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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Februar 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 24. März 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dadurch den [X.] entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Es kann dahingestellt bleiben, ob das [X.] verpflichtet war, [X.] gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hinzuweisen, daß eineStrafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Variante, zur Betreuung inder Lebensführung anvertraut, in Betracht kommt. Der Angeklagte hatte [X.] gegen diesen Vorwurf verteidigt ([X.] Verfahrensrüge, das [X.] habe gegen den Grundsatz [X.] verstoßen (Revisionsbegründung S. 151), scheitert anunvollständigem Vortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Begründung enthältden von der Verteidigung auf Grund des Hinweises des Gerichts zurAnwendung von § 21 StGB zurückgenommenen Beweisantrag nicht.Die vom [X.] getroffenen Feststellungen zur Betreuung [X.] [X.]([X.], 20) reichen aus, um nach [X.] tatsächlichen Verhältnissen ein Obhutsverhältnis anzunehmen(vgl. BGHSt 19, 163, 165 f.).Die im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB an sich bedenklichen Erwägungen, [X.] habe seine Funktion als Vertreter des Staates mißbraucht- 3 -(UA 28), begründen hier keinen Verstoß gegen diese Vorschrift, weil [X.] als Teil der öffentlichen Jugendhilfe [X.] im Vergleich zu den aufeine Anwendung des Zivilrechts begründeten Varianten des § 174 Abs. 1Nr. 2 StGB [X.] auch höhere Anforderungen zu erfüllen hatte (vgl. §§ 14 Abs. 2Nr. 1, 27 ff., 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).Harms Basdorf [X.]
Meta
03.02.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2004, Az. 5 StR 488/03 (REWIS RS 2004, 4742)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4742
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