Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2000, Az. 5 StR 640/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3586

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/99BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2000beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. August 1999 nach § 349 Abs. 4StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-sion, an eine andere Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchsvon Kindern in zwei Fällen und versuchten schweren sexuellen [X.] Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, sie führt jedoch mit der Sachrügezur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Das [X.] hat die Vor-aussetzungen des § 21 StGB mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint.Der schwer herzkranke Angeklagte fühlte sich nach dem Tod [X.] verstärkt zu Kindern hingezogen. Wegen einer im Alter von über 60Jahren verübten [X.] von ihm in Abrede gestellten [X.] Serie sexuellen Miß-brauchs von insgesamt elf Jungen, an deren Geschlechtsteil er jeweils mani-- 3 -puliert hatte, war der bis dahin unbestrafte Angeklagte 1995 erstmals [X.] zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die Begehung jenerTaten hat der Angeklagte indes nicht anders als die danach begangenen,jetzt abgeurteilten gleichartigen Taten bestritten.Das [X.] beruft sich für die Ablehnung der [X.] §§ 20, 21 StGB auf den psychiatrischen Sachverständigen. Dieser hatausgeführt, zwar bestünden beim Angeklagten —Konstellationen, die beimVorliegen einer Pädophilie immer wieder angetroffen würdenfl, das [X.] —lasse sich jedoch anamnestisch nicht fassen, zumal [X.] diesbezügliche Neigungen strikt in Abrede stellefl ([X.] läßt befürchten, daß der Tatrichter, der —[X.] für eine Per-sönlichkeitsstörung des Angeklagten ([X.]) sowie —[X.] für ei-ne schwere andere seelische Abartigkeit ([X.]) verneint hat, es [X.] hat, dem Sachverständigen aufzugeben, bei seiner Begutachtung inRechnung zu stellen, daß der Angeklagte pädophile Neigungen lediglich inKonsequenz zu seiner bestreitenden Einlassung geleugnet haben könnte(vgl. BGHR StPO § 78 [X.] Leitung 1). Es liegt nicht ganz fern, daß die psych-iatrische Begutachtung unter diesen Voraussetzungen doch zur [X.] sexuellen Devianz des Angeklagten in Form der Pädophilie gelangtwäre. Diese kann die Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartig-keit erfüllen (BGHR StGB § 21 [X.] Seelische Abartigkeit 33).Es läßt sich folglich nicht ausschließen, daß beim Angeklagten danach[X.] zumal auch im Blick auf sein Alter und seine persönliche Entwicklung [X.] dieVoraussetzungen erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäߧ 21 StGB anzunehmen gewesen wären. Dies entzieht dem [X.] die Grundlage. Darüber hinaus gehende [X.] 4 -punkte für eine mögliche Schuldunfähigkeit des Angeklagten sieht der [X.] nicht.[X.] Basdorf TepperwienGerhardt Raum

Meta

5 StR 640/99

10.01.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2000, Az. 5 StR 640/99 (REWIS RS 2000, 3586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3586

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 395/17 (Bundesgerichtshof)

Schuldfähigkeitsprüfung im Strafverfahren wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften: Anforderungen an Feststellung der Eingangsmerkmale …


1 StR 395/17 (Bundesgerichtshof)


2 StR 278/00 (Bundesgerichtshof)


1 StR 574/18 (Bundesgerichtshof)

Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Pädophilie


1 StR 362/16 (Bundesgerichtshof)

Sexueller Missbrauch von Kindern und Entziehung Minderjähriger: Notwendige Tatsachenfeststellungen zu den Voraussetzungen des Entziehens Minderjähriger; …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.