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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS IXa ZB 28/04
vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Verwalter
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] und [X.]
am 16. Juli 2004 beschlossen:
Der Prozeßkostenhilfebeschluß des Senats vom 19. Mai 2004 wird aufgehoben, soweit von der Schuldnerin auf die Kosten der Prozeßführung zu zahlende monatliche Raten in Höhe von 60 • festgesetzt worden sind.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich, so daß keine Gerichtsgebühr entstanden ist ([X.] Nr. 1953) und Auslagen nicht erhoben werden ([X.] Abs. 1 Vorbem. zu Nr. 9000 ff). Der beigeordnete Rechtsanwalt hat erklärt, daß er seine im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten nicht ge-genüber der Bundeskasse im Rahmen des [X.] werde. Kreft
[X.] von [X.]
Kessel-Wulf
[X.]
Meta
16.07.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2004, Az. IXa ZB 28/04 (REWIS RS 2004, 2272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2272
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