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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 28. Januar 2003in der Strafsachegegen12.wegen Mordes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. Janu-ar 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.],[X.] [X.] beisitzende [X.],[X.] beim Bundesgerichtshofals Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwälte W und [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt K und Rechtsanwältin [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwälte [X.]und Scals Vertreter der Nebenkläger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 15. November 2001a) in den [X.] dahin geändert, daß der [X.]wegen Totschlags in Tateinheitmit vorsätzlichem Führen einer halbautomatischenSelbstladekurzwaffe, der Angeklagte [X.] wegenBeihilfe zum Totschlag verurteilt ist,b) in den Strafaussprüchen aufgehoben.2. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagter wer-den verworfen.3. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafen und [X.] über die Kosten der Rechtsmittel an eineandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des[X.]s zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten [X.] unter Freispre-chung im übrigen [X.] wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem Führeneiner halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu lebenslanger [X.] den Angeklagten [X.] wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe- 4 -von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen mit [X.] zur Änderung der Schuldsprüche und Aufhebung der Strafaus-sprüche. Im übrigen bleiben sie erfolglos.[X.] hat folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte [X.]besuchte am 16. März 2001 [X.] mit seinem [X.]nach mehreren anderen Lokalen dievon dem später Getöteten [X.]geführte Gaststätte [X.]trotz [X.]. Der Wirt erlaubte ihnen, ein Bier zu trinken.Gleichwohl begannen die über das Lokalverbot verärgerten Männer alsbaldhandgreiflichen Streit, auch mit anderen Gästen. [X.]setzte sich zurWehr, schlug mit einer Pistole dem [X.]mehrfach auf den Kopf und brachteihm mindestens eine blutende Platzwunde bei. Nachdem sie [X.] B erheblichverletzt, [X.] unverletzt [X.] aus dem Lokal geflüchtet waren und [X.] hatten, wollte sich der über den [X.] massiv verärgerte, zu-dem leicht reizbare, bei einer Blutalkoholkonzentration von [X.] enthemmte Angeklagte [X.]rächen. Erwollte [X.] erschießen, bewaffnete sich mit einem zur scharfen Schuß-waffe umgebauten Schreckschußrevolver nebst neun Patronen und rief um2.35 Uhr den Angeklagten [X.] an, der ihn mit einem Pkw [X.] zurückzum Lokal [X.]fuhr. [X.], der auf das am Lokal vorbeifahrende Fahr-zeug aufmerksam geworden war, lud seine Pistole durch und begab [X.] mit drei Begleitern zu seinem dem Lokal gegenüber geparktenPkw [X.]. Als [X.]gerade sein Fahrzeug starten wollte, nä-herte sich erneut das Fahrzeug der Angeklagten sehr langsam fahrend vonhinten. [X.]hatte die Scheibe der Beifahrertür heruntergekurbelt [X.] mit fünf Patronen geladenen Revolver im Anschlag. Als er sah, daß [X.] sich anschickte, seinen Pkw zu starten, wies er [X.] an, schnell inHöhe des [X.] zu fahren und neben diesem zu halten. [X.], der [X.] 5 -stens jetzt damit rechnete, daß [X.]auf einen oder mehrere Insassendes [X.] schießen würde, ihm gleichwohl dabei helfen wollte, beschleu-nigte den Wagen stark und brachte ihn fast genau in Höhe des [X.],wenige Zentimeter nach hinten versetzt in einem maximalen Seitenabstandvon einem Meter zum Stehen. [X.] gab auf [X.] einen erstenSchuß ab, der die linke hintere Seitenscheibe des [X.] durchschlug und,den Fahrer [X.] knapp verfehlend, hinter seiner Kopfstütze vorbei in derInnenseite des Fahrzeugs steckenblieb. [X.] öffnete die Tür und be-gann zurückzuschießen. Indes wurde er bereits beim Aussteigen von einemweiteren vom Angeklagten [X.]abgefeuerten Geschoß unterhalb [X.] getroffen. Das Geschoß drang in die linke Brusthöhle ein undzerriß lebenswichtige Blutgefäße. [X.] gab seinerseits auf das Fahrzeugder Angeklagten in rascher Folge sechs Schüsse ab. Mehrere Geschossedurchschlugen die Beifahrertür, ein Schuß traf den Angeklagten [X.] in den Bauch, zwei weitere Schüsse trafen den Angeklagten [X.] im Be-reich der Arme. [X.] verstarb nach notärztlicher Versorgung noch amOrt des Geschehens an innerem Verbluten.II.Die Revisionen erzielen jeweils mit der Sachrüge den aus dem [X.] Teilerfolg.1. Mit Aufklärungsrügen und sachlichrechtlichen Einwänden wendensich die Revisionen gegen die Feststellungen zur Abfolge der Schüsse. [X.] übereinstimmend geltend, aus der fotografisch festgehaltenen nurdiagonalen Zerstörung des linken hinteren [X.] des [X.], mitder sich das [X.] in diesem Zusammenhang nicht hinreichend aus-einandergesetzt habe, ergebe sich in Zusammenschau mit den getroffenenFeststellungen zur möglichen Höhe der [X.] des Angeklagten [X.] und zur [X.] im Innenraum des [X.] ein im [X.] Annahme des Urteils deutlich engerer Spielraum für den Winkel des- 6 -[X.] tatsächlich nahezu rechtwinklig erfolgten [X.] [X.] des Angeklagten[X.] in den [X.]. Unter dieser Voraussetzung sei aus dem fest-gestellten Einschußwinkel des ersten Schusses des später getöteten [X.] in das Fahrzeug der Angeklagten abzuleiten, daß die Fahrzeuge bei [X.] dieses Schusses einen größeren Abstand voneinander gehabt habenmüßten als beim ersten vom Angeklagten [X.] abgegebenen Schuß;[X.] müsse mithin bereits bei Annäherung des [X.] als erster geschossen haben. Diese Schlußfolgerung liege bereits beirechtem Verständnis der Urteilsgründe nahe. Ein weiteres [X.] Sachverständigengutachten [X.] welches die Revisionen vorlegen [X.]hätte dies ebenfalls belegt. Bei zutreffender Auswertung der Feststellungenzur Beschädigung des [X.] des [X.] hätte sich das [X.] seinerseits zur Einholung eines derartigen Gutachtens gedrängt sehenmüssen.Diese [X.] bleiben erfolglos.a) Der [X.] kann folgende grundsätzliche Bedenken dahinstehenlassen:[X.] ob das [X.], das wesentlich auf ein in Vorbereitung [X.] eingeholtes neues Gutachten gestützt ist, von [X.] an den in [X.]R StPO § 261 Sachverständiger 7 [X.] scheitern muß;[X.] ob die Aufklärungsrügen den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2Satz 2 StPO deshalb nicht genügen, weil die Revisionen, die das bislang [X.] mit der Thematik der Schußreihenfolge erstattete [X.] Gutachten und die Ergebnisse der polizeilichen Untersuchungenlediglich anhand des Urteils referieren, die erforderlichen tatsächlichen Vor-aussetzungen für die erstrebte weitere Gutachtenerstattung aus den Ermitt-lungsakten nicht vollständig darlegen (vgl. [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2Aufklärungsrüge 5);- 7 -[X.] ob Lichtbilder von der Teilzerstörung der Seitenscheibe des Pkw[X.], die im Urteil ([X.]) erwähnt sind, schon auf diese Weise durch einedeutliche und zweifelsfreie Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO(vgl. [X.]St 41, 376, 382) zum Gegenstand des Urteils gemacht wurden, sodaß sachlichrechtliche Einwände unmittelbar hierauf gestützt werden kön-nen;[X.] ob schließlich mangels weitergehender Verwertung von Erkenntnis-sen aus der Zerstörung jener Seitenscheibe tatsächlich eine genauere Er-mittlung des [X.], als im Urteil erfolgt, möglich gewesen wäre.b) Selbst wenn insoweit eine unvollständige Beweisauswertung unter-stellt wird, würde die Beweiswürdigung des [X.]s zur Schußreihen-folge hierauf im Ergebnis nicht beruhen. Daher läge hierin jedenfalls keindurchgreifender Sachmangel. Vielmehr gilt für die entsprechenden sachlich-rechtlichen Einwände der Revisionen folgendes:Die Beweiswürdigung des [X.]s zur Schußreihenfolge beruhtmaßgeblich auf der Zeugenaussage der in dem [X.] hinter dem spätergetöteten Fahrer [X.] sitzenden Begleiterin, ferner wesentlich auf [X.] der Insassen eines zufällig unmittelbar vor [X.] zum Fahr- bzw. Startverhalten der betei-ligten Fahrzeuge, zur Stellung der Fahrzeuge zueinander und zum Ablaufdes [X.] sowie schließlich auf den nach der Tat auch mit sach-verständiger Hilfe getroffenen Feststellungen zum Zustand der Fahrzeuge,insbesondere des vollständig heruntergekurbelten Beifahrerfensters im [X.] vor Beginn des [X.], und zur Anzahl der [X.]. Die hieraus rechtsfehlerfrei abgeleiteten Folgerungen auf [X.] befand das [X.] als im Einklang stehend mit denaus Lichtbildern und kriminaltechnischem Gutachten ermittelten Erkenntnis-sen zu den [X.]. Durch eine geringere Bandbreite der Variantenfür den Winkel des [X.] ins Fahrzeuginnere des [X.], die indes- 8 -die im Urteil zugrundegelegte erweiterte Bandbreite in keiner Richtung über-schreitet, wird diese Beweiswürdigung sachlich nicht in Frage gestellt.Dies gilt namentlich unter der wesentlichen, von den Revisionen ver-nachlässigten Voraussetzung, daß es an näheren Erkenntnissen über diegenauen Positionen der jeweiligen Schützen bei Abgabe der einzelnenSchüsse fehlte (vgl. [X.], 48, 54, 66). Dem Angeklagten [X.] ,der auf dem Beifahrersitz saß, stand bei [X.] die gesamte [X.] geöffneten [X.] von über einem Meter zur Verfügung. [X.] sich nicht der Pkw Audi [X.] entgegen dem Inhalt der Zeugenaussagen [X.]während der Abgabe der Schüsse noch bewegt haben, sondern der Ange-klagte [X.] kann in seiner Position ohne jeden Einfluß auf den [X.] der Fahrzeuge den tödlichen Schuß abgegeben haben.Bezogen auf den später Getöteten [X.] ergibt sich eine [X.] vom [X.] zutreffend gesehene [X.] besondere Unsicherheit für die Feststellung [X.] in der Situation der Bewegung beim Aussteigen aus sei-nem Fahrzeug.c) [X.] mangels genauer Kenntnis über die Positionen der [X.] sich das [X.] auch nicht zu einer näheren Aufklärung [X.] weitergehende Berechnung der Versetzungsabstände zwischen denbeteiligten Fahrzeugen bei Abgabe der einzelnen Schüsse im Sinne des mitden Revisionen übersandten neuen Gutachtens, die zu abweichenden Rück-schlüssen auf die Schußreihenfolge hätte führen können, gedrängt sehen. Indem mit den Revisionen vorgelegten neuen Gutachten wird insoweit für [X.] jeweils eine Position der Schußhand in der hinteren Hälfte derjeweiligen Fahrzeugtür unterstellt. Grundlagen für eine derartige Prämisse,die zugrundezulegen sich dem [X.] hätte aufdrängen müssen, wer-den weder dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich.2. [X.], mit denen die Revisionen übereinstimmendeinen Verstoß gegen das Gebot fairer Verfahrensgestaltung geltend machen,- 9 -bleiben ebenfalls erfolglos. Auch insoweit kann der [X.] letztlich dahinste-hen lassen, ob sie [X.] was freilich mangels näherer Darstellung der Gesamt-heit der von der Verteidigung gestellten Hilfsanträge eher fernliegt [X.] über-haupt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen.Zwar kann der Tatrichter verpflichtet sein, erkannte [X.] Verteidiger über die Grundlagen von ihnen gestellter Hilfsbeweisanträgedurch einen Hinweis auszuräumen (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 6 Beweis-antrag 30 und [X.] bei [X.] NStZ 1993, 228; dazu [X.], 310,319). Die Voraussetzungen für einen derartigen besonders gelagerten pro-zessualen Sachverhalt liegen hier indes nicht vor.So hat die Verteidigung zwar zwei Hilfsbeweisanträgen [X.], die denjenigen des Kriminalbeamten [X.]in einem polizei-lichen Bericht zu [X.] entsprachen, die jedoch, wie der Kriminal-beamte in seiner Zeugenaussage ausweislich des Urteils ([X.] f.) klar-gestellt hatte, auf einer unrichtigen Auswertung der vom technischen Sach-verständigen [X.]vorgenommenen Winkelmessungen beruhten. [X.] Antragstellung verfolgte die Verteidigung weiterhin eine [X.] im [X.] zu den eigenen Einlassungen der Angeklagten ([X.] ff.) stehen-de [X.] Theorie, [X.] habe aus seinem [X.] auf den Pkw [X.] bereits geschossen, als sich dieses Fahrzeug von hinten genä-hert, aber mit der vorderen Stoßstange noch nicht einmal die hintere Stoß-stange des [X.] erreicht hätte ([X.]).Wenngleich die Ergebnisse der (vom Gericht als überholt angesehe-nen) Winkelmessungen des Zeugen [X.] die Grundlage für diese —Theoriefibildeten, lag ein leicht nachvollziehbares, durch einen gerichtlichen Hinweisohne weiteres zu beseitigendes Mißverständnis der Verteidigung über [X.] der Beweisaufnahme zu dieser Thematik nicht auf der Hand. [X.] nämlich nicht nur der Zeuge [X.], sondern nach ihm der kriminaltechni-sche Sachverständige [X.]vernommen worden, insbesondere waren- 10 -auch Lichtbilder in diesem Zusammenhang Gegenstand der Beweisaufnah-me. Daß die Verteidigung nach einer so eingehenden und vielschichtigenBeweisaufnahme verkannt haben könnte, daß die ursprünglichen Bewertun-gen [X.] als überholt angesehen werden könnten, mußte das [X.]danach nicht in Erwägung ziehen. Die hierzu vorgelegte, auf angeblich un-deutliche Einwände des Vorsitzenden während der Vernehmung des Zeugen[X.] abstellende anwaltliche Versicherung des Verteidigers [X.], auf die zurückzugreifen wegen des grundlegenden Verbots einerRekonstruktion der Hauptverhandlung ohnehin prinzipiellen Bedenken be-gegnet (vgl. [X.]St 43, 212, 214), vernachlässigt die dargelegte [X.] einschlägigen Beweisaufnahme.Das [X.] konnte danach von einem Festhalten an der [X.] auf der Grundlage der Auffassung des Zeugen [X.] aus demErmittlungsverfahren trotz ihrer augenfälligen Widerlegung durch zahlreicheBeweismittel in der Hauptverhandlung und trotz ausdrücklicher Aufgabe [X.] durch den Zeugen selbst ausgehen. Einem solchen Prozeßver-halten der Verteidigung durfte das Gericht ohne vorherigen Hinweis im [X.] sachlich aussichtslos begegnen. Anders als ein erkanntes [X.] schon imBlick auf die Flüchtigkeit des Wortes bei einer Aussage verständliches [X.]Mißverständnis begründet nicht etwa jede deutlich erkennbare abweichendeBewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die [X.] gerichtliche Hinweispflicht aus Gründen fairer Verfahrensgestaltung.Dies gilt [X.] nicht anders als im Fall bewußter unrichtiger Behauptungen überErgebnisse der Beweisaufnahme (vgl. [X.] bei [X.] NStZ 1993, 228) [X.]jedenfalls auch bei Fehlbewertungen der Verteidigung aufgrund von Unein-sichtigkeit oder nachhaltiger Unaufmerksamkeit. Allzu weitgehenden [X.] und Reaktionspflichten des Gerichts auf die Wahrnehmung von [X.] durch die Verteidigung stünde letztlich der Grundsatz entge-gen, daß die Verteidigung bei deren Ausübung prozeßrechtlich eigenverant-wortlich handelt (vgl. [X.]St 13, 337, 343; [X.], [X.] Aufl. vor§ 137 Rdn. 1; [X.], 488, 489).- 11 -3. Die weiteren vom Angeklagten [X.] erhobenen [X.] Zusammenhang mit einem behaupteten, vom [X.] als widerlegtangesehenen Tankvorgang unmittelbar vor der Schießerei scheitern an§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da es jedenfalls an einer hinreichend präzisenDarlegung des zu erwartenden Beweisergebnisses fehlt. Zudem wird [X.] vorgetragen, warum sich insoweit eine weitere Beweisaufnahme nachdazu bereits erfolgten Beweiserhebungen und nach einer Erledigungserklä-rung hinsichtlich eines Hilfsbeweisantrages mit gleichartiger [X.] den Antragsteller selbst hätte aufdrängen [X.] Die Sachrüge des Angeklagten [X.] hat im übrigen [X.] teilweise Erfolg. Zwar ist dieser Angeklagte rechtsfehlerfrei derrechtswidrig und uneingeschränkt schuldhaft verübten vorsätzlichen Tötungüberführt worden. Seine Verurteilung wegen Mordes hält jedoch [X.] nicht stand; die Annahme des [X.]s, der Angeklagtehabe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, begegnet [X.] wie die [X.] Recht geltend macht [X.] durchgreifenden Bedenken.Die vom [X.] getroffenen Feststellungen belegen nicht, [X.] rechtsfehlerfrei angenommene tragende Motiv für die Erschießung des[X.], sich für den [X.] aus dem Lokal [X.] zu rächen, seiner-seits auf niedrigen Beweggründen beruhte (vgl. [X.]R StGB § 211 Abs. [X.]; [X.] StV 2001, 571). Das wäre nur dann der Fall,wenn diese Gefühlsregung jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrte(vgl. [X.]R StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16, 22; [X.] StV2001, 571). So verhält es sich hier jedoch nicht: Soweit das [X.] demAngeklagten in diesem Zusammenhang schon das bloße Aufsuchen des Lo-kals [X.] trotz Lokalverbots [X.] in erheblich alkoholisiertem Zustand [X.] anderen Lokalbesuchen [X.] anlastet, läßt es die nahelie-gende [X.] später auch tatsächlich eingetretene [X.] Möglichkeit außer acht, [X.] könne davon ausgegangen sein, der Wirt werde nicht auf [X.] bestehen. Danach bleibt kein Raum für mehr als eine eher wertneu-- 12 -trale Würdigung des Verstoßes gegen das Lokalverbot. Daß das [X.]weiterhin auf einen selbstverschuldeten [X.] aus dem Lokal abgestellthat, erweist sich gleichfalls letztlich nicht als tragfähig. Die Umstände [X.], insbesondere die erheblichen Verletzungen des [X.], überschritten ihrerseits die Grenzen einer erforderlichen Verteidigungder Gesundheit anderer Gäste, des Hausrechts und des [X.] trugen die Züge einer Bestrafungsaktion. Vor dem Hintergrund der per-sönlichkeitsbedingt leichten Reizbarkeit des Angeklagten [X.] beiHinzutreten nicht ganz unerheblicher Alkoholisierung war der Ärger hierüberdie Grundlage für den in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang gefaßtenund verwirklichten Entschluß, [X.] aus Rache für sein Verhalten zu er-schießen. Ein so begründetes Tatmotiv entbehrte [X.] zumal unter Berücksich-tigung der subjektiven Befindlichkeit des Angeklagten [X.](vgl. nur[X.]R StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 31, 34) [X.] nicht jeglichennachvollziehbaren Grundes und ist daher noch nicht als niedrig zu bewerten.Diese Betrachtungsweise gilt jedenfalls im Blick auf das eigene [X.] [X.] unmittelbar vor dem Tatgeschehen: [X.] begabsich ersichtlich aggressiv und selbst massiv bewaffnet bewußt in die gefährli-che Konfliktsituation mit den Angeklagten ([X.] 16).5. Auch die Sachrüge des Angeklagten [X.]hat zum Schuldsprucheinen [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision tragen die Feststellungenallerdings die Annahme eines Förderns der Haupttat und eines Gehilfenvor-satzes. Daß das Verbringen des Schützen in die [X.] sich entfernenden Opfers hier ein entscheidendes Tatmittel war (vgl.[X.]St 42, 135, 138; 46, 107, 109), liegt auf der Hand. Die aus den [X.] und der Tatausführung des [X.] für den Vorsatz ge-zogenen Schlüsse sind jedenfalls möglich und nachvollziehbar (vgl. [X.]St36, 1, 14). Es gibt [X.] abweichend von der von der Revision herangezogenenEntscheidung [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 20 [X.] vorliegend- 13 -keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte [X.]auf einen glücklichenAusgang des Geschehens vertraut [X.]) Eine Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen Beihilfe zum Mordscheidet in Ermangelung rechtsfehlerfreier Annahme des beim Haupttäter[X.]angenommenen [X.] der niedrigen [X.]. Auf darüber hinaus bestehende Zweifel an der Auffassung des [X.], daß [X.] als Gehilfe seinen Tatbeitrag in Kenntnis der niedrigen Be-weggründe des Haupttäters [X.]erbracht und selbst ebenfalls ausniedrigen Beweggründen gehandelt habe, kommt es danach gar nicht [X.] Der [X.] schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlungnoch weitere Feststellungen treffen lassen, die bei den Angeklagten [X.] aus —niedrigen Beweggründenfi ergeben könnten. Daß die Tat [X.] mit einer Schutzgelderpressung stand [X.] von deren Versuch[X.] rechtskräftig freigesprochen wurde [X.], hat das [X.] nichtnachzuweisen vermocht. Es erscheint ausgeschlossen, daß insoweit sichereAufklärungsmöglichkeiten für einen neuen Tatrichter bestehen könnten. Auchvon den [X.] ist insoweit nichts weiter vorgebracht worden. [X.] für weitere mordqualifizierende Merkmale [X.] Heimtücke schiedaus, da [X.] in der [X.] auf einen Anschlag gefaßt war [X.] beste-hen nicht; solche werden auch in der zugelassenen Anklage nicht ange-nommen. Der [X.] ändert daher die Schuldsprüche von sich aus dahin, daßder Angeklagte [X.]des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) und [X.] [X.] der Beihilfe zum Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB, § 27Abs. 1 StGB) schuldig ist.7. Die Schuldspruchänderungen ziehen die Aufhebung der Strafaus-sprüche nach sich. Dagegen sind sämtliche auch rechtsfolgenrelevantenFeststellungen [X.] namentlich diejenigen zur jeweils uneingeschränktenSchuldfähigkeit der Angeklagten [X.] rechtsfehlerfrei getroffen worden; sie [X.] -nen deshalb bestehenbleiben. Für beide Angeklagte werden für die geän-derten Schuldsprüche auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen undetwaiger weiterer, den ersteren aber nicht widersprechender Umstände [X.] neu zu bestimmen sein. Bei dem Angeklagten [X.] wird un-geachtet des Verhaltens des Opfers angesichts des massiven, mehrerenMordmerkmalen nahekommenden Tatbildes nur eine aus dem obersten Be-reich des Strafrahmens aus § 212 Abs. 1 StGB zugemessene Strafe in [X.] kommen.[X.] Basdorf [X.]
Meta
28.01.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 5 StR 310/02 (REWIS RS 2003, 4712)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4712
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