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PDF anzeigen5 [X.]/99BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2000beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. August 1999 nach § 349 Abs. 4StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-sion, an eine andere Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchsvon Kindern in zwei Fällen und versuchten schweren sexuellen [X.] Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, sie führt jedoch mit der Sachrügezur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Das [X.] hat die Vor-aussetzungen des § 21 StGB mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint.Der schwer herzkranke Angeklagte fühlte sich nach dem Tod [X.] verstärkt zu Kindern hingezogen. Wegen einer im Alter von über 60Jahren verübten [X.] von ihm in Abrede gestellten [X.] Serie sexuellen Miß-brauchs von insgesamt elf Jungen, an deren Geschlechtsteil er jeweils mani-- 3 -puliert hatte, war der bis dahin unbestrafte Angeklagte 1995 erstmals [X.] zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die Begehung jenerTaten hat der Angeklagte indes nicht anders als die danach begangenen,jetzt abgeurteilten gleichartigen Taten bestritten.Das [X.] beruft sich für die Ablehnung der [X.] §§ 20, 21 StGB auf den psychiatrischen Sachverständigen. Dieser hatausgeführt, zwar bestünden beim Angeklagten —Konstellationen, die beimVorliegen einer Pädophilie immer wieder angetroffen würdenfl, das [X.] —lasse sich jedoch anamnestisch nicht fassen, zumal [X.] diesbezügliche Neigungen strikt in Abrede stellefl ([X.] läßt befürchten, daß der Tatrichter, der —[X.] für eine Per-sönlichkeitsstörung des Angeklagten ([X.]) sowie —[X.] für ei-ne schwere andere seelische Abartigkeit ([X.]) verneint hat, es [X.] hat, dem Sachverständigen aufzugeben, bei seiner Begutachtung inRechnung zu stellen, daß der Angeklagte pädophile Neigungen lediglich inKonsequenz zu seiner bestreitenden Einlassung geleugnet haben könnte(vgl. BGHR StPO § 78 [X.] Leitung 1). Es liegt nicht ganz fern, daß die psych-iatrische Begutachtung unter diesen Voraussetzungen doch zur [X.] sexuellen Devianz des Angeklagten in Form der Pädophilie gelangtwäre. Diese kann die Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartig-keit erfüllen (BGHR StGB § 21 [X.] Seelische Abartigkeit 33).Es läßt sich folglich nicht ausschließen, daß beim Angeklagten danach[X.] zumal auch im Blick auf sein Alter und seine persönliche Entwicklung [X.] dieVoraussetzungen erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäߧ 21 StGB anzunehmen gewesen wären. Dies entzieht dem [X.] die Grundlage. Darüber hinaus gehende [X.] 4 -punkte für eine mögliche Schuldunfähigkeit des Angeklagten sieht der [X.] nicht.[X.] Basdorf TepperwienGerhardt Raum
Meta
10.01.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2000, Az. 5 StR 640/99 (REWIS RS 2000, 3586)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3586
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