunternehmen an Stelle einesForderungskaufs rechtlich zutreffend ist, wird in der Literatur unter-schiedlich beurteilt. [X.] ein Teil des Schrifttums([X.]/Mschel, [X.]. vor § 414 [X.]. 19; [X.], [X.]. [X.]. 4.950 ff.; [X.]/[X.], Schuldrecht8. Aufl. [X.] Teilband 1 S. 361; [X.] NJW 1972, 1077, 1078 f.; [X.] 1996, 104, 119; fr Garantie mit Forderungskauf: [X.]/[X.],HGB Anhang § 372 [X.] [X.]. 144; [X.]/[X.], BGB13. Bearb. [X.]erkung zu §§ 765 ff. [X.]. 419) eine Garantiever-pflichtung annimmt, sieht dirwiegende Auffassung die Zahlungszu-sage als abstra[X.]s Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB an (vgl.[X.] HGB/[X.], ZahlungsV [X.]. [X.]; [X.]/[X.], [X.]. § 780 [X.]. 42, § 783 [X.]. 49; [X.]/[X.] aaO [X.]. zu § 433 ff. [X.]. 51; [X.]/Hffer, BGB3. Aufl. § 783 [X.]. 80 d; [X.]/[X.], HGB 30. Aufl. (7) BankGeschF 12; [X.]/[X.] aaO [X.]. 66; [X.] aaO [X.]. 20; [X.]aaO S. 59 ff.; [X.] aaO S. 160 ff.; [X.], 468, 475;Pichler NJW 1998, 3234, 3237; [X.] 1999, 1801, 1809 f.;[X.], 1613, 1614 f[X.]b) Der Senat teilt dirwiegend vertretene Meinung. Allein dasVerstis der [X.] als abstra[X.]s Schuldversprechen wirddem Vertragswillen der Parteien des [X.] gerecht, der- 11 -auf die primre, von einer vorherigen Inanspruchnahme des [X.] ige Leistungspflicht des [X.] ist. Mit dieser Intention ist die Annahme eines [X.], das das Kreditkartenunternehmen lediglich verpflichten [X.], [X.] Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen und die Gefahr eineskftigen Schadens zrnehmen (vgl. [X.], Urteile vom 13. Juni1996 - IX ZR 172/95, [X.], 1467, 1469 und vom 18. Juni 2001- II ZR 248/99, [X.], 1565, 1566), unvereinbar. Das [X.] soll dem Vertragsunternehmen in erster Linie und nichterst nach vergeblicher Inanspruchnahme des [X.]. Seine Zahlungspflicht beruht mithin auf einem abstra[X.]n Schuld-versprechen [X.] § 780 BGB.Das im schriftlichen [X.] rahmenmûig vereinbarteVersprechen ist aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) durch die Ein-reichung ordnungs[X.]er Belastungsbelege, die in jedem Einzelfall [X.] des [X.] entstehen lassen (vgl.[X.] HGB/[X.] aaO [X.]. [X.]). Dies gilt auch im [X.], wenn sich das [X.] - wiehier - durch besondere Vereinbarung mit der Abwicklung telefonischeroder schriftlicher Bestellungen [X.] einverstanden [X.] hat(vgl. hierzu [X.] aaO [X.]. 21; [X.] Z[X.] 2000, 89, 97 f.). [X.] bestimmungs[X.] keine Unterzeichnung eines Belastungsbelegsdurch den Karteninhaber erfolgt, tritt an die Stelle dieses Belegs die vomVertragsunternehmen nach den jeweiligen Telefon- oder Mailorder-Be-stimmungen erstellte Belegausfertigung (vgl. [X.] Z[X.] 2000, 89, 98).- 12 -d) Da somit zwischen den Parteien ein abstra[X.]s Schuldverspre-chen [X.] § 780 BGB, nicht aber ein Forderungskauf vereinbart [X.] ist, steht der Klrin ein Anspruch [X.] § 437 BGB nicht zu.5. Die Anwendbarkeit des § 437 BGB ist entscheidungserheblich,weil die Klage auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt be-grt [X.]) Ziffer 7 Abs. 2 der [X.] der Klrin kommt als Anspruchs-grundlage nicht in Betracht, sondern ist, wie das Berufungsgericht zuRecht angenommen hat, [X.] § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 [X.]G insoweitunwirksam, als die Klrin dadurch im Telefon- oder Mailorderverfahrenzur Rckbelastung des [X.] berechtigt ist, wenn derKarteninhaber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitetund deshalb die Bezahlung des Rechnungsbetrages verweigert.aa) Der [X.] hat r die Wirksamkeit von Klauseln,die dem Kreditkartenunternehmen das Recht einrmen, bereits gelei-stete Zahlungen vom Vertragsunternehmen [X.], wenn sichder Karteninhaber darauf beruft, die Karte nicht selbst verwendet zu ha-ben, noch nicht [X.] entschieden. In seinem Urteil vom 2. Mai1990 - [X.] ZR 139/89, [X.], 1059, 1060 f. hat der [X.]. Zivilsenatdes [X.] die Wirksamkeit einer solchen Klausel aller-dings fr den Fall der Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Gescfts-unfigkeit des [X.] 13 -In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ([X.] 2000, 2114 f.; [X.] ZIP 2001, 1583, 1584 f.; [X.], 773) und von einem Teil des Schrifttums (Wolf, in:[X.][X.]/Lindacher, [X.]G 4. Aufl. [X.]. [X.]; [X.]/Hffer aaO[X.]. 80 j; [X.]/[X.] aaO [X.]. 54 ff.; [X.], [X.] ff.; [X.] aaO S. 189 f.; Gûmann, in: [X.]/[X.], [X.] 12 Bankrecht 1998, [X.], 110 f.; [X.] 1988, 181, 182) werden solche Klauseln fr wirksam erachtet. [X.] verneinen andere Stimmen in der Literatur teilweise schon diewirksame Einbeziehung in den [X.] wegen [X.] ge-gen § 3 [X.]G ([X.]/[X.] aaO [X.]. 157; [X.] WuB [X.] Z[X.] 1996, 104, 121 f.) oder halten § 9 [X.]G fr verletzt([X.] HGB/[X.], ZahlungsV [X.]. [X.]; [X.]/[X.]aaO [X.]. 73 f.; [X.] aaO [X.]. 118; Taupitz, Zivilrechtliche [X.] ff.; Bitter Z[X.] 1996, 104, 121; [X.] 1998, 3234, 3239).bb) Der Senat erachtet Ziffer 7 Abs. 2 der [X.] der Klrin je-denfalls [X.] § 9 Abs. 1 [X.]G fr unwirksam, weil sie die Vertrags-unternehmen der Klrin entgegen den Geboten von [X.] und Glaubenunangemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung ist [X.] § 9Abs. 2 Nr. 2 [X.]G im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung we-sentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des [X.], so einschrkt, [X.] die Erreichung des Vertragszwecks ge-frdet wird. Das ist hier der [X.]) Die Unwirksamkeit der [X.] ergibt sich [X.] schon daraus, [X.] die Klrin ihre abstra[X.] und damit von [X.] aus Valuta- und [X.] grundstzlicn-gige Zahlungszusrhaupt durch [X.] hat. Die Klausel ist aber deshalb unwirksam, weil sie das Ver-tragsunternehmen verschuldensig mit dem Risiko einer [X.] Verwendung der Kreditkarte und dadurch mit einem [X.] Risiko belastet, das grundstzlich die Kartenunterneh-men als Betreiber des [X.] zu tragen haben (vgl.[X.]Z 114, 238, 245). Nach dem Inhalt der Klausel [X.] der Beklagtemlich eine Rckbelastung schon dann hinnehmen, wenn der Kartenin-haber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitet. [X.], [X.] dieses Bestreiten wahrheitswidrig erfolgt, soll der Beklagteauch dann tragen, wenn er allen Vorschriften des Telefon- oder Mailor-derverfahrens Rechnung getragen hat. [X.] hinaus wird er mit [X.] einer miûbrchlichen Benutzung der Kreditkartennummer durcheinen unberechtigten [X.] selbst fr den Fall belastet, [X.] der [X.] ihn weder erkennbar noch zu verhindern war. Eine derart ein-seitige Risikoverlagerung kann keinen Bestand haben, zumal die Kle-rin als [X.] das Telefon- und Mailorderverfahrendurch Abschluû einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Beklagten[X.] gestattet hat und sich die damit verbundenen Risiken inForm einer erten [X.] verten lût.Hierbei ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang, obim Telefon- und Mailorderverfahren - an[X.] als bei [X.] unter Vorlage der Karte - keine Akzeptanzpflicht des [X.] -unternehmens besteht (vgl. [X.] aaO S. 57 f., 76; [X.] NJW 2000,2076, 2077). Denn die daran gekfte Folgerung, das von der [X.] entbundene Vertragsunternehmen [X.] und [X.] in jedem Einzelfall gegeneinander abw-gen, wird den praktischen Gegebenheiten nicht gerecht. Zu einer sub-stantiellen AbwPrfung der Vertrauenswrdigkeit seiner [X.] ist das Vertragsunternehmen wegen der rmlichen Distanzregelmûig nicht in der Lage (vgl. [X.] aaO [X.] kommt weiter, [X.] die [X.] das weitge-streute [X.] beim Mailorderverfahren wesentlich besserauffangen kls die einzelnen Vertragsunternehmen (vgl. [X.] [X.]Z 135, 116, 122 f.). Die [X.]kin ihre [X.] fr das Mailorderverfahren eirigeRisikoprmie fr Scinkalkulieren, die durch dieses sehr miû-brauchsanfllige Verfahren entstehen. Auf diese Weise kann das [X.] Vertragsunternehmen kaum kalkulierbare [X.]wirtschaftlich breit verteilt werden. Dem kann nicht etwa [X.] werden, die Kalkulation einer Risikoprmie fre zu so hohen[X.]en, [X.] Vertragsunternehmen an einer Teilnahme [X.] wirtschaftlich kein Interesse mehr tten. Wenn diesder Fall sein sollte, so ist dies lediglich ein weiterer Beleg [X.], [X.] [X.] des [X.] mit der streitigen [X.] Vertragsunternehmen unangemessen benachteiligt.An[X.] als die Revision meint, sind Vertragsunternehmen im Be-reich des Fernabsatzes durch Telefon- oder Mailorder auch unter dem- 16 -Gesichtspunkt des Vorleistungsrisikos nicht weniger schutzwrdig [X.] unter Vorlage der Kreditkarte. Zwar hat derKarteninhaber beim Telefon- oder Mailorderverfahren - an[X.] als [X.] - zum Zeitpunkt des Karteneinsatzes die Gegenleistung des[X.] in der Regel noch nicht empfangen. [X.] ist aber nicht der Zeitpunkt des Karteneinsatzes, sondern der [X.] des Kartenmiûbrauchs. Wenn diese die [X.] des [X.], hat das Vertragsunter-nehmen seine Leistung in aller Regel erbracht und damit das Vorlei-stungsrisiko ebenso wie bei [X.] unter Vorlage derKreditkartrnommen. Auch der Umstand, [X.] fr den [X.] ein Vertragspartner des [X.] verantwortlich ist,hat vor dem Hintergrund, [X.] der Miûbrauch erst durch das vom klagen-den [X.] durch [X.]e Vereinbarung mit dembeklagten Vertragsunternehmen auf Telefon- und [X.] Kreditkartenverfahren ermlicht wird, keine [X.] Bedeutung.(2) Eine gegen [X.] und Glauben verstoûende unangemesseneBenachteiligung der Vertragsunternehmen ist damit indiziert. [X.],die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen,sind nicht ersichtlich. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Ver-tragsunternehmen erhielten durch das Kreditkartenverfahren die Mg-lichkeit, ihren Kundenkreis, insbesondere ins Ausland, zu erweitern [X.] ihren Umsatz zu steigern. Diese Werbefunktion der Kreditkarte fr dieVertragsunternehmen, rwiegend die Gesamtkosten des [X.] fallen (vgl. [X.] 1991, 6, 9), wird- 17 -durch die zu zahlende [X.], den [X.] durch die hinaus-geschobene Zahlung sowie die Kosten der Systemausstattung relativiert.[X.] besteht das Interesse an einer Umsatzsteigerung ebenso aufseiten der Kreditkartenunternehmen, die das [X.] vorallem in ihrem eigenen Provisionsinteresse betreiben (vgl. [X.], [X.] 27. Januar 1983 - [X.], [X.], 335, 336); ihren Gewinnerwirtschaften sie in erster Linie aus der [X.], nicht aus denvon den Karteninhabern zu zahlenden Jahresren (vgl. [X.]aaO S. 35; [X.] aaO S. 71 Fn. 179). Jede Ausweitung der Mlich-keiten des [X.] verbessert somit auch ihre [X.]) Die Klage ist ferner nicht [X.] § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.]. § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 242 BGB begrt. Ein [X.] kommt in Betracht, wenn das Vertragsunternehmen das [X.] entgegen [X.] und Glauben rechtsmiûbrchlich [X.] nimmt. Dies ist etwa der Fall, wenn der [X.] mit seinem Kunden [X.] §§ 134, 138 BGB (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.] 17, Bankrecht 2000, [X.], 60 [X.] ist. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Hier nimmtdas [X.] das Vertragsunternehmen auf Rckerstat-tung seiner Zahlungen in Anspruch, weil die Karteninhaber die zugrundeliegenden Bestellungen bestreiten. Damit realisiert sich ein [X.], das bei [X.] nichtauftritt und vor dem - wie dargelegt - Vertragsunternehmen durch dasabstra[X.] Schuldversprechen des [X.] gerade ge-sctzt werden sollen. Von einer rechtsmiûbrchlichen Inanspruch-- 18 -nahme der Klrin aufgrund ihres Schuldversprechens kann somit [X.] Rede sein.[X.] Siol [X.]

Meta

XI ZR 375/00

25.09.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2001, Az. XI ZR 375/00 (REWIS RS 2001, 1222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1222

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