Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.07.2015, Az. 1 BvR 2516/13

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2015, 8307

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Anordnung der vorläufigen Betreuung ohne persönliche Anhörung der Betroffenen - jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (hier: Unterlassen der Anhörungsrüge gem § 44 FamFG)


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussichten auf Erfolg.

2

Allerdings ist ohne weiteres erkennbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, indem sie für rund sechs Monate unter vorläufige Betreuung gestellt wurde, ohne hierzu jemals persönlich angehört worden zu sein. In einem Betreuungsverfahren kommt dem Recht des Betroffenen, auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des Betreuungsgerichts durch Anhörungen und Stellungnahmen einwirken zu können, besondere Bedeutung zu (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Januar 2011 - 1 BvR 2539/10 -, NJW 2011, S. 1275 <1276>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Juli 2010 - 1 BvR 2579/08 -, NJW 2010, S. 3360 <3361>). Dies gilt in besonderem Maße für die persönliche richterliche Anhörung. Wird die vorläufige Betreuung wegen Gefahr im Verzug ausnahmsweise ohne vorherige Anhörung der Betroffenen eingerichtet, so ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich; die Anhörung ist dann jedoch - wie in § 301 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch einfachrechtlich vorgeschrieben - unverzüglich nachzuholen. Erforderlichenfalls muss hierfür das [X.] genutzt werden. Unterbleibt die Anhörung, liegt hierin eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Entsprechend wird die [X.] nachträglich rechtswidrig (so auch Bučić, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 301 FamFG Rn. 4; [X.], in: [X.], Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 301 FamFG Rn. 4). Auch eine spätere Anhörung kann diesen Verfassungsverstoß dann nicht mehr rückwirkend, sondern nur noch als Grundlage der fortdauernden Betreuung in der Zukunft heilen. Für den Zeitraum zwischen dem Datum, an dem die persönliche Anhörung ohne schuldhaftes Zögern frühestens hätte erfolgen können, und ihrer tatsächlichen Nachholung leidet die dennoch aufrechterhaltene [X.] an der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dementsprechend ist dies bei einem nachfolgenden Feststellungsverfahren zur Rechtmäßigkeit der [X.] fachgerichtlich zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen. Dem widerspricht es, wenn das [X.] in der Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde die Rechtmäßigkeit der vorläufigen [X.] bejaht, ohne auf die Rüge der fehlenden Anhörung einzugehen.

3

Dennoch ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat gegen den - in Bezug auf die Anordnung der vorläufigen Betreuung - letztinstanzlichen Beschluss des [X.]s vom 22. Januar 2013 nicht die Anhörungsrüge des § 44 FamFG erhoben; diese gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]G (vgl. [X.]E 122, 190 <198>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 1565/11 -, juris). Hinsichtlich der weiteren angegriffenen, später ergangenen Beschlüsse, die mit dem Einstellungsbeschluss beziehungsweise dem Wiedereinsetzungsgesuch einen anderen Verfahrensgegenstand betreffen, ist die Verfassungsbeschwerde unsubstantiiert und lässt auch eine Gehörsverletzung in der Sache nicht erkennen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2516/13

13.07.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Kempten, 6. November 2013, Az: 43 T 1617/13, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 44 FamFG, § 301 Abs 1 S 2 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.07.2015, Az. 1 BvR 2516/13 (REWIS RS 2015, 8307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8307

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