Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Materiell und formell fehlerhafte Betreuerbestellung im Eilverfahren - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) - Fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis auch nach Aufhebung der Betreuung - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
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