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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS IXa ZB 74/04 vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] Kreft, [X.], die Richterinnen Dr. [X.], Roggenbuck und [X.]
am 19. Mai 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 19. Zivilkammer des [X.] vom 2. Januar 2004 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Da sie außerdem nicht, wie erforderlich ([X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.], - 3 - [X.], 1512, seither ständig), durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kreft [X.] [X.]
Roggenbuck [X.]
Meta
19.05.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. IXa ZB 74/04 (REWIS RS 2004, 3083)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3083
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